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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2526) (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019D1352
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2019-04-02
In force since
2019-08-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 7 Vorschrift für beherrschte ausländische Unternehmen

1 Der Mitgliedstaat eines Steuerpflichtigen behandelt Unternehmen … als beherrschtes ausländisches Unternehmen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: …

2 Wird ein Unternehmen … als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 behandelt, so wird im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen Folgendes in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen: a) die nicht ausgeschütteten Einkünfte des Unternehmens oder die Einkünfte der Betriebsstätte aus folgenden Kategorien: i) Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen; … Dieser Buchstabe findet keine Anwendung, wenn das beherrschte ausländische Unternehmen, gestützt auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wie durch relevante Fakten und Umstände nachgewiesen. … oder b) die nicht ausgeschütteten Einkünfte des Unternehmens oder der Betriebsstätte aus unangemessenen Gestaltungen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen. Für Zwecke dieses Buchstabens gilt eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen als unangemessen, sofern das Unternehmen oder die Betriebsstätte nicht selbst Eigentümer der Vermögenswerte wäre oder die Risiken, aus denen seine gesamten Einkünfte oder Teile davon erzielt werden, nicht eingegangen wäre, wenn es nicht von einer Gesellschaft beherrscht würde, deren Entscheidungsträger die für diese Vermögenswerte und Risiken relevanten Aufgaben ausführen, die für die Erzielung der Einkünfte des beherrschten Unternehmens ausschlaggebend sind.

3 Wird die Steuerbemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechnet, so kann der Mitgliedstaat sich dafür entscheiden, ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte nicht als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 zu behandeln, wenn ein Drittel oder weniger der Einkünfte des Unternehmens oder der Betriebsstätte in eine der Kategorien unter Absatz 2 Buchstabe a fällt. Wird die Steuerbemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechnet, so kann der Mitgliedstaat sich dafür entscheiden, Finanzunternehmen nicht als beherrschte ausländische Unternehmen zu behandeln, wenn ein Drittel oder weniger der Einkünfte des Unternehmens aus den Kategorien unter Absatz 2 Buchstabe a aus Transaktionen mit dem Steuerpflichtigen oder seinen verbundenen Unternehmen stammt. …“

Article 1

Die in Teil 9A, Kapitel 9, des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 enthaltene Regelung über die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, soweit sie auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen anwendbar ist, die unter Teil 9A Abschnitt 371EB (Tätigkeiten im Vereinigten Königreich) TIOPA fallen. Sie stellt keine Beihilfe dar, wenn sie auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen angewandt wird, die unter Teil 9A Abschnitt 371EC (Kapitalinvestitionen aus dem Vereinigten Königreich) TIOPA und nicht unter Teil 9A Abschnitt 371EB (Tätigkeiten im Vereinigten Königreich) TIOPA fallen. Soweit die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine Beihilfe darstellt, handelt es sich um eine Beihilferegelung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589. Die im Rahmen der Beihilferegelung gewährten Beihilfen sind nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar und wurden vom Vereinigten Königreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt.

Article 2

1 Das Vereinigte Königreich fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der Beihilferegelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Für die Zwecke dieses Artikels gelten Beihilfen in Bezug auf jedes Steuerjahr an dem Tag als dem Empfänger zur Verfügung gestellt, an dem die aufgrund der genannten Beihilferegelung entgangene Steuer ohne die entsprechende Regelung fällig geworden wäre.

3 Die Zinsen auf den Rückforderungsbetrag werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

4 Das Vereinigte Königreich stellt alle im Rahmen der Beihilferegelung ausstehenden Zahlungen mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses ein und wird ab diesem Datum keine Vorteile aufgrund dieser Beihilferegelung mehr gewähren.

5 Artikel 1 gilt nicht für Beihilfen, die auf der Grundlage der umstrittenen Maßnahme gewährt wurden, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllten, die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vorgesehen sind.

Article 3

1 Die in Artikel 2 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

2 Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe vollständig umgesetzt wird.

Article 4

1 Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die auf der Grundlage der Beihilferegelung Beihilfen erhalten haben; b) Liste der Steuerpflichtigen, die die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen angewendet haben, die unter Teil 9A Abschnitt 371EC (Kapitalinvestitionen aus dem Vereinigten Königreich) TIOPA und nicht unter Teil 9A Abschnitt 371EB (Tätigkeiten im Vereinigten Königreich) TIOPA fallen; c) für jeden Begünstigten die CFC-Abgaben, die bei der Ermittlung der Steuerpflicht des Begünstigten im Rahmen der Körperschaftssteuererklärung für jedes Steuerjahr, in dem er die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen angewendet hat, tatsächlich erhoben wurde, sowie die entsprechenden Körperschaftssteuererklärungen ; d) für jeden Begünstigten die CFC-Abgaben, die erhoben worden wären, wenn er die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen nicht angewendet hätte, einschließlich der zugrunