Beschluss (EU) 2019/1178 des Rates vom 8. Juli 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits eingesetzten Kooperationsausschuss zu den geltenden Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und die Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu vertreten ist
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits eingesetzten Kooperationsausschuss zu vertreten ist, stützt sich auf den beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Kooperationsausschusses. Kleinere Änderungen des im Absatz 1 genannten Entwurfs eines Beschlusses können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Unionsvertretern im Kooperationsausschuss vereinbart werden.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Die geltenden Rechtsvorschriften der Union über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sind in Anhang A aufgeführt.
Article 2
Die Regelungen, mit denen die Einhaltung der in Artikel 1 genannten Unionsvorschriften für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern in die Republik San Marino sichergestellt wird, sind in Anhang B festgelegt.
Article 3
Die Regelungen, mit denen die Einhaltung der in Artikel 1 genannten Unionsvorschriften in Bezug auf in der Republik San Marino hergestellte oder aufbereitete ökologische Erzeugnisse sichergestellt wird, sind in Anhang C festgelegt.
Article 4
Änderungen der Anhänge A, B und C sowie andere praktische Regelungen, die für die Anwendung der in diesen Anhängen genannten Rechtsvorschriften erforderlich sind, werden von den Dienststellen der Europäischen Kommission und den Behörden der Republik San Marino vereinbart.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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