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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/300 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Erstellung eines allgemeinen Plans für das Krisenmanagement im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019D0300
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-02-19
In force since
2019-03-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Mit diesem Beschluss wird der allgemeine Plan für das Krisenmanagement im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erstellt.

2 Der Plan betrifft die beiden folgenden Situationen: a) Situationen, in denen eine verstärkte Koordinierung auf Unionsebene erforderlich ist, und b) Situationen, in denen die Einrichtung eines Krisenstabs erforderlich ist, in dem die Kommission sowie die betreffenden Mitgliedstaaten und Agenturen der Union vertreten sind.

3 Der Plan beschreibt auch, welche konkreten Vorgehensweisen erforderlich sind, um die Abwehrbereitschaft und das Management von Vorfällen auf Unionsebene zu verbessern, einschließlich einer Kommunikationsstrategie im Einklang mit dem Grundsatz der Transparenz.

Article 2 Anwendungsbereich

Der allgemeine Plan gilt für Situationen, die unmittelbare oder mittelbare Risiken für die öffentliche Gesundheit aufgrund von Lebens- oder Futtermitteln bergen, insbesondere im Zusammenhang mit Gefahren biologischer, chemischer oder physikalischer Art ausgehend von Lebens- oder Futtermitteln, die wahrscheinlich nicht durch die bestehende Vorkehrungen verhütet, beseitigt oder auf ein annehmbares Maß gesenkt werden können oder die nicht allein durch die Anwendung von Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 53 oder 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 angemessen bewältigt werden können.

Article 3 Ziele

Mit diesem Beschluss sollen das Ausmaß und die Auswirkungen von lebens- oder futtermittelbedingten Vorfällen auf die öffentliche Gesundheit durch verbesserte Abwehrbereitschaft und wirksames Management minimiert werden.

Article 4 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Vorfall“ die Feststellung einer biologischen, chemischen oder physikalischen Gefahr ausgehend von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Menschen, die ein mögliches Risiko für die öffentliche Gesundheit mit sich bringen oder anzeigen könnte, wenn mehr als eine Person derselben Gefahr ausgesetzt ist, oder eine Situation, bei der die Anzahl der Fälle bei Menschen oder der Gefahrenfeststellungen die erwartete Anzahl übersteigt und die Fälle mit derselben Lebens- oder Futtermittelquelle zusammenhängen bzw. wahrscheinlich zusammenhängen; 2. „lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch“ einen lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe d der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ; 3. „Krisenkoordinator“ eine Person bzw. deren Stellvertreter aus den europäischen Einrichtungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die als einzige Kontaktstelle fungiert, um einen wirksamen Informationsaustausch zwischen allen an der Koordinierung des allgemeinen Plans beteiligten Partnern sowie eine effiziente Entscheidungsfindung und Umsetzung der Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich ihrer Organisation zu gewährleisten.

Article 5 Krisenkoordinatoren

Alle Mitgliedstaaten, die EFSA und die Kommission benennen einen Krisenkoordinator und dessen Stellvertreter, der die in Anhang I genannten Aufgaben wahrnimmt. Die Kommission hält die Namen und Kontaktdaten der benannten „Krisenkoordinatoren“ und ihrer Stellvertreter auf dem neuesten Stand. Die Krisenkoordinatoren kommen regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zu Sitzungen zusammen, die die Kommission zu dem Zweck organisiert, Initiativen auf Unionsebene vorzustellen, nationale Notfallpläne auszutauschen sowie Folgemaßnahmen zu treffen und das Management der jüngsten Krisen gemäß Artikel 22 zu bewerten.

Article 6 Frühwarn- und Informationssysteme

Die Kommission verknüpft das Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS) mit anderen Frühwarn- und Informationssystemen auf Unionsebene, darunter das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF). Die Datenübermittlung über die Warnnetze wird weiter harmonisiert.

