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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2019/767 der Kommission vom 31. Juli 2018 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.36511 (2014/C) (ex 2013/NN) — Abgabenermäßigungen für große Energieverbraucher (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4975) (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019D0767
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2018-07-31
In force since
2019-05-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Maßnahmen zur Befreiung von der CSPE, die Frankreich in Anwendung des Gesetzes Nr. 2003-8 vom 3. Januar 2003 über die Gas- und Strommärkte und die öffentliche Energieversorgung („Gesetz Nr. 2003-8“) zugunsten von Eigenstromverbrauchern gewährt hat, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, sofern der von der CSPE befreite Strom für den Eigenbedarf zur Stromerzeugung genutzt wurde.

Article 2

Die Maßnahmen zur Befreiung von der CSPE, die Frankreich in Anwendung des Gesetzes Nr. 2003-8 zugunsten von Eigenstromverbrauchern für eigenerzeugten Strom aus erneuerbaren Energien gewährt hat, stellen, was den Teil der CSPE, mit dem die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien CSPE finanziert wurde, betrifft, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Article 3

Die Maßnahmen zur Befreiung von der CSPE, die Frankreich in Anwendung des Gesetzes Nr. 2003-8 zugunsten von Eigenstromverbrauchern für eigenerzeugten Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gewährt hat, stellen, was den Teil der CSPE, mit dem die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung über die CSPE finanziert wurde, betrifft, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Article 4

Die Maßnahmen zur Befreiung von der CSPE, die Frankreich in Anwendung des Gesetzes Nr. 2003-8 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von Eigenstromverbrauchern gewährt hat, stellen in allen anderen Fällen als den in den Artikeln 1, 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten, mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV dar, soweit sie in die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife geflossen sind und den laut Anpassungsplan zulässigen CSPE-Ermäßigungsumfang nicht überschritten haben.

Article 5

Die Maßnahmen, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Form von CSPE-Höchstbegrenzungen pro Verbrauchsstelle und nach Wertschöpfung zugunsten von Stromverbrauchern in Anwendung des Gesetzes Nr. 2003-8 gewährt hat, stellen eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV dar, soweit sie in die Finanzierung der Förderung für erneuerbare Energien, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife geflossen sind und den laut Anpassungsplan zulässigen CSPE-Ermäßigungsumfang nicht überschritten haben.

Article 6

Die Kommission akzeptiert die von Frankreich angemeldeten Anpassungspläne. Frankreich informiert die Kommission innerhalb der in Artikel 12 genannten Fristen über die Umsetzung dieser Anpassungspläne nach den in den Artikeln 10 und 11 angegebenen Modalitäten.

Article 7

Die Maßnahmen zur Befreiung von der CSPE, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von Eigenstromverbrauchern in Anwendung des Gesetzes Nr. 2003-8 vom 3. Januar 2003 über die Gas- und Strommärkte und die öffentliche Energieversorgung („Gesetz Nr. 2003-8“) gewährt hat, und die Maßnahmen, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Form von CSPE-Höchstbegrenzungen pro Verbrauchsstelle und nach Wertschöpfung gewährt hat, die nicht unter die Artikel 1-5 dieses Beschlusses fallen, stellen mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen dar. Frankreich ist verpflichtet, die rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

Article 8

Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 7 genannten Regelung gewährt werden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen und zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Verordnung vorgesehen sind.

Article 9

Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 7 genannten Regelung gewährt werden und zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehen sind, sind bis zu den für diese Art von Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Article 10

1 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

2 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission anhand der Zinseszinsformel berechnet.

3 Frankreich stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 7 genannte Beihilfe ein.

Article 11

1 Die gewährte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

2 Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 12

1 Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: endgültige Liste der Empfänger der Beihilfe, die auf der Grundlage der in den Artikeln 4, 5 und 7genannten Regelung gewährt wurde, Gesamtbetrag der auf der Grundlage der in Artikeln 4, 5 und 7 genannten Regelung gewährten Beihilfen, Gesamtbetrag der Beihilfe, die jeder von ihnen auf der Grundlage des Anpassungsplans erhalten kann, an jeden von ihnen geflossene CSPE-Beträge, die im Sinne der Artikel 1-3 keine Beihilfe darstellen, Gesamtbetrag, der von jedem von ihnen im Rahmen der in Artikel 7 genannten Regelung zurückzufordern ist, abschließender Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von den einzelnen Empfängern zurückgefordert wurde, ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die vorgesehen sind, um dem vorliegenden Beschluss nachzukommen.

2 Das Rückforderungsverfahren wird innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses umgesetzt. Innerhalb dieser Frist übermittelt Frankreich der Kommission Nachweise dafür, dass die Empfänger zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert worden sind und die zurückzufordernde Beihilfe tatsächlich zurückgezahlt haben.

3 Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der auf der Grundlage der in Artikel 7 genannten Regelung gewährten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.

Article 13

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Relations

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