Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4114) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Menge“ ist die Masse, gemessen in Tonnen; b) „Zielmaterialien“ sind Abfallmaterialien in Siedlungsabfällen, die im Rahmen eines bestimmten Recyclingverfahrens wieder zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfall anzusehen sind; c) „Nichtzielmaterialien“ sind Abfallmaterialien, die nicht im Rahmen eines bestimmten Recyclingverfahrens wieder zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfall anzusehen sind; d) „Vorbehandlung“ ist jedes Behandlungsverfahren, dem Abfallmaterialien in Siedlungsabfällen vor dem Recyclingverfahren zugeführt werden, in dessen Rahmen diese Materialien zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfall anzusehen sind. Dazu gehören die Kontrolle, Sortierung und andere vorbereitende Maßnahmen zur Entfernung von Nichtzielmaterialien und zur Sicherstellung eines hochwertigen Recyclingverfahrens; e) „Berechnungspunkt“ ist der Punkt, an dem die Abfallmaterialien in Siedlungsabfällen dem Recyclingverfahren zugeführt werden, durch das Abfälle zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfälle anzusehen sind, oder der Punkt, an dem Abfallmaterialien aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind; f) „Messpunkt“ ist der Punkt, an dem die Masse der Abfallmaterialien zur Bestimmung der Abfallmenge am Berechnungspunkt gemessen wird; g) „an der Anfallstelle getrennte und recycelte biologische Siedlungsabfälle“ sind biologische Siedlungsabfälle, die an dem Ort recycelt werden, an dem sie durch erzeugende Personen entstehen.
Article 2 Berechnung der Siedlungsabfälle, die gemäß Artikel 11a Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG zur Wiederverwendung vorbereitet werden
Die Menge der zur Wiederverwendung vorbereiteten Siedlungsabfälle umfasst nur die Produkte oder Produktkomponenten, die im Anschluss an Kontroll-, Reinigungs- oder Reparaturverfahren ohne weitere Sortierung oder Vorbehandlung wiederverwendet werden können. Die Teile solcher Produkte oder Produktkomponenten, die während der Reparaturverfahren entfernt wurden, können für die Menge der zur Wiederverwendung vorbereiteten Siedlungsabfälle berücksichtigt werden.
Article 3 Berechnung von recycelten Siedlungsabfällen gemäß Artikel 11a Absatz 1, Artikel 11a Absatz 2 und Artikel 11a Absatz 5 der Richtlinie 2008/98/EG
1 Die Menge der recycelten Siedlungsabfälle entspricht der Menge an Abfällen am Berechnungspunkt. Für die Menge an Siedlungsabfällen, die dem Recyclingverfahren zugeführt werden, werden Zielmaterialien berücksichtigt. Nichtzielmaterialien werden nur in dem Ausmaß berücksichtigt, in dem sie in einem bestimmten Recyclingverfahren erlaubt sind.
2 Die entsprechenden Berechnungspunkte für bestimmte Abfallmaterialien und bestimmte Recyclingverfahren sind in Anhang I festgelegt.
3 Werden Abfallmaterialien in Siedlungsabfällen an den in Anhang I festgelegten Berechnungspunkten nicht mehr als Abfall angesehen, so wird die Menge dieser Materialien für die Menge der recycelten Siedlungsabfälle berücksichtigt.
4 Bezieht sich der Messpunkt auf den Output einer Anlage, die Siedlungsabfälle ohne weitere Vorbehandlung zum Recycling verschickt, oder auf die Zufuhr einer Anlage, wo die Siedlungsabfälle dem Recyclingverfahren ohne weitere Vorbehandlung zugeführt werden, so wird die Menge sortierter Siedlungsabfälle, die von der Recyclinganlage abgelehnt wird, nicht für die Menge der recycelten Siedlungsabfälle berücksichtigt.
5 Findet in einer Anlage eine Vorbehandlung vor dem Berechnungspunkt statt, so werden die bei der Vorbehandlung entfernten Abfälle nicht für die Menge der recycelten Siedlungsabfälle berücksichtigt, die die Anlage meldet.
6 Wurden die in einem bestimmten Mitgliedstaat angefallenen Siedlungsabfälle vor dem Messpunkt oder dem Berechnungspunkt mit anderen Abfällen oder mit Abfällen aus einem anderen Land vermischt, so wird der Anteil der aus einem bestimmten Mitgliedstaat stammenden Verpackungsabfälle unter Verwendung angemessener Methoden wie elektronischer Register und Stichprobenerhebungen ermittelt. Werden solche Abfälle einer weiteren Vorbehandlung unterzogen, so wird die Menge der Nichtzielmaterialien, die während dieser Behandlung entfernt werden, unter Berücksichtigung des Verhältnisses und gegebenenfalls der Qualität der Abfallmaterialien aus Siedlungsabfällen, die aus einem bestimmten Mitgliedstaat stammen, abgezogen.
