Beschluss (EU) 2019/418 der Kommission vom 13. März 2019 zur Änderung der Beschlüsse (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1217, (EU) 2017/1218 und (EU) 2017/1219 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 1851) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
Im Anhang des Beschlusses (EU) 2017/1214 Abschnitt „Beurteilung und Prüfung“ Buchstabe b (Bestimmungsgrenzen) Tabelle 1 wird das Sternchen (*) wie folgt ersetzt: „(*) ‚keine Untergrenze‘ bedeutet: ungeachtet ihrer Konzentration (analytische Bestimmungsgrenze) für alle Inhaltsstoffe, ausgenommen Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien, die bis zu einer Konzentration von 0,010 Gew.-% in der endgültigen Formulierung enthalten sein können.“
Article 2
Im Anhang des Beschlusses (EU) 2017/1215 Abschnitt „Beurteilung und Prüfung“ Buchstabe b (Bestimmungsgrenzen) Tabelle 1 wird das Sternchen (*) wie folgt ersetzt: „(*) ‚keine Untergrenze‘ bedeutet: ungeachtet ihrer Konzentration (analytische Bestimmungsgrenze) für alle Inhaltsstoffe, ausgenommen Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien, die bis zu einer Konzentration von 0,010 Gew.-% in der endgültigen Formulierung enthalten sein können.“
Article 3
Im Anhang des Beschlusses (EU) 2017/1216 Abschnitt „Beurteilung und Prüfung“ Buchstabe b (Bestimmungsgrenzen) Tabelle 1 wird das Sternchen (*) wie folgt ersetzt: „(*) ‚keine Untergrenze‘ bedeutet: ungeachtet ihrer Konzentration (analytische Bestimmungsgrenze) für alle Inhaltsstoffe, ausgenommen Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien, die bis zu einer Konzentration von 0,010 Gew.-% in der endgültigen Formulierung enthalten sein können.“
Article 4
„3 Die nach den Kriterien des Beschlusses 2011/383/EU vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch bis zum 30. Juni 2019 verwendet werden.“
Article 5
Der Anhang des Beschlusses (EU) 2017/1218 wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt „Beurteilung und Prüfung“ Buchstabe b (Bestimmungsgrenzen) Tabelle 1 wird das Sternchen (*) wie folgt ersetzt: „(*) ‚keine Untergrenze‘ bedeutet: ungeachtet ihrer Konzentration (analytische Bestimmungsgrenze) für alle Inhaltsstoffe, ausgenommen Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien, die bis zu einer Konzentration von 0,010 Gew.-% in der endgültigen Formulierung enthalten sein können.“ b) Kriterium 5 (Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe) Buchstabe b Ziffer ii Tabelle 3 (Ausgenommene Stoffe) wird durch die im Anhang dieses Beschlusses beigefügte Tabelle ersetzt.
Article 6
Der Anhang des Beschlusses (EU) 2017/1219 wird wie folgt geändert: a) Der letzte Absatz von Kriterium 1 (Toxizität gegenüber Wasserorganismen) wird wie folgt ersetzt: „Aufgrund des Abbaus bestimmter Stoffe beim Waschvorgang gelten für die nachstehend genannten Stoffe andere Bedingungen: Wasserstoffperoxid (H2O2) — in der Berechnung des KVV nicht zu berücksichtigen Peressigsäure — in der Berechnung des KVV als ‚Essigsäure‘ zu berücksichtigen ε-Phthalimid-peroxo-Hexansäure (PAP) — in der Berechnung als ε-Phthalimid-Hexansäure (PAC) zu berücksichtigen. Die für die Berechnung des KVV[chronisch] von ε-Phthalimid-Hexansäure (PAC) verwendeten Werte sollen wie folgt lauten: AW(i) = 0,05 TW chronisch(i) = 0,256 mg/l Aerob = R Anaerob = O;“; b) Im Abschnitt „Beurteilung und Prüfung“ Buchstabe b (Bestimmungsgrenzen) Tabelle 1 wird das Sternchen (*) wie folgt ersetzt: „(*) ‚keine Untergrenze‘ bedeutet: ungeachtet ihrer Konzentration (analytische Bestimmungsgrenze) für alle Inhaltsstoffe, ausgenommen Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien, die bis zu einer Konzentration von 0,010 Gew.-% in der endgültigen Formulierung enthalten sein können.“
Article 7
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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