Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2019/851 des Rates vom 14. Mai 2019 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf der 74. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt und auf der 101. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Verabschiedung von Änderungen der Anlage II zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, von Änderungen des Internationalen Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm bei Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankschiffen in der Fassung von 2011, von Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes, von Änderungen der Formulare C, E und P in der Anlage zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie von Änderungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden

CELEX
32019D0851
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2019-05-14
In force since
2019-05-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der im Namen der Union auf der 74. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO zu vertretende Standpunkt ist es, der Verabschiedung der Änderungen der Anlage II zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in Bezug auf die Anforderungen für die Einleitung von Tankwaschwasser mit persistenten Schwimmstoffen mit hoher Viskosität und/oder hohem Schmelzpunkt gemäß dem Anhang des IMO-Dokuments MEPC 74/3/1 zuzustimmen.

Article 2

Der im Namen der Union auf der 101. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der IMO zu vertretende Standpunkt ist es, a) der Verabschiedung der Änderungen des Internationalen Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm bei Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankschiffen in der Fassung von 2011 gemäß IMO-Dokument SDC 6/13/Add.1 zuzustimmen; b) der Verabschiedung der Änderungen des Absatzes 6.1.1.3 des Internationalen Rettungsmittel-Codes gemäß Anhang 4 des IMO-Dokuments MSC 101/3 zuzustimmen; c) der Verabschiedung der Änderungen des Absatzes 4.4.8.1 des Internationalen Rettungsmittel-Codes gemäß Anhang 4 des IMO-Dokuments MSC 101/3 zuzustimmen; d) der Verabschiedung der Änderungen des Gegenstands 8.1 in den Ausrüstungsverzeichnissen der Formulare C, E und P in der Anlage zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See gemäß Anhang 1 des IMO-Dokuments MSC 101/3 zuzustimmen; e) der Verabschiedung der Änderungen der Teile A und A-1 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, gemäß Anhang 3 des IMO-Dokuments MSC 101/3 zuzustimmen.

Article 3

1 Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt gemäß Artikel 1 wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

2 Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt gemäß Artikel 2 wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

3 Geringfügige Änderungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Article 4

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in den Artikeln 1 und 2 genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions