Beschluss (EU) 2019/425 des Rates vom 12. März 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer eingerichtet wurde, zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses, der mit der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer eingerichtet wurde, zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen von Beschlüssen des Gemischten Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1 Zusammensetzung und Vorsitz
1 Der Gemischte Ausschuss besteht aus Vertretern der Europäischen Union und des Königreichs Norwegen (im Folgenden gemeinsam „Vertragsparteien“).
2 Die Europäische Union (im Folgenden „Union“) wird durch die Europäische Kommission vertreten. Das Königreich Norwegen wird durch […] vertreten.
3 Der Vorsitz des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien abwechselnd für jeweils zwei Kalenderjahre geführt. Die Dauer des ersten Vorsitzes endet am 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr des Inkrafttretens der Übereinkunft. Den ersten Vorsitz wird die Union führen.
Article 2 Beobachter und Sachverständige
1 Vertreter der Mitgliedstaaten der Union können als Beobachter teilnehmen.
2 Der Gemischte Ausschuss kann auch andere Personen als Beobachter zu seinen Sitzungen zulassen.
3 Beobachter können vom Vorsitzenden zur Teilnahme an den Beratungen zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch keine Stimmrechte und beteiligen sich nicht an der Formulierung der Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses.
4 Sachverständige mit besonderem Fachwissen können auch zu bestimmten Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
Article 3 Einberufung von Sitzungen
1 Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden vom Vorsitzenden mindestens einmal alle zwei Jahre einberufen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung veranlassen.
2 Datum und Ort jeder Sitzung werden von den Vertragsparteien festgelegt und vereinbart.
3 Sitzungen können auch in Form von Telekonferenzen/Videokonferenzen abgehalten werden.
4 Der Vorsitzende übermittelt die Einladung der anderen Vertragspartei, den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beobachtern und den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Sachverständigen mindestens 15 Arbeitstage vor der Sitzung. Die Europäische Kommission lädt die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vertreter der Mitgliedstaaten der Union ein.
5 Die Sitzungen sind nicht öffentlich, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Beratungen des Gemischten Ausschusses sind vertraulich.
Article 4 Tagesordnung
1 Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf und übermittelt sie den Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor der Sitzung. Die endgültige Tagesordnung wird spätestens 15 Arbeitstage vor der Sitzung zwischen den Vertragsparteien vereinbart und vom Vorsitzenden verteilt.
2 Referenzunterlagen und Belegdokumente werden den Vertragsparteien spätestens bis zum Tag des Versands der vorläufigen Tagesordnung übermittelt.
3 Zu Tagesordnungspunkten, die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses betreffen, sind der Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung und alle etwaigen diesbezüglichen Unterlagen mindestens sieben Monate vor der Sitzung an den Gemischten Ausschuss zu übermitteln.
Article 5 Sekretariat
1 Die Aufgaben des Sekretariats des Gemischten Ausschusses übernimmt der Vorsitzende. Jegliche Korrespondenz an den Gemischten Ausschuss, einschließlich Anträgen auf Aufnahme bzw. Streichung von Punkten in die bzw. aus der Tagesordnung, wird an den Vorsitzenden gerichtet.
2 Ungeachtet Absatz 1 dieses Artikels fungiert die Kommission als Sekretär für die Übermittlung der statistischen Daten gemäß den Artikeln 20 und 39 der Übereinkunft.
Article 6 Sitzungsprotokoll
1 Der Vorsitzende erstellt für jede Sitzung einen Protokollentwurf. Der Vorsitzende verteilt das Protokoll unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach der Sitzung. Das Protokoll wird von den Vertragsparteien in beiderseitigem Einvernehmen angenommen.
2 Der Vorsitzende übermittelt der anderen Vertragspartei das angenommene Protokoll.
Article 7 Annahme von Beschlüssen und Empfehlungen
1 Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden vorab von den Vertragsparteien erörtert.
2 Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden in seinen Sitzungen einstimmig angenommen.