7 Werden Abfallmaterialien in Siedlungsabfällen Verwertungsverfahren zugeführt, bei denen diese Materialien hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel zur Energieerzeugung verwendet werden, so wird der Output solcher Verfahren, der Gegenstand einer stofflichen Verwertung ist, wie beispielsweise die mineralische Fraktion aus der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen oder Klinker aus der Mitverbrennung, nicht für die Menge recycelter Siedlungsabfälle berücksichtigt, ausgenommen Metalle, die nach der Verbrennung der Siedlungsabfälle abgetrennt und recycelt werden. Metalle, die in die mineralischen Rückstände des Mitverbrennungsverfahrens von Siedlungsabfällen eingebunden sind, werden nicht als recycelt gemeldet.
8 Werden Abfallmaterialien in Siedlungsabfällen Verwertungsverfahren zugeführt, bei denen diese Materialien nicht hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel zur Energieerzeugung oder zur stofflichen Verwertung verwendet werden, die jedoch zu einem Output führen, der einen erheblichen Anteil an recycelten Materialien, Brennstoffen oder Materialien zur Verfüllung umfasst, so wird die Menge der recycelten Abfälle mittels eines Massenbilanzansatzes bestimmt, wobei nur Abfallmaterialien berücksichtigt werden, die recycelt werden.
Article 4 Berechnung von recycelten biologischen Siedlungsabfällen gemäß Artikel 11a Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG
1 Für die Menge an recycelten biologischen Siedlungsabfällen, die einer aeroben oder anaeroben Behandlung zugeführt werden, werden nur Materialien berücksichtigt, die tatsächlich der aeroben oder anaeroben Behandlung unterzogen werden; alle Materialien einschließlich biologisch abbaubaren Materials, die während oder nach dem Recyclingverfahren mechanisch entfernt werden, werden nicht berücksichtigt.
2 Ab dem 1. Januar 2027 können Mitgliedstaaten biologische Siedlungsabfälle nur als recycelt anrechnen, wenn diese a) getrennt an der Anfallstelle gesammelt werden; b) gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG gemeinsam mit Abfällen mit ähnlichen Eigenschaften hinsichtlich der biologischen Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit gesammelt werden oder c) an der Anfallstelle getrennt und recycelt werden.
3 Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang II festgelegte Methodik zur Berechnung der Menge der recycelten biologischen Siedlungsabfälle an, die an der Anfallstelle getrennt und recycelt werden.
4 Die gemäß Absatz 3 bestimmte Menge der an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle wird sowohl für die Menge der recycelten Siedlungsabfälle als auch für die Gesamtmenge der angefallenen Siedlungsabfälle berücksichtigt.
Article 5 Berechnung von recycelten Metallen, die gemäß Artikel 11a Absatz 6 der Richtlinie 2008/98/EG nach der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennt wurden
1 Die Menge der recycelten Materialien, die von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen abgetrennt wurden, umfasst nur Metalle im Metallkonzentrat, das von der Rohbodenasche aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennt wurde, und keine anderen im Metallkonzentrat enthaltenen Materialien.
2 Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III festgelegte Methodik zur Berechnung der Menge der recycelten Metalle an, die von der Bodenasche aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennt werden.
Article 6 Datenerhebung
1 Die Mitgliedstaaten erhalten die Daten direkt von den Einrichtungen beziehungsweise den Unternehmen, die Abfälle bewirtschaften.
2 Die Mitgliedstaaten ziehen die Verwendung elektronischer Register zur Aufzeichnung von Daten über Siedlungsabfälle in Betracht.
3 Stützt sich die Datenerhebung auf Erhebungen, so müssen diese Erhebungen die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: a) Sie werden in regelmäßigen, festgelegten Zeitabständen durchgeführt und tragen der Streuung der zu erhebenden Daten angemessen Rechnung; b) sie basieren auf einer repräsentativen Stichprobe der Grundgesamtheit, auf die sich die Ergebnisse beziehen.
Article 7 Übermittlung der Daten
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und den Qualitätskontrollbericht über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2008/98/EG in dem in Anhang IV festgelegten Format. In Bezug auf die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG wird davon ausgegangen, dass Mitgliedstaaten, die die Daten und den Qualitätskontrollbericht in dem in Anhang V festgelegten Format übermitteln, Unterabsatz 1 einhalten.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und den Qualitätskontrollbericht über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c bis e sowie Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG in dem in Anhang V festgelegten Format.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und den Qualitätskontrollbericht über in Verkehr gebrachtes mineralisches oder synthetisches Schmier- oder Industrieöl und getrennt gesammeltes und behandeltes Altöl in dem in Anhang VI festgelegten Format.
4 Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, es sei denn, ein Mitgliedstaat stellt im Zusammenhang mit Informationen, die in den Qualitätskontrollberichten enthalten sind, einen begründeten Antrag, dass bestimmte Daten nicht veröffentlicht werden sollen.
Article 8 Aufhebung
Der Durchführungsbeschluss C(2012) 2384 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Durchführungsbeschluss gelten als Bezugnahmen auf Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses.
Article 9 Übergangsbestimmungen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. September 2019 Daten über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2008/98/EG für das Bezugsjahr 2016 und gegebenenfalls für das Bezugsjahr 2017. Die Daten für das Bezugsjahr 2018 und gegebenenfalls für das Bezugsjahr 2019 werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Bezugsjahres übermittelt. Die in diesem Artikel genannten Daten werden der Kommission in dem Standardaustauschformat gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 2011/753/EU übermittelt.
Article 10
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions