Beschluss (EU) 2019/381 des Rates vom 4. März 2019 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens erhält der Text unter Nummer 1 (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung: „32015 L 1535: Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung: „Unter den Begriff „technische Spezifikation” fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, die Arzneimittel gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG (die mit Beschluss Nr. 82/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Juni 2002 in Anhang II Kapitel XIII Punkt 15q des EWR-Abkommens aufgenommen wurde) sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.” b) Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird das Folgende angefügt: „Der vollständige Wortlaut des notifizierten Entwurfs der technischen Vorschrift wird sowohl in der Originalsprache als auch als vollständige Übersetzung in eine der Amtssprachen der Union zur Verfügung gestellt.” c) In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Kommission im Namen der Union einerseits und die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Staaten über die EFTA-Überwachungsbehörde andererseits können um weitere Auskünfte über einen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift ersuchen.” d) In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Bemerkungen der EFTA-Staaten werden durch die EFTA-Überwachungsbehörde in Form einer einzigen abgestimmten Mitteilung an die Kommission weitergeleitet, und die Bemerkungen der Gemeinschaft werden von der Kommission an die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt.” e) In Artikel 6 Absätze 1, 2 und 7 werden die Begriffe „Mitgliedstaat” und „Kommission” durch die Begriffe „EFTA-Staat” bzw. „EFTA-Überwachungsbehörde” ersetzt. f) Artikel 6 Absätze 3, 4, 5 und 6 finden keine Anwendung.“
Article 2
In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält Nummer 5i (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung: „32015 L 1535: Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung: „Unter den Begriff „technische Spezifikation” fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, die Arzneimittel gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG (die mit Beschluss Nr. 82/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Juni 2002 in Anhang II Kapitel XIII Punkt 15q des EWR-Abkommens aufgenommen wurde) sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.” b) Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird das Folgende angefügt: „Der vollständige Wortlaut des notifizierten Entwurfs der technischen Vorschrift wird sowohl in der Originalsprache als auch als vollständige Übersetzung in eine der Amtssprachen der Union zur Verfügung gestellt.” c) In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Kommission im Namen der Union einerseits und die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Staaten über die EFTA-Überwachungsbehörde andererseits können um weitere Auskünfte über einen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift ersuchen.” d) In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Bemerkungen der EFTA-Staaten werden durch die EFTA-Überwachungsbehörde in Form einer einzigen abgestimmten Mitteilung an die Kommission weitergeleitet, und die Bemerkungen der Gemeinschaft werden von der Kommission an die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt.” e) In Artikel 6 Absätze 1, 2 und 7 werden die Begriffe „Mitgliedstaat” und „Kommission” durch die Begriffe „EFTA-Staat” bzw. „EFTA-Überwachungsbehörde” ersetzt. f) Artikel 6 Absätze 3, 4, 5 und 6 finden keine Anwendung.“
Article 3
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/1535 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .
Article 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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