Article 7 Laboratorien

Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Aufrechterhaltung eines Netzes europäischer und nationaler Referenzlaboratorien sowie anderer amtlicher Laboratorien gemäß der Verordnung (EU) 2017/625, die für eine rasche und qualitativ hochwertige analytische Unterstützung bereitstehen, wie sie bei besonders schwerwiegenden lebens- und futtermittelbedingten Gefahren erforderlich ist.

Article 8 Schulung, Übungen und modernes Instrumentarium

Die Kommission bietet im Rahmen ihres Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ („Better Training for Safer Food“ — BTSF) fortschrittliche Schulungsmodule zur Abwehr lebensmittelbedingter Krisen, zur Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche und sonstigem Vorfallmanagement an und fördert damit das Konzept „Eine Gesundheit“. Die Kommission veranstaltet mit den Mitgliedstaaten regelmäßig Übungen für den Ernstfall lebens- und futtermittelbedingter Vorfälle, wobei auch Kommunikationsfragen berücksichtigt werden und der Schwerpunkt auf der Abwehrbereitschaft und dem Vorfallmanagement liegt. Es werden einschlägige Agenturen der Union einbezogen, und die Kommission nimmt an ähnlichen Übungen teil, die die Agenturen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen veranstalten. Das Auftreten eines echten schwerwiegenden Vorfalls kann derartige Übungen ersetzen. Nach jeder Übung legt die Kommission auf der folgenden Sitzung der Krisenkoordinatoren im Sinne des Artikels 5 spezifische Schlussfolgerungen vor. Die Kommission verfolgt die ordnungsgemäße Abwehrbereitschaft der Mitgliedstaaten durch Aufrechterhaltung und Überprüfung der nationalen Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel. Die Kommission fördert den Einsatz moderner Instrumente auf Unionsebene, darunter Rückverfolgungstools, Analysen zur molekularen Typisierung (z. B. Sequenzierung des gesamten Genoms) und die Verbreitung der entsprechenden Ergebnisse in der EFSA-ECDC-Datenbank zur molekularen Typisierung von Krankheitserregern, die bei Menschen, Tieren, in Lebensmitteln, Futtermitteln und in der Umgebung von Lebens- und Futtermitteln festgestellt werden.

Article 9 Fortlaufende Erhebung, Überwachung und Analyse von Informationen

Die Kommission erhebt, überwacht und analysiert fortlaufend die Informationen über unmittelbare und mittelbare grenzüberschreitende Bedrohungen aus den in Anhang II aufgeführten Quellen.

Article 10 Situationen, in denen eine verstärkte Koordinierung auf Unionsebene erforderlich ist

1 In den in Absatz 2 beschriebenen Situationen verstärkt die Kommission die Koordinierung auf Unionsebene beim Managen eines Vorfalls, gestützt auf die in Artikel 9 genannten Informationen und in enger Abstimmung mit den einschlägigen Risikobewertungsstellen der Union.

2 Eine verstärkte Koordinierung auf Unionsebene gemäß Absatz 1 ist erforderlich: a) im Fall i) eines unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die öffentliche Gesundheit durch eine festgestellte Gefahr ausgehend von Lebens- oder Futtermitteln in zwei oder mehr Mitgliedstaaten mit epidemiologischer Verbindung (z. B. Fälle bei Menschen und/oder Todesfälle in verschiedenen Mitgliedstaaten mit verlässlichen analytischen oder epidemiologischen Nachweisen für eine solche Verbindung) und/oder mit einer Verbindung durch Rückverfolgbarkeit (z. B. Vertrieb möglicherweise kontaminierter Lebens- oder Futtermittel in verschiedenen Mitgliedstaaten) oder ii) einer schwerwiegenden potenziellen Auswirkung auf das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich Lebens- oder Futtermittel, die mit der festgestellten Gefahr im Zusammenhang steht, und b) im Fall i) von erheblichen Auswirkungen auf die Gesundheit, die mit der festgestellten Gefahr im Zusammenhang stehen, oder ii) von Uneinigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über Maßnahmen oder iii) von Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Ursache des Risikos.

