Beschluss (EU) 2019/293 der Kommission vom 8. November 2018 über die staatliche Beihilfe SA.43785 (2018/C) (ex 2015/PN, ex 2018/NN) Rumäniens für die Umstrukturierung von Complexul Energetic Hunedoara (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7308) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
Das vom rumänischen Staat garantierte Darlehen der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD-Darlehen), bei dem CE Hunedoara aus Gründen der Rechtsnachfolge als Begünstigter anzusehen ist, wurde CE Hunedoara nicht unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und somit nicht rechtswidrig gewährt.
Article 2
Die folgenden Darlehen zugunsten von CE Hunedoara und die unter den Buchstaben a bis d genannten Beträge sind als von Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährte (bzw. im Falle von Buchstabe d nicht zurückgezahlte) Beihilfen anzusehen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind: a) das Darlehen der Banca Comercială Română, das vom Ministerium für öffentliche Finanzen aufgenommen und CE Hunedoara im Rahmen einer nachgeordneten Darlehensvereinbarung zur Verfügung gestellt wurde (BCR-Darlehen) — 83485450 RON; b) das Darlehen der Banca Română de Dezvoltare, das vom Ministerium für öffentliche Finanzen aufgenommen und CE Hunedoara im Rahmen einer nachgeordneten Darlehensvereinbarung zur Verfügung gestellt wurde (BRD-Darlehen) — 68371170 RON; c) das Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe, deren Rückzahlung mit dem Beschluss über die unvereinbare Beihilfe angeordnet wurde (Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe) — 34785015 RON; d) das nach Maßgabe des Rettungsbeihilfebeschlusses gewährte, als Rettungsbeihilfe anzusehende Darlehen und die entsprechenden Zinsen (Rettungsbeihilfedarlehen), von dem ein Betrag von 98476900 RON tatsächlich ausgezahlt und nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung zurückgezahlt wurde.
Article 3
1 Rumänien fordert die in Artikel 2 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen vom Empfänger zurück.
2 Die tatsächlich zurückzufordernden Beträge sind die Beträge, die tatsächlich an den Empfänger ausgezahlt und von diesem nicht an den rumänischen Staat zurückgezahlt wurden; auf diese Beträge sind Zinsen von dem Tag, an dem sie dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung zu berechnen.
3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission anhand der Zinseszinsformel berechnet.
4 Rumänien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannten Beihilfen ein.
Article 4
1 Die in Artikel 2 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert, unbeschadet geeigneter Maßnahmen, die Rumänien treffen kann, um den weiteren Betrieb der Stromerzeugungsanlagen aufrechtzuerhalten, die für die Strom- und Wärmeversorgung erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen sind verhältnismäßig, angemessen und zeitlich befristet und beschränken sich in ihrem Umfang auf das, was für den Werterhalt der Vermögenswerte unabdingbar ist.
2 Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 5
1 Rumänien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) den Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um den Weiterbetrieb der Stromerzeugungsanlagen aufrechtzuerhalten; d) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.
2 Rumänien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Rumänien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Rumänien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.
Article 6
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
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