Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union
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Article 6 Risikomanagement
1 Zur Förderung eines wirksamen und kohärenten Ansatzes bei der Katastrophenprävention und -vorsorge durch den Austausch nicht sensibler Informationen — namentlich Informationen, deren Preisgabe nicht den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten widersprechen würde —, und zur Förderung des Austauschs bewährter Vorgehensweisen im Rahmen des Unionsverfahrens gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor: a) sie entwickeln die Risikobewertungen auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene weiter; b) sie entwickeln die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene weiter; c) sie entwickeln und verfeinern die Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene weiter; d) sie stellen der Kommission eine Zusammenfassung der relevanten Elemente der Bewertungen gemäβ Buchstaben a und b zur Verfügung, wobei sie den Schwerpunkt auf die zentralen Risiken legen. Die Mitgliedstaaten beschreiben prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen sowie gegebenenfalls Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen. Sie stellen der Kommission diese Zusammenfassung spätestens am 31. Dezember 2020 und danach alle drei Jahre — und wenn immer es zu bedeutenden Änderungen kommt — zur Verfügung; e) sie nehmen auf freiwilliger Basis an gegenseitigen Begutachtungen zur Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit teil.
2 Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zudem spezifische Konsultationsmechanismen schaffen, die dazu dienen, die angemessene Planung und Koordinierung der Präventions- und Vorsorgemaßnahmen zwischen Mitgliedstaaten, die anfällig für ähnliche Katastrophenarten sind, zu verbessern, auch in Bezug auf gemäß Absatz 1 Buchstabe d ermittelte grenzüberschreitende Risiken sowie Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen.
3 Die Kommission wird gemeinsam mit den Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2019 Leitlinien für die Vorlage der Zusammenfassung gemäß Absatz 1 Buchstabe d weiterentwickeln.
4 Stellt ein Mitgliedstaat über das Unionsverfahren häufig Hilfeersuchen für dieselbe Art von Unterstützung für dieselbe Katastrophenart, so kann die Kommission — nach einer sorgfältigen Analyse der Gründe für die Aktivierung und deren Umstände und mit dem Ziel, den betreffenden Mitgliedstaat bei der Verbesserung seines Präventions- und Vorsorgeniveaus zu unterstützen — folgende Maßnahmen treffen: a) sie kann den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, zusätzliche Informationen zu bestimmten Präventions- und Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit dem entsprechenden Risiko für diese Katastrophenart zu übermitteln und b) gegebenenfalls auf der Grundlage der übermittelten Informationen i) die Entsendung eines Expertenteams vor Ort vorschlagen, das Beratung über Präventions- und Vorsorgemaßnahmen anbietet, oder ii) Empfehlungen zur Verbesserung des Präventions- und Vorsorgeniveaus in dem betreffenden Mitgliedstaat geben. Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat informieren einander über alle Maßnahmen, die gemäß diesen Empfehlungen getroffen werden. Wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen des Unionsverfahrens dreimal innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren um dieselbe Art von Unterstützung für dieselbe Katastrophenart ersucht, gelten die Buchstaben a und b, es sei denn, eine sorgfältige Analyse der Gründe für die häufige Aktivierung und deren Umstände ergibt, dass dies nicht erforderlich ist.“
Article 12 rescEU
1 rescEU wird eingerichtet, um in Überforderungssituationen Hilfe zu leisten, in denen die gesamten auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten unter den gegebenen Umständen nicht ausreichen, um die verschiedenen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Arten von Katastrophen wirksam zu bewältigen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für eine angemessene geografische Verteilung der rescEU-Kapazitäten, damit eine wirksame Katastrophenbewältigung garantiert ist.
2 Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäβ Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g fest, welche Kapazitäten rescEU unter Berücksichtigung ermittelter und neu entstehender Risiken sowie der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene insbesondere in den Bereichen der Waldbrandbekämpfung aus der Luft, der Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle und der medizinischen Notfallbewältigung umfassen soll. Diese Durchführungsrechtsakte sollen die Kohärenz mit anderen geltenden Vorschriften des Unionsrechts gewährleisten. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 22. Juni 2019 erlassen.
Article 20a Sichtbarkeit und Auszeichnungen
1 Bei allen Hilfeleistungen oder Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses wird die angemessene Sichtbarkeit der Union gewährleistet, auch durch die deutliche Hervorhebung des Emblems der Union bei den Kapazitäten nach den Artikeln 11 und 12 sowie nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c. Die Kommission entwickelt eine Kommunikationsstrategie, damit die greifbaren Ergebnisse der im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union getroffenen Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger wahrnehmbar werden.
2 Die Kommission verleiht Medaillen, um langjähriges Engagement für den Katastrophenschutz der Union und außergewöhnliche Beiträge dazu anzuerkennen und zu würdigen.“
Article 30 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 Absätze 5 und 6 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.
3 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 21 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 21. März 2019 übertragen.
4 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 Absätze 5 und 6 und Artikel 21 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
5 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
6 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
7 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 Absätze 5 und 6 und Artikel 21 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
Article 34 Bewertung
1 Maßnahmen, die finanzielle Unterstützung erhalten, werden regelmäßig überprüft, um ihre Durchführung zu verfolgen.
2 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Maßnahmen und Fortschritte im Hinblick auf die Artikel 11 und 12 vor. Der Bericht enthält Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Kapazitätsziele und der Beseitigung der verbleibenden Lücken gemäß Artikel 11 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Einrichtung der rescEU-Kapazitäten im Einklang mit Artikel 12. Der Bericht enthält ferner einen Überblick über die Haushalts- und Kostenentwicklungen im Zusammenhang mit den Bewältigungskapazitäten sowie eine Bewertung der Notwendigkeit eines weiteren Ausbaus dieser Kapazitäten.
3 Die Kommission bewertet die Anwendung dieses Beschlusses und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2023 und danach alle fünf Jahre eine Mitteilung über die Wirksamkeit, die Kosteneffizienz, die laufende Durchführung dieses Beschlusses, insbesondere des Artikels 6 Absatz 4, und die Umsetzung der rescEU-Kapazitäten vor. Dieser Mitteilung sind gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieses Beschlusses beizufügen.“
Article 35 Übergangsbestimmungen
Bis zum 1. Januar 2025 kann finanzielle Unterstützung der Union geleistet werden, um 75 % der Kosten zu decken, die anfallen, um den raschen Zugang zu den nationalen Kapazitäten sicherzustellen, die den im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 festgelegten Kapazitäten entsprechen. Zu diesem Zweck kann die Kommission den Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren. Die in Absatz 1 genannten Kapazitäten werden bis zum Ende des Übergangszeitraums als rescEU-Kapazitäten ausgewiesen. Abweichend von Artikel 12 Absatz 6 wird die Entscheidung zur Entsendung der in Absatz 1 genannten Kapazitäten von dem Mitgliedstaat getroffen, der die Kapazitäten als rescEU-Kapazitäten zur Verfügung gestellt hat. Wird ein Mitgliedstaat durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder — in Ausnahmefällen — sonstige ernste Gründe daran gehindert, diese Kapazitäten in einem bestimmten Katastrophenfall zur Verfügung zu stellen, so unterrichtet er die Kommission unter Bezugnahme auf diesen Artikel so bald wie möglich darüber.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Bestehende Vereinbarungen im Sinne von Artikel 28 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU gelten weiterhin, bis sie gegebenenfalls ersetzt werden.
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