3 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die europäischen Institutionen können die Kommission ersuchen, die von ihr vorgenommene Koordinierung auf der Grundlage der Kriterien in Absatz 2 Buchstaben a und b zu verstärken.

Article 11 Konkrete Vorgehensweisen zur Verstärkung der Koordinierung auf Unionsebene

Die von der Kommission vorgenommene Koordinierung des Managements eines Vorfalls durch die einschlägigen Stellen beinhaltet die Verfahren gemäß Kapitel V.

Article 12 Situationen, die die Einrichtung eines Krisenstabs erfordern

1 In den in Absatz 2 beschriebenen Situationen richtet die Kommission einen Krisenstab im Sinne des Artikels 56 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (im Folgenden der „Krisenstab“) ein.

2 Die Einrichtung eines Krisenstabs ist erforderlich, wenn a) ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die öffentliche Gesundheit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten festgestellt wurde, das hohe Sensibilität im Zusammenhang mit Reputation, Wahrnehmung oder Politik hervorruft, und b) im Fall i) eines ernsten Risikos für die menschliche Gesundheit, insbesondere in Fällen, in denen eine hohe Zahl von Todesfällen zu verzeichnen oder zu erwarten ist, oder ii) einer Wiederholung von Vorfällen, die zu einem ernsten Risiko für die menschliche Gesundheit führen, oder iii) eines Verdachts oder Hinweises auf einen biologischen oder chemischen Terroranschlag oder eine erhebliche radioaktive Kontamination.

Article 13 Funktion des Krisenstabs

1 Der Krisenstab ist zuständig für die zügige Ausarbeitung, Koordinierung und Umsetzung einer Krisenreaktionsstrategie einschließlich ihrer Kommunikationsaspekte. Sobald die Kontaminierungsquelle identifiziert wurde, koordiniert der Krisenstab mit Unterstützung der EFSA und gegebenenfalls anderer Experten die Überprüfung der Rückverfolgbarkeit (in beide Richtungen) und verfolgt aufmerksam die Rücknahme und den Rückruf der Produkte, wenn die betroffenen Lebens-/Futtermittel in mehreren Mitgliedstaaten vertrieben wurden.

2 Jeder beteiligte Mitgliedstaat ist für die Durchführung der Rückverfolgbarkeitsüberprüfungen, Rücknahmen und Rückrufe auf seinem Hoheitsgebiet verantwortlich.

Article 14 Konkrete Vorgehensweisen des Krisenstabs

1 Für die Ausführung der in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten und in den Artikeln 8 bis 10 des vorliegenden Beschlusses näher erläuterten Aufgaben gelten die in Kapitel V des vorliegenden Beschlusses vorgesehenen Verfahren entsprechend.

2 Die Mitglieder des Krisenstabs sind während der Krise stets verfügbar.

Article 15 Zusammensetzung und Arbeitsweise des Krisenstabs

1 Der Krisenstab setzt sich aus den Mitgliedern des Netzes der Krisenkoordinatoren (oder ihren Stellvertretern) aus der Kommission, der EFSA und zumindest aus den unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls aus spezialisierten Vertretern der Kommission, der EFSA, des ECDC und gegebenenfalls anderer Agenturen der Union sowie dem unmittelbar betroffenen Mitgliedstaat bzw. den unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten zusammen. Auch Kommunikationsexperten der einschlägigen Stellen auf nationaler und Unionsebene sind Teil des Krisenstabs.

2 Der Krisenstab kann auch in Betracht ziehen, sonstige Experten oder das gesamte Netz der Krisenkoordinatoren zu konsultieren, wenn dies für das Krisenmanagement erforderlich ist, und kann eine ständige oder punktuelle Unterstützung durch spezifische Experten beantragen.

