Beschluss (EU) 2019/421 der Kommission vom 20. Juni 2018 über die von Luxemburg durchgeführte staatliche Beihilfe SA.44888 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten von Engie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3839) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
Die staatliche Beihilfe, die Luxemburg unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags zugunsten der Engie S.A., und allen Unternehmen, die von der Engie S.A. direkt oder indirekt kontrolliert werden, auf der Grundlage des von der luxemburgischen Steuerverwaltung erteilten Steuervorbescheids vom 9. September 2008 in der durch die Steuervorbescheide vom 30. September 2008, 3. März 2009, 9. März 2012 und 13. März 2014 geänderten und ergänzten Fassung sowie auf der Grundlage des von der luxemburgischen Steuerverwaltung erteilten Steuervorbescheids vom 9. Februar 2010, ergänzt durch den Steuervorbescheid vom 15. Juni 2012, rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 2
1 Luxemburg fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe von der Engie LNG Holding S.à r.l. zurück.
2 Etwaige Beträge, die die Engie LNG Holding S.à r.l. im Rahmen der in Absatz 1 genannten Rückforderung nicht zurückzahlt, werden von der Engie S.A. oder/und ihren Rechtsnachfolgern oder von Konzernunternehmen zurückgefordert.
3 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
4 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.
5 Luxemburg stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.
Article 3
1 Die Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Maßnahmen gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2 Luxemburg stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 4
1 Luxemburg übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Informationen über die Methode zur Berechnung des genauen Beihilfebetrags.
2 Luxemburg unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Maßnahmen gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Luxemburg unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen.
Article 5
Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.
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