Beschluss (EU) 2019/422 der Kommission vom 20. September 2018 über die staatliche Beihilfe SA 36112 (2016/C) (ex 2015/NN) Italiens zugunsten der Hafenbehörde von Neapel und von Cantieri del Mediterraneo S.p.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6037) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
1 Die staatlichen Beihilfen in Form von Investitionsbeihilfen, die Italien durch den im allgemeinen Rahmen des Gesetzes Nr. 413/1998 angenommenen und in Verbindung mit dem Ministerialerlass vom 2. Mai 2001 zu lesenden Ministerialerlass vom 27. Oktober 1999 der APN gewährt und rechtswidrig unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
2 Die staatlichen Beihilfen in Form der CAMED von der Hafenbehörde von Neapel eingeräumten zu niedrigen Konzessionsgebühren, die Italien durch den von CAMED und der APN am 29. Juli 2004 unterzeichneten Konzessionsvertrag unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 2
Italien ist nicht verpflichtet, die in Artikel 1 genannten Beihilfen zurückzufordern.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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