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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2019/115 der Kommission vom 10. Juli 2018 über die von Spanien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.37977 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten der Sociedad Estatal de Correos y Telégrafos, S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4233) (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019D0115
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2018-07-10
In force since
2019-01-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Betrag in Höhe von 317,387 Mio. EUR, den Spanien Correos unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Form von Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung nach dem Postgesetz von 1998 rechtswidrig gewährt hat, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Von dem im vorhergehenden Absatz genannten Betrag ist der Betrag in Höhe von 166,112 Mio. EUR mit dem Binnenmarkt unvereinbar, da er eine Überkompensation für Correos darstellt.

Article 2

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 752840,50 EUR, die Spanien Correos unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Form einer Befreiung von der Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles) rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 3

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 113591,24 EUR, die Spanien Correos unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Form einer teilweisen Befreiung von der Gewerbesteuer (Impuesto de Actividades Económicas) rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 4

Die von Spanien in den Jahren 2004, 2005 und 2006 geleisteten Kapitaleinlagen zugunsten von Correos stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Article 5

Die staatlichen Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für Correos für die Zustellung von Wahlmaterial stellen bestehende Beihilfen im Sinne des Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/1589 dar.

Article 6

1 Spanien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen gewährt wurden, zurück.

2 Der Betrag der in Artikel 1 Unterabsatz 2 genannten staatlichen Beihilfen kann durch Abzug der Steuer, die auf den erhaltenen Beihilfebetrag gezahlt wurde, weiter verringert werden, sofern der Begünstigte nicht in den Genuss einer weiteren steuerlichen Entlastung gemäß Randnummer 50 der Rückforderungsbekanntmachung kommt.

3 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

4 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.

5 Spanien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1, 2 und 3 genannten Beihilfen ein.

Article 7

1 Die in Artikel 1, 2 und 3 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

2 Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 8

1 Spanien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.

2 Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1, 2 und 3 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.

Article 9

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Relations

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