3 Beschlüsse oder Empfehlungen können im schriftlichen Verfahren angenommen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Im schriftlichen Verfahren übermittelt der Vorsitzende Entwürfe der Beschlüsse und Empfehlungen an die Vertragsparteien und legt eine Frist für deren Stellungnahme fest. Lehnt keine der Vertragsparteien einen Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung vor Ablauf dieser Frist ab, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung zur Annahme dieses Beschlusses oder dieser Empfehlung. Der Vorsitzende unterrichtet die Vertragsparteien unverzüglich, spätestens aber 14 Kalendertage nach Fristende gemäß Unterabsatz 2 vom Ergebnis des schriftlichen Verfahrens.
Article 8 Ausgaben
Jede Vertragspartei und gegebenenfalls jeder Beobachter und Sachverständige trägt die Kosten, die ihr/ihm aus der Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen.
Article 1 Standardformblätter zur Mitteilung von Informationen
Gemäß Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 der Übereinkunft verwenden die zuständigen Behörden zur Mitteilung von Informationen im Rahmen der Titel II und III der Übereinkunft die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 und der Richtlinie 2010/24/EU festgelegten Standardformblätter. Struktur und Layout der Standardformblätter können an etwaige neue Anforderungen und Funktionen der Systeme für den Kommunikations- und Informationsaustausch angepasst werden, sofern die darin enthaltenen Daten und Informationen nicht wesentlich geändert werden.
Article 2 Informationsübermittlung über das CCN/CSI-Netz
Alle im Rahmen der Titel II und III der Übereinkunft mitgeteilten Informationen werden ausschließlich auf elektronischem Wege über das Common Communications Network / Common Systems Interface (im Folgenden „CCN/CSI“)-Netz übermittelt, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht praktikabel.
Article 3 Organisation der Kontakte zwischen Verbindungsbüros und Verbindungsstellen
1 Bei der Organisation der Kontakte zwischen den zentralen Verbindungsbüros und den Verbindungsstellen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Übereinkunft stützen sich die zuständigen Behörden auf die für die Durchführung der Richtlinie 2010/24/EU angenommenen Regeln.
2 Die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Übereinkunft benannten zentralen Verbindungsbüros halten die Liste der gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 benannten Verbindungsstellen und zuständigen Beamten auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen zentralen Verbindungsbüros elektronisch zur Verfügung.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
1 Die in den Anhängen I und II dieses Beschlusses enthaltenen Dienstgütevereinbarungen werden zwischen der Europäischen Kommission, die die Europäische Union vertritt, und dem Königreich Norwegen geschlossen und sind für die Vertragsparteien der Übereinkunft ab dem Tag nach ihrer Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss bindend.
2 Jede Vertragspartei der Übereinkunft kann eine Überarbeitung der Dienstgütevereinbarungen verlangen, indem sie dem Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses einen entsprechenden Antrag übermittelt. Bis der Gemischte Ausschuss über die vorgeschlagenen Änderungen entscheidet, bleiben die Bestimmungen der zuletzt geschlossenen Version der einschlägigen Dienstgütevereinbarung in Kraft.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1 Installationskosten
Der vom Königreich Norwegen für die Einrichtung des Zugangs zum Virtual Private Network (VPN) zu zahlende anfängliche Betrag beläuft sich auf 20000 EUR. Der Betrag wird innerhalb von 60 Tagen nach dem Erlass dieses Beschlusses gezahlt.
Article 2 Jährlicher Finanzbeitrag
Der jährliche Finanzbeitrag des Königreichs Norwegen zum Gesamthaushalt der Union beläuft sich auf 20000 EUR. Dieser Betrag wird bis zum 1. September eines jeden Jahres gezahlt. Der Beitrag deckt die Ausgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung, Wartung und Modernisierung von IT-Lösungen (CCN/CSI, E-Formulare, etc.).
Article 3 Zahlungsart
Die Beiträge gemäß den Artikeln 1 und 2 werden in Euro auf das auf Euro lautende Bankkonto der Kommission überwiesen, das in der Zahlungsaufforderung angegeben ist.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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