3 Den Vorsitz im Krisenstab führt der Krisenkoordinator der Kommission (oder dessen Stellvertreter). Diese Person sorgt für einen reibungslosen Arbeitsablauf im Krisenstab und übernimmt die Aufgabenverteilung unter den Mitgliedern, wobei sie deren jeweilige Kompetenz berücksichtigt. Sobald der Krisenstab eingerichtet ist, lädt der Vorsitz die Mitglieder des Netzes der Krisenkoordinatoren zu einer ersten Sitzung ein.

4 Der Vorsitz gewährleistet die Koordinierung der Arbeit des Krisenstabs mit dem Entscheidungsprozess. Er wird unterstützt durch die entsprechenden technischen Sachverständigen aus dem zuständigen Fachreferat bzw. den zuständigen Fachreferaten der Kommission.

5 Die Krisenkoordinatoren aus den betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten ihre Teilnahme an den Sitzungen, Audio- und Videokonferenzen des Krisenstabs in Bezug auf Verfügbarkeit, Fachwissen und Verantwortungsebene. Die EFSA, das ECDC und das betreffende EURL leisten innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs erforderlichenfalls wissenschaftliche und technische Unterstützung.

6 Der Krisenstab ist für die Pflege enger Kontakte und für den Informationsaustausch mit den betroffenen Akteuren verantwortlich.

7 Der Krisenstab ist für die Ausarbeitung der koordinierten Strategie für die Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit und insbesondere für die Weitergabe evidenzbasierter Informationen in Echtzeit verantwortlich.

8 Die Kommission leistet ausreichende Sekretariatsunterstützung im Hinblick auf die Organisation der Sitzungen des Krisenstabs (z. B. Verfassen von Protokollen und Erledigung sonstiger administrative Arbeiten) und stellt dem Krisenstab die für sein reibungsloses Funktionieren erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen zur Verfügung (z. B. Sitzungsräume, Kommunikationsmittel). Der Krisenstab nutzt die für die bestehenden Warnnetze bereitstehenden technischen Verfahren für die Kommunikation und die Verbreitung von Informationen, insbesondere für die Weiterleitung von Informationsersuchen und die Einholung dieser Informationen.

Article 16 Bewältigung der Krise

Die in den Artikeln 14 und 15 festgelegten Verfahren bleiben so lange in Kraft, bis die Krise bewältigt ist. Nach Beratungen mit dem Krisenstab entscheidet die Kommission, ob die Krise vollständig bewältigt ist oder ob sie zu einem Vorfall herabgestuft werden kann, der lediglich eine verstärkte Koordinierung auf Unionsebene erfordert. Falls dies so entschieden wird, werden alle Mitglieder des Krisenstabs darüber informiert, dass die Krise bewältigt ist. Zusätzlich zu den über das RASFF übermittelten Informationen über die betroffenen Produkte und die ergriffenen Maßnahmen kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, Informationen über neue Fälle bei Menschen zu übermitteln, um Tendenzen auszuwerten und über die Bewältigung der Krise zu entscheiden.

Article 17 Nachbewertung

Die Kommission erstellt mindestens im Anschluss an jede Situation, die die Einrichtung eines Krisenstabs erfordert, einen Bericht mit einer rückblickenden Bewertung des Vorfalls, einschließlich einer Konsultation der Beteiligten und anderer relevanter Interessenträger. Gestützt auf diese Bewertung findet eine Sitzung mit allen Krisenkoordinatoren statt, um mögliche Lehren aus dem Vorfall zu ziehen und gegebenenfalls auf Verbesserungsbedarf hinzuweisen, der bei den konkreten Vorgehensweisen und den Instrumenten für das Krisenmanagement besteht.

