Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/709 der Kommission vom 6. Mai 2019 über die Benennung des Netzmanagers für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements (ATM) im einheitlichen europäischen Luftraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3228)

CELEX
32019D0709
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-05-06
In force since
2019-05-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Benennung des Netzmanagers

1 Eurocontrol wird als Netzmanager benannt.

2 Die in Absatz 1 genannte Benennung erstreckt sich auf den dritten und vierten Bezugszeitraum nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.

Article 2 Aufgaben des Netzmanagers

1 Eurocontrol nimmt als Netzmanager die für die Erfüllung der ATM-Netzfunktionen notwendigen Aufgaben wahr, die in Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 festgelegt sind.

2 Eurocontrol nimmt als Netzmanager seine Aufgaben im Einklang mit den in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 genannten Bedingungen wahr.

Article 3 Zulassung

Bevor Eurocontrol die ihr übertragenen Aufgaben als Netzmanager ab dem 2. Januar 2020 wahrnehmen kann, muss sie von der Agentur auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission zugelassen werden.

Article 4 Netzmanager und Netzmanagementgremium

1 Führungskraft des Netzmanagers nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 ist der Direktor der Direktion Netzmanagement von Eurocontrol.

2 Der in Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 genannte Vertreter von Eurocontrol ist der Generaldirektor von Eurocontrol.

3 Der Netzmanager trägt die mit der administrativen Unterstützung des Vorsitzes des Netzmanagementgremiums verbundenen Kosten.

Article 5 Beteiligung an der Konsultation der Mitgliedstaaten

Auf Antrag der Kommission beteiligt sich der Netzmanager an der Konsultation der Mitgliedstaaten nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123.

Article 6 Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben

Nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 muss Eurocontrol ihre Tätigkeiten als Netzmanager unabhängig von sonstigen Tätigkeiten, auch solchen im Zusammenhang mit der Tätigkeit internationaler Organisationen, ausüben.

Article 7 Regelungen für die Einnahmen und Ausgaben des Netzmanagers sowie Kontentrennung

1 Unbeschadet der in Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 genannten Abkommen legt der Netzmanager Regelungen fest, mit denen sichergestellt wird, dass Mitgliedstaaten und Drittländer im Sinne von Artikel 24 Absätze 1 und 2 jener Verordnung einen fairen und angemessenen finanziellen Beitrag zur Erfüllung der dem Netzmanager übertragenen Aufgaben leisten. Hinsichtlich der Verwaltung der Konten gelten die Absätze 3 und 4.

2 Der Netzmanager stellt sicher, dass Zahlungen, die von Mitgliedstaaten der Union nach Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 geleistet werden, nicht zur Finanzierung von Ausgaben verwendet werden, die bei anderen Tätigkeiten als denen anfallen, die in Artikel 7 jener Verordnung genannt werden, oder die durch die Beteiligung von Drittländern nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 jener Verordnung anfallen.

3 Nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 obliegt es Eurocontrol als Netzmanager, innerhalb des Eurocontrol-Haushalts eine getrennte Buchführung auszuweisen.

4 Innerhalb der in Absatz 3 genannten getrennten Buchführung hat der Netzmanager die aufgrund der Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 anfallenden Kosten und geleisteten Zahlungen getrennt auszuweisen.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions