Durchführungsbeschluss (EU) 2019/785 der Kommission vom 14. Mai 2019 über die Harmonisierung der Funkfrequenzen für Ultrabreitbandgeräte in der Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/131/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3461) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
Dieser Beschluss dient der Vereinheitlichung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen für Ultrabreitbandgeräte in der Union.
Article 2
Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Ultrabreitbandgeräte“ sind Geräte, die als festen Bestandteil oder als Zubehör Komponenten für die Kurzstrecken-Funkkommunikation enthalten, die die absichtliche Erzeugung und Aussendung von Hochfrequenzenergie ermöglichen, die sich über einen Frequenzbereich von mehr als 50 MHz ausbreitet und mehrere Frequenzbänder, die für Funkdienste zugewiesen sind, umfassen kann; b) „nichtstörend und ungeschützt“ bedeutet, dass keine schädliche Störung bei anderen Funkdiensten verursacht werden darf und kein Anspruch auf Schutz gegen funktechnische Störungen dieser Geräte durch andere Funkdienste besteht; c) „im Innenbereich“ bedeutet innerhalb von Gebäuden oder Räumen, deren Abschirmung normalerweise für die Signaldämpfung sorgt, die zum Schutz von Funkdiensten gegen schädliche Störungen notwendig ist; d) „Kraftfahrzeug“ hat die in Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Bedeutung; e) „Eisenbahnfahrzeug“ hat die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2018/643 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Bedeutung; f) „EIRP“ bedeutet äquivalente isotrope Strahlungsleistung und ist das Produkt der an die Antenne abgegebenen Leistung und des Antennengewinns in einer bestimmten Richtung im Verhältnis zu einer isotropen Antenne (absoluter oder isotroper Gewinn); g) „maximale mittlere spektrale Leistungsdichte“ ist die durchschnittliche Leistung pro einzelner Bandbreite (in der Mitte der betreffenden Frequenz), die unter den angegebenen Messbedingungen in die Richtung des höchsten Leistungspegels abgestrahlt wird, und wird als EIRP des geprüften Funkgerätes in einer bestimmten Frequenz angegeben; h) „Spitzenleistung“ ist die Leistung, die innerhalb einer Bandbreite von 50 MHz bei der Frequenz, bei der die höchste mittlere abgestrahlte Leistung auftritt, unter den angegebenen Messbedingungen in die Richtung des höchsten Leistungspegels abgestrahlt wird, und wird als EIRP angegeben; i) „gesamte spektrale Leistungsdichte“ ist der Mittelwert der mittleren spektralen Leistungsdichtewerte, die in einem Umkreis um die Messanordnung mit einer Auflösung von mindestens 15 Grad gemessen werden; j) „an Bord von Flugzeugen“ bedeutet die Nutzung von Funkverbindungen zur Kommunikation innerhalb eines Flugzeugs; k) „LT1“ sind zur allgemeinen Ortsverfolgung von Menschen und Gegenständen bestimmte Systeme, die genehmigungsfrei in Betrieb genommen werden können.
Article 3
Binnen sechs Monaten nach dem Geltungsbeginn dieses Beschlusses bestimmen die Mitgliedstaaten die Funkfrequenzen und stellen sie für eine nichtstörende und ungeschützte Nutzung durch Ultrabreitbandgeräte unter der Voraussetzung zur Verfügung, dass diese Geräte den Bedingungen im Anhang entsprechen und im Innenbereich genutzt werden oder bei Nutzung im Außenbereich nicht an einer ortsfesten Anlage, einer festen Infrastruktur oder einer festen Außenantenne angebracht sind. Ultrabreitbandgeräte, die den Bedingungen im Anhang entsprechen, dürfen auch in Kraftfahrzeugen und Eisenbahnfahrzeugen verwendet werden.
Article 4
Die Mitgliedstaaten überwachen die Nutzung der im Anhang genannten Frequenzbänder durch Ultrabreitbandgeräte, um insbesondere sicherzustellen, dass alle in Artikel 3 genannten Bedingungen weiterhin relevant sind, und teilen der Kommission ihre Erkenntnisse mit.
Article 5
Die Entscheidung 2007/131/EG wird aufgehoben.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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