Beschluss (EU) 2019/700 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34914 (2013/C) des Vereinigten Königreichs betreffend das Körperschaftsteuersystem in Gibraltar (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7848)
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Article 1
1 Die staatliche Beihilferegelung in Form der Ausnahmeregelung für passive Zinsen, die nach dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz 2010 (ITA 2010) im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2013 in Gibraltar Anwendung fand und von Gibraltar rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt wurde, ist im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
2 Die staatliche Beihilferegelung in Form der Ausnahmeregelung für Nutzungsentgelte, die nach dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz 2010 im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 in Gibraltar Anwendung fand und von Gibraltar rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt wurde, ist im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 2
Die Einzelbeihilfen, die fünf an niederländischen Kommanditgesellschaften (Commanditaire Vennootschappen) beteiligten gibraltarischen Unternehmen, die Einkünfte aus Nutzungsentgelten und passiven Zinsen erzielen, von der Regierung Gibraltars auf der Grundlage der im Anhang des Beschlusses aufgeführten Steuervorbescheide Nr. 83, 84, 139, 140 und 144 gewährt und die rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV vom Vereinigten Königreich durchgeführt wurden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 3
1 Die Steuervorbescheidspraxis im Rahmen des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes 2010 stellt keine staatliche Beihilferegelung im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
2 Mit Ausnahme der fünf in Artikel 2 genannten Vorbescheide und der 34 in Erwägungsgrund 144 genannten Vorbescheide stellen die 126 im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Vorbescheide keine staatlichen Einzelbeihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
Article 4
1 Artikel 1 und 2 dieses Beschlusses gelten nicht für Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen oder der in Artikel 2 erwähnten Steuervorbescheide gewährt wurden, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllten, die in der nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassenen und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind.
2 Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 5 gelten Einzelbeihilfen in Bezug auf jedes Steuerjahr an dem Tag als dem Empfänger zur Verfügung gestellt, an dem die aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen oder der in Artikel 2 erwähnten Steuervorbescheide entgangene Steuer ohne die entsprechende Regelung bzw. ohne den entsprechenden Vorbescheid fällig geworden wäre.
Article 5
1 Das Vereinigte Königreich fordert alle mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen oder der in Artikel 2 genannten Steuervorbescheide gewährt wurden, von den Empfängern dieser Beihilfen zurück.
2 Alle Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Steuervorbescheide gewährt wurden und die von dem betreffenden Unternehmen in Gibraltar nicht zurückgefordert werden können, werden von anderen Unternehmen zurückgefordert, die mit dem betreffenden Unternehmen in Gibraltar eine wirtschaftliche Einheit bilden, d. h. von der entsprechenden niederländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BV), der niederländischen Kommanditgesellschaft (CV) oder der Muttergesellschaft des in Gibraltar ansässigen Unternehmens.
3 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
4 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission anhand der Zinseszinsformel berechnet.
5 Das Vereinigte Königreich stellt die Gewährung der Beihilfen auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen oder der in Artikel 2 genannten Steuervorbescheide mit dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses ein.
Article 6
1 Die in Artikel 5 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2 Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 7
1 Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Bewertung für jedes Unternehmen in Gibraltar, das in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2013 passive Zinserträge erzielt hat, ob diese Erträge nach der „Ort des Darlehens“-Regel (englisch „situs of the loan rule“) als in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen anzusehen sind; b) Liste der Empfänger, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen Beihilfen erhalten haben, sowie die folgenden Informationen für jeden Empfänger und für jedes relevante Steuerjahr: Höhe der erzielten Gewinne (getrennt nach den Gewinnen aus Nutzungsentgelten und den Gewinnen aus passiven Zinserträgen), Steuerbemessungsgrundlage, anzuwendender Einkommen-/Körperschaftsteuersatz, Höhe der gezahlten Einkommen-/Körperschaftsteuer und Betrag der entgangenen Steuer; Gesamtbetrag der erhaltenen Beihilfen; c) folgende Informationen für jedes der fünf Unternehmen in Gibraltar, das auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Steuervorbescheide eine Beihilfe erhalten hat, und für jedes relevante Steuerjahr: Höhe der erzielten Gewinne (getrennt nach den Gewinnen aus Nutzungsentgelten und den Gewinnen aus passiven Zinserträgen), Steuerbemessungsgrundlage, anzuwendender Einkommen-/Körperschaftsteuersatz, Höhe der gezahlten Einkommen-/Körperschaftsteuer und Betrag der entgangenen Steuer; Gesamtbetrag der erhaltenen Beihilfen; d) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Rückforderungszinsen), der von jedem Empfänger (für alle Steuerjahre, auf die sich die Rückforderung erstreckt) zurückzufordern ist; e) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; f) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.
2 Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen gemäß Artikel 5 abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt das Vereinigte Königreich der Kommission Informationen über die nationalen Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen.
Article 8
Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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