Durchführungsbeschluss (EU) 2019/689 der Kommission vom 16. Januar 2019 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung bestimmter, in der Richtlinie 91/477/EWG des Rates festgelegter Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Das Pilotprojekt
Soweit der darin genannte Informationsaustausch unter die Delegierte Verordnung (EU) 2019/686 fällt, werden Artikel 13 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/477/EWG Gegenstand eines in dieser Delegierten Verordnung näher beschriebenen Pilotprojekts zur Umsetzung der in den genannten Absätzen festgelegten Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“).
Article 2 Zuständige Behörden
Für die Zwecke des Pilotprojekts gelten die nationalen Behörden nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG als zuständige Behörden.
Article 3 Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
1 Für die Zwecke der in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 dargelegten Verwaltungszusammenarbeit wird im IMI eine Notifizierungsfunktion für das Hochladen der Dokumente und die Übermittlung der Informationen gemäß jenem Artikel eingerichtet.
2 Für die Zwecke der in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 dargelegten Verwaltungszusammenarbeit wird im IMI ein Register für die Speicherung und den Austausch der Feuerwaffenverzeichnisse gemäß jenem Artikel zur Verfügung gestellt.
3 Für die Zwecke der in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 dargelegten Verwaltungszusammenarbeit wird im IMI eine Notifizierungsfunktion für das Hochladen der Dokumente und die Übermittlung der Informationen gemäß jenem Artikel eingerichtet.
Article 4 Förmlicher Abschluss der Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit
Für die Zwecke der Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 gilt das gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e bzw. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 übermittelte Ablaufdatum als das Datum des förmlichen Abschlusses des jeweiligen Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit.
Article 5 Überwachung und Berichterstattung
Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten Statistiken und Informationen über die Nutzung des IMI und die Funktionsweise des Pilotprojekts zur Verfügung. Diese Berichterstattung umfasst keine Statistiken über die Anzahl und Kategorien der zwischen den Mitgliedstaaten verbrachten Feuerwaffen.
Article 6 Bewertung
Bis zum 31. Dezember 2022 wird dem Europäischen Parlament und dem Rat die Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 vorgelegt.
Article 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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