Article 18 Wichtigste praktische Verfahren

Die Koordinierung des Managements von Vorfällen durch die zuständige Dienststelle der Kommission besteht, falls zutreffend, aus Folgendem: a) Analyse der über das entsprechende Schnellwarnsystem (RASFF und/oder EWRS) übermittelten Daten, um Situationen der in den Artikeln 10 oder 12 genannten Art zu erkennen; b) bei festgestellten Fällen der in den Artikeln 10 oder 12 genannten Art: Ermittlung von Datenlücken und Anforderung zusätzlicher Informationen bei Mitgliedstaaten oder Interessenträgern, die über das entsprechende Schnellwarnsystem zu übermitteln sind, sowie vor- und nachgelagerte Ermittlung der betroffenen Lebens- und Futtermittel; c) Organisation von Video- oder Audiokonferenzen mit den betroffenen Mitgliedstaaten, Agenturen der Union (EFSA und gegebenenfalls ECDC sowie andere Bewertungsstellen), den einschlägigen europäischen Referenzlaboratorien (EURL), Experten, einschließlich des in Artikel 5 genannten Netzes der Krisenkoordinatoren, und, falls erforderlich, zusätzlich mit Vertretern der Behörden für Lebensmittelsicherheit und öffentliche Gesundheit; d) Koordinierung einer ersten Bewertung der Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit mit den Mitgliedstaaten und den Agenturen der Union; e) Koordinierung der Kommunikationswege und -maßnahmen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der EFSA und gegebenenfalls anderen Agenturen der Union, Handelspartnern und sonstigen einschlägigen Interessenträgern; f) Entsendung von Expertenmissionen vor Ort, wenn dies zur Unterstützung der Untersuchungen erforderlich ist; g) entsprechend der Situation Einsatz eines Teils oder des gesamten Netzes der Krisenkoordinatoren zur Einholung und Weiterleitung von Informationen und zur Koordinierung der genannten einschlägigen Maßnahmen.

Article 19 Ergänzende praktische Verfahren

Darüber hinaus wird die Kommission gemeinsam mit der EFSA und gegebenenfalls dem ECDC eine Reihe von ergänzenden Verfahren und Instrumenten entwickeln, um die Bereinigung des Vorfalls so schnell wie möglich zu unterstützen und seine Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit zu begrenzen. Diese Verfahren können insbesondere Folgendes umfassen: a) eine rasche Charakterisierung und schnelle Identifizierung der Ausbruchsherde durch die Pflege und Nutzung einer Datenbank zur molekularen Typisierung von Krankheitserregern, die bei Menschen und Tieren sowie in Lebens- und Futtermitteln festgestellt werden; b) bei biologischen Risiken schnelle gemeinsame Bewertungen der Ausbrüche durch die EFSA und das ECDC nach einem vereinbarten Standardverfahren; c) einen Rahmen für die Schnellbewertung chemischer Risiken durch die EFSA; d) Verfahren zur Überwachung der Wirkung der durchgeführten Maßnahmen.

Article 20 Transparenz und Kommunikation

Für den Informationsaustausch im Rahmen des Schnellinformationssystems RASFF findet das besondere Vertraulichkeitsgebot nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Anwendung. Wird ein Risiko festgestellt, befasst sich die Kommunikation proaktiv und reaktiv hauptsächlich mit den Fragen, die von Presse, Öffentlichkeit oder Handelspartnern zu den erkannten Gefahren, dem von ihnen ausgehenden Risiko und den ergriffenen Maßnahmen gestellt werden.

Article 21 Bei allen Vorfällen zu verfolgende Kommunikationsstrategie

1 Als Bestandteil ihrer Reaktion koordiniert die Kommission im Verlauf eines Vorfalls die Bereitstellung klarer, gezielter und wirksamer Informationen für die Öffentlichkeit über die Bewertung und das Management des Risikos, einschließlich seiner Ungewissheit. Die Information der Öffentlichkeit erfolgt rasch, verantwortungsbewusst, zuverlässig und zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten abgestimmt. Die Kommission, die EFSA, das ECDC und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Kommunikation in transparenter Weise, um nichtabgestimmte Meldungen und widersprüchliche Informationen zu vermeiden.

2 Im Rahmen der Koordinierung informieren die Kommission, die EFSA, das ECDC — in Fällen, die in seine besondere Zuständigkeit fallen — und die Mitgliedstaaten einander vorab über die für sie relevanten und den Ausbruch betreffenden Meldungen (z. B. über Audiokonferenzen). Darüber hinaus informieren die Mitgliedstaaten unverzüglich die betroffenen Lebensmittelunternehmer, sobald verlässliche Nachweise über den möglichen Ausbruchsherd vorliegen.

