Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission vom 8. April 2019 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2644) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit diesem Beschluss werden Durchführungsbestimmungen für den Beschluss Nr. 1313/2013/EU im Hinblick auf folgende Aspekte festgelegt: a) die anfängliche Zusammensetzung von rescEU in Bezug auf Kapazitäten und damit verbundene Qualitätsanforderungen; b) die Finanzierung von Kapazitäten während der in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Übergangszeit.
Article 2 Anfängliche Zusammensetzung von rescEU
1 rescEU setzt sich aus Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft zusammen.
2 Die in Absatz 1 genannten Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft umfassen: a) Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Löschflugzeugen, b) Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Hubschraubern.
3 Die Qualitätsanforderungen für die in Absatz 2 genannten Kapazitäten sind im Anhang festgelegt.
Article 3 Finanzielle Regelung für die in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU vorgesehenen rescEU-Kapazitäten
1 Die Kommission legt in dem jährlichen Arbeitsprogramm die Kriterien für die Gewährung direkter Finanzhilfen zur Deckung der in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kosten fest, die erforderlich sind, um schnellen Zugang zu den in Artikel 2 vorgesehenen Kapazitäten zu gewährleisten.
2 Die in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kosten umfassen Bereitschaftskosten, darunter gegebenenfalls Wartungskosten, Personalkosten, Kosten für die Ausbildung einschließlich der Ausbildung der Besatzungsmitglieder und des technischen Personals, Lagerkosten, Versicherungskosten sowie andere Kosten, die erforderlich sind, um die tatsächliche Verfügbarkeit dieser Kapazitäten sicherzustellen.
Article 4 Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU
Kapitel 7 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU wird gestrichen.
Article 5 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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