Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1306 der Kommission vom 26. Juli 2019 zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais 1507 × NK603 (DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5503) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) 1507 × NK603, wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6 zugewiesen.
Article 2 Erneuerung der Zulassung
Die Zulassung für das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse wird gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen erneuert: a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Mais 1507 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden; b) Futtermittel, die genetisch veränderten Mais 1507 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden; c) Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais 1507 × NK603 enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.
Article 3 Kennzeichnung
1 Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“ „Mais“ festgelegt.
2 Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais 1507 × NK603 enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.
Article 4 Nachweisverfahren
Für den Nachweis von genetisch verändertem Mais 1507 × NK603 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.
Article 5 Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen
1 Die Zulassungsinhaber stellen sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
2 Die Zulassungsinhaber legen der Kommission gemeinsame Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten in dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Format vor.
Article 6 Gemeinschaftsregister
Die Informationen im Anhang dieses Beschlusses werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.
Article 7 Zulassungsinhaber
1 Die Zulassungsinhaber sind: a) Pioneer Hi-Bred International, Inc., Vereinigte Staaten, vertreten durch Pioneer Overseas Corporation, Belgien, und b) Dow AgroSciences LLC, Vereinigte Staaten, vertreten durch Dow AgroSciences Distribution S.A.S., Frankreich.
2 Beide Zulassungsinhaber sind für die Erfüllung der den Zulassungsinhabern mit diesem Beschluss und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auferlegten Pflichten verantwortlich.
Article 8 Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Article 9 Adressaten
Dieser Beschluss ist gerichtet an: a) Pioneer Overseas Corporation, Avenue des Arts 44, 1040 Brüssel, Belgien, und b) Dow AgroSciences Distribution S.A.S., 6, rue Jean Pierre Timbaud, 78180 Montigny le Bretonneux, Frankreich.
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