3 Um die Kohärenz bei der Risikokommunikation zu wahren, werden die Mitgliedstaaten über ihre Krisenkoordinatoren informiert. Die Kommission hält den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie den Gesundheitssicherheitsausschuss über das Management der Krise und ihre Kommunikationsstrategie auf dem Laufenden.

4 Das Internationale Netz der Behörden für Lebensmittelsicherheit der WHO (INFOSAN) wird eingeschaltet, wenn der Handelsstrom mit Drittländern von der Gefahr betroffen ist, unbeschadet des Erfordernisses eines zusätzlichen bilateralen Informationsaustauschs mit Handelspartnern und den zuständigen Behörden in den Drittländern.

5 Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen den einschlägigen internationalen Organisationen wie der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) gegebenenfalls zusätzliche Informationen zur Verfügung.

6 Die einzelnen Aufgaben im Bereich der Krisenkommunikation innerhalb des Netzes der Krisenkoordinatoren sind in Anhang I festgelegt.

Article 22 Spezifische Kommunikationsstrategie des Krisenstabs

1 Im Falle einer Situation, die die Einrichtung eines Krisenstabs erforderlich macht, koordiniert dieser Krisenstab die Kommunikation und entwickelt unverzüglich eine spezifische Kommunikationsstrategie, um die Öffentlichkeit über die Risiken und die ergriffenen Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten. Die Kommission erstellt eine Standardvorlage für eine solche Strategie. In der Kommunikationsstrategie werden die wichtigsten Meldungen für die Hauptzielgruppen und die Hauptkommunikationsmittel zu deren Verbreitung festgelegt.

2 Die Kommunikationsstrategie zielt unter Anwendung der in Kapitel V genannten praktischen Verfahren darauf ab, die öffentlichen und wirtschaftlichen Akteure, einschließlich der Handelspartner im Lebensmittelsektor, zu informieren: a) durch kohärente und koordinierte Meldungen; b) durch eine wirksame Kommunikation über die Risiken; c) unter Hinweis auf die laufenden Untersuchungen und die vorbeugenden Maßnahmen, wenn Ungewissheit bezüglich des Herdes besteht; d) durch die Bereitstellung fundierter Erkenntnisse (Analyseergebnisse, epidemiologische Nachweise usw.) zur Untermauerung der vertretenen Positionen und der ergriffenen Maßnahmen; e) durch Zusicherungen betreffend die Sicherheit der Erzeugnisse, die nicht von der Krise betroffen sind, unter anderem durch klare Angaben dazu, welche Art(en) von Erzeugnissen betroffen sind und welche nicht; f) durch Meldungen über erfolgreiche Maßnahmen und erzielte Ergebnisse auf der Grundlage zuverlässiger Fakten: z. B. Ermittlung und Rücknahme betroffener Chargen infolge einer wirksamen Untersuchung.

3 Die von dem Vorfall unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten und die Mitglieder des Krisenstabes setzen alles daran, dafür zu sorgen, dass ihre Kommunikationsmaßnahmen mit der vom Krisenstab festgelegten Kommunikationsstrategie in Einklang stehen.

4 Die Kommunikationsstrategie umfasst die Aufnahme geeigneter Kontakte mit den betroffenen Drittländern, um diese auf klare, präzise und kohärente Weise über die Entwicklungen beim Management der betreffenden Krise zu informieren.

Article 23 Mehrjahresplan

Die Kommission erstellt einen 5-Jahres-Plan zur Umsetzung des allgemeinen Plans, der anschließend auf der Grundlage des ermittelten Bedarfs alle 5 Jahre aktualisiert wird.

Article 24 Aufhebung

Der Beschluss 2004/478/EG der Kommission wird aufgehoben.

Article 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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