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Seqlense EUR-Lex

Beschluss der Kommission vom 17. Mai 2019 zur Einrichtung der Expertengruppe „Bruttonationaleinkommen“ der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019D0521(02)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2019-05-17
In force since
2019-06-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Die Expertengruppe „Bruttonationaleinkommen“ der Kommission (im Folgenden „BNE-Expertengruppe“) wird hiermit eingerichtet.

Article 2 Aufgaben

Die BNE-Expertengruppe hat folgende Aufgaben: a) Beratung der Kommission hinsichtlich der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der BNE-Berechnungen und Meinungsäußerung dazu, unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ; b) Untersuchung von Fragen der Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/516; c) jährliche Prüfung der gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/516 übermittelten Daten und des gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung vorgelegten Berichts über die Quellen und Methoden zur Berechnung des BNE und seiner Bestandteile. Auf der Grundlage dieser jährlichen Prüfung nimmt die BNE-Expertengruppe zu der Frage Stellung, inwieweit die BNE-Daten der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit für Eigenmittelzwecke geeignet sind. In dieser Stellungnahme werden die wichtigsten Unterlagen genannt, auf die sich die Prüfung stützt; d) Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen und politischen Initiativen zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen; e) Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/516 zu erlassen sind; f) Unterstützung der Kommission bei der frühzeitigen Ausarbeitung von Durchführungsrechtsakten, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/516 zu erlassen sind, bevor sie dem Ausschuss für das Europäische Statistische System gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegt werden; g) Förderung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren auf dem Gebiet der Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen; h) Beratung der Kommission zu Fragen im Zusammenhang mit der Revisionspolitik für BNE-Daten.

Article 3 Konsultation

Die Kommission kann die BNE-Expertengruppe zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Bruttonationaleinkommen konsultieren.

Article 4 Mitgliedschaft

1 Mitglieder sind die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten.

2 Die nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten benennen ihre Vertreter und stellen sicher, dass ihre Vertreter über ein hohes Maß an Fachwissen in Bezug auf die Erstellung Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen verfügen.

Article 5 Vorsitz

Den Vorsitz in der BNE-Expertengruppe führt ein Vertreter der Kommission (Eurostat).

Article 6 Arbeitsweise

1 Die BNE-Expertengruppe wird auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen der Kommission für Expertengruppen (im Folgenden „horizontale Bestimmungen“) tätig.

2 Die Sitzungen der Gruppe werden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission abgehalten.

3 Die Kommission (Eurostat) nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Gruppe und der Untergruppen teilnehmen.

4 Im Einvernehmen mit der Kommission (Eurostat) kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass Beratungen öffentlich abgehalten werden.

5 Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der BNE-Expertengruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Die Protokolle werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes angefertigt.

6 Die BNE-Expertengruppe verabschiedet ihre Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte nach Möglichkeit einvernehmlich.

7 Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Die Mitglieder, die Gegenstimmen oder Enthaltungen abgegeben haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.

Article 7 Untergruppen

Die Kommission (Eurostat) kann zur Prüfung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen, deren Mandat die Kommission festlegt. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der BNE-Expertengruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

Article 8 Hinzuziehung von Experten

Die Kommission (Eurostat) kann Experten mit spezifischem Fachwissen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt punktuell zu den Arbeiten der BNE-Expertengruppe oder der Untergruppen hinzuziehen.

Article 9 Beobachter

1 Organisationen oder öffentlichen Einrichtungen — außer Behörden der Mitgliedstaaten — kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung ein Beobachterstatus gewährt werden.

2 Organisationen oder öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.

3 Beobachter und ihre Vertreter können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der BNE-Expertengruppe zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und nehmen nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der BNE-Expertengruppe teil.

Article 10 Geschäftsordnung

Die BNE-Expertengruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Kommission (Eurostat) mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen.

Article 11 Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

1 Die Mitglieder der BNE-Expertengruppe und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und die Beobachter sind kraft der Verträge und der Bestimmungen zu deren Durchführung — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflichten kann die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen.

2 Die Mitglieder der BNE-Expertengruppe und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter wahren die statistische Geheimhaltung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und insbesondere deren Artikel 20 (Schutz vertraulicher Daten).

Article 12 Transparenz

1 Die BNE-Expertengruppe wird in das Register der Expertengruppen und anderer ähnlicher Einrichtungen der Kommission (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) aufgenommen. Die Bezeichnungen der Behörden der Mitgliedstaaten und die Namen der Beobachter werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht.

2 Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Protokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden nach den Sitzungen auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register der Expertengruppen zu erreichen ist, zur Verfügung gestellt. Für den Zugang zu derartigen Websites ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich, noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung. Die Tagesordnung wird rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates beeinträchtigt würde.

Article 13 Sitzungskosten

1 Die an den Arbeiten der BNE-Expertengruppe beteiligten Personen erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

2 Die Reise- und Aufenthaltskosten der an den Tätigkeiten der BNE-Expertengruppe und der Untergruppen beteiligten Personen können von der Kommission nach den bei der Kommission geltenden Bestimmungen und nach Maßgabe der Mittel erstattet werden, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Relations

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