Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2019/154 der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Festlegung interner Vorschriften über die Beschränkung des Rechts betroffener Personen auf Zugang zu ihren medizinischen Akten

CELEX
32019D0154
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2019-01-30
In force since
2018-12-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieser Beschuss legt die Bedingungen fest, unter denen die Kommission die Anwendung des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 gemäß deren Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h beschränken kann.

2 Dieser Beschluss gilt für den Zugang zu personenbezogenen medizinischen Daten, die von der Kommission gemäß den Artikeln 26a, 33, 59, 72, 73 und 78 des Statuts und den Artikeln 1, 13 bis 15 des Anhangs VIII des Statuts sowie den Artikeln 13, 16, 28, 32, 33, 83, 91, 95, 100, 101 und 102 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verarbeitet werden.

Article 2 Anwendbare Beschränkungen

1 Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 5 kann die Kommission das Recht der betroffenen Personen auf direkten Zugang zu von der Kommission verarbeiteten personenbezogenen medizinischen Daten psychologischer oder psychiatrischer Art fallweise beschränken, wenn der Zugang zu diesen Daten wahrscheinlich ein Risiko für die Gesundheit der betroffenen Person darstellt. Eine solche Beschränkung darf nicht über das für den Schutz der betroffenen Person unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

2 Einem von der betroffenen Person bestimmten Arzt wird Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen gewährt.

3 In solchen Fällen erstattet der ärztliche Dienst der betroffenen Person auf Antrag den Teil der Kosten der Beratung durch den Arzt, der Zugang zur medizinischen Akte erhalten hat, der vom Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem (GKFS) noch nicht erstattet wurde. Die Erstattung darf die Differenz zwischen der in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten festgelegten Obergrenze und dem der betroffenen Person vom Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem nach diesen Bestimmungen erstatteten Betrag nicht überschreiten.

4 Eine solche Erstattung durch den ärztlichen Dienst wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass zu den jeweiligen Daten noch kein Zugang gewährt worden ist.

5 Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 5 dieses Beschlusses kann die Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 das Recht der betroffenen Personen auf Zugang zu ihren personenbezogenen, im Besitz der Kommission befindlichen Daten fallweise beschränken, wenn die Ausübung dieses Rechts die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person oder anderer Personen beeinträchtigen würde.

Article 3 Auskunftsrecht der betroffenen Personen

1 Beschränkt die Kommission das in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannte Recht betroffener Personen auf Zugang zu personenbezogenen medizinischen Daten ganz oder teilweise, so informiert sie die betroffene Person in ihrer Antwort auf den Antrag auf Zugang unverzüglich schriftlich über die angewandte Beschränkung und die wichtigsten Gründe dafür. Die Kommission teilt der betroffenen Person auch mit, dass sie die Möglichkeit hat, eine Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.

2 Die Unterrichtung über die Gründe für die in Absatz 1 genannte Beschränkung kann zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wenn dies dem Zweck der Beschränkung zuwiderliefe.

3 Die Kommission erfasst die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 5.

4 Wenn das Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt ist, nimmt die betroffene Person ihr Auskunftsrecht über den Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 25 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 wahr.

Article 4 Erfassung und Registrierung von Beschränkungen

1 Die Kommission erfasst die Gründe für Beschränkungen nach diesem Beschluss, einschließlich einer Bewertung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beschränkung, unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725. Zu diesem Zweck ist anzugeben, wie die Ausübung dieses Rechts die Gesundheit der betroffenen Person gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen würde.

2 Die erfassten Angaben und gegebenenfalls die Unterlagen, die die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalten, werden in der betreffenden medizinischen Akte registriert.

Article 5 Dauer der Beschränkungen

1 Die in Artikel 2 genannten Beschränkungen gelten, solange die Gründe dafür vorliegen.

2 Wenn die Gründe für eine Beschränkung nicht mehr vorliegen und die betroffene Person erneut um Zugang zu den betreffenden personenbezogenen medizinischen Daten ersucht, hebt die Kommission die Beschränkung auf und unterrichtet die betroffene Person über die wichtigsten Gründe für die Beschränkung. Gleichzeitig teilt die Kommission der betroffenen Person mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen kann.

Article 6 Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten der Europäischen Kommission

1 Der Datenschutzbeauftragte wird unverzüglich unterrichtet, wenn die Rechte betroffener Personen nach diesem Beschluss eingeschränkt werden. Auf Anfrage gewährt die Kommission dem Datenschutzbeauftragten Zugang zu den erfassten Angaben und sonstigen Unterlagen, die die zugrunde liegenden faktischen und rechtlichen Umstände dokumentieren.

2 Der Datenschutzbeauftragte kann eine Überprüfung der Beschränkung verlangen. Er wird schriftlich über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet.

Article 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 11. Dezember 2018.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions