Beschluss (EU) 2019/1116 der Kommission vom 19. Dezember 2017 über die staatliche Beihilfe SA.33829 (2012/C) Maltesische Tonnagesteuerregelung und andere staatliche Maßnahmen zugunsten von Seeverkehrsunternehmen und deren Anteilseignern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8734) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
Die im Rahmen der Tonnagesteuerregelung gewährte Beihilfe stellt seit 1. Mai 2004 eine neue Beihilfe im Sinne des Beitrittsvertrags dar.
Article 2
Die im Rahmen der Tonnagesteuerregelung gewährte Beihilfe ist vorbehaltlich der Erfüllung der im Anhang dargelegten Verpflichtungen mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 3
1 Die folgenden Elemente der Tonnagesteuerregelung sind mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar: a) die Anwendbarkeit der Tonnagesteuer auf Einnahmen aus dem Betrieb von Güterschiffen ohne Eigenantrieb, Ölbohrinseln und Fischereifahrzeugen; b) die uneingeschränkte Anwendbarkeit der Tonnagesteuer auf Einkommen aus dem Betrieb von Schlepp- und Baggerschiffen und der Bareboat-Charter; c) die uneingeschränkte Anwendbarkeit der Tonnagesteuer auf Schiffe im Rahmen der Zeitcharter bzw. Reisecharter; d) die Anwendbarkeit der Tonnagesteuer auf Erträge aus Hilfstätigkeiten ohne die Einschränkung, dass der Großteil der nach der Tonnagesteuer besteuerten Erträge des Steuerbegünstigten aus den Haupttätigkeiten im Seeverkehr stammt, und die fehlenden Mechanismen zur Sicherstellung, dass Dienste an Land zu marktüblichen Bedingungen erbracht werden; e) die Anwendbarkeit der Tonnagesteuer auf Seeverkehrsunternehmen ohne die Anforderung, dass nach der Tonnagesteuerregelung besteuerte Seeverkehrsunternehmen, die auch nicht unter einer EWR-Flagge fahrende Schiffe in ihrer Flotte haben, den Anteil der Tonnage unter EWR-Flagge an der Flotte erhöhen oder aufrechterhalten, wenn dieser Anteil weniger als 60 % beträgt; f) die Anwendbarkeit der Tonnagesteuer auf Tätigkeiten, die anderweitig bestimmt werden können; g) die in Malta ansässigen Personen gewährte Steuerbefreiung von Kapitalerträgen aus dem Verkauf oder der Übertragung von Schiffen.
2 Die folgenden Maßnahmen sind ebenfalls nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar: a) die in Malta ansässigen Personen gewährte Steuerbefreiung von Kapitalerträgen aus dem Verkauf von Beteiligungen an Seeverkehrsunternehmen; b) die Einkommensteuerbefreiung von Zinserträgen oder sonstigen Einnahmen von Finanzinstituten aus der Finanzierung von Seeverkehrsunternehmen oder Tonnagesteuer-Schiffen; c) die in Malta ansässigen Personen gewährte Befreiung von der Stempelsteuer im Zusammenhang mit der Übertragung von Beteiligungen an Seeverkehrsorganisationen; d) die Gebührenbefreiung nach Ermessen des Ministers. Malta streicht diese Steuerbefreiungen aus seinen Rechtsvorschriften und passt den Geltungsbereich der Tonnagesteuerregelung gemäß den Verpflichtungszusagen im Anhang an.
Article 4
Im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben b und d dargelegten Maßnahmen wurden keine Einzelbeihilfen gewährt. In Bezug auf diese Maßnahmen ist keine Rückforderung erforderlich.
Article 5
Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen gewährten wurden, sind unvereinbar und müssen zurückgefordert werden, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
Article 6
1 Malta fordert die unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 5 genannten Maßnahmen gewährt wurden, von den Empfängern zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.
Article 7
1 Die unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 5 genannten Maßnahmen gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2 Malta stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 8
Malta teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen, und legt die folgenden Informationen vor: a) Gesamtbetrag der von den genannten Empfängern erhaltenen unvereinbaren Beihilfen; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von den einzelnen Empfängern zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, und d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Empfänger eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.
Article 9
Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.
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