Durchführungsbeschluss (EU) 2019/709 der Kommission vom 6. Mai 2019 über die Benennung des Netzmanagers für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements (ATM) im einheitlichen europäischen Luftraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3228)
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Article 1 Benennung des Netzmanagers
1 Eurocontrol wird als Netzmanager benannt.
2 Die in Absatz 1 genannte Benennung erstreckt sich auf den dritten und vierten Bezugszeitraum nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.
Article 2 Aufgaben des Netzmanagers
1 Eurocontrol nimmt als Netzmanager die für die Erfüllung der ATM-Netzfunktionen notwendigen Aufgaben wahr, die in Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 festgelegt sind.
2 Eurocontrol nimmt als Netzmanager seine Aufgaben im Einklang mit den in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 genannten Bedingungen wahr.
Article 3 Zulassung
Bevor Eurocontrol die ihr übertragenen Aufgaben als Netzmanager ab dem 2. Januar 2020 wahrnehmen kann, muss sie von der Agentur auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission zugelassen werden.
Article 4 Netzmanager und Netzmanagementgremium
1 Führungskraft des Netzmanagers nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 ist der Direktor der Direktion Netzmanagement von Eurocontrol.
2 Der in Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 genannte Vertreter von Eurocontrol ist der Generaldirektor von Eurocontrol.
3 Der Netzmanager trägt die mit der administrativen Unterstützung des Vorsitzes des Netzmanagementgremiums verbundenen Kosten.
Article 5 Beteiligung an der Konsultation der Mitgliedstaaten
Auf Antrag der Kommission beteiligt sich der Netzmanager an der Konsultation der Mitgliedstaaten nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123.
Article 6 Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben
Nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 muss Eurocontrol ihre Tätigkeiten als Netzmanager unabhängig von sonstigen Tätigkeiten, auch solchen im Zusammenhang mit der Tätigkeit internationaler Organisationen, ausüben.
Article 7 Regelungen für die Einnahmen und Ausgaben des Netzmanagers sowie Kontentrennung
1 Unbeschadet der in Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 genannten Abkommen legt der Netzmanager Regelungen fest, mit denen sichergestellt wird, dass Mitgliedstaaten und Drittländer im Sinne von Artikel 24 Absätze 1 und 2 jener Verordnung einen fairen und angemessenen finanziellen Beitrag zur Erfüllung der dem Netzmanager übertragenen Aufgaben leisten. Hinsichtlich der Verwaltung der Konten gelten die Absätze 3 und 4.
2 Der Netzmanager stellt sicher, dass Zahlungen, die von Mitgliedstaaten der Union nach Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 geleistet werden, nicht zur Finanzierung von Ausgaben verwendet werden, die bei anderen Tätigkeiten als denen anfallen, die in Artikel 7 jener Verordnung genannt werden, oder die durch die Beteiligung von Drittländern nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 jener Verordnung anfallen.
3 Nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 obliegt es Eurocontrol als Netzmanager, innerhalb des Eurocontrol-Haushalts eine getrennte Buchführung auszuweisen.
4 Innerhalb der in Absatz 3 genannten getrennten Buchführung hat der Netzmanager die aufgrund der Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 anfallenden Kosten und geleisteten Zahlungen getrennt auszuweisen.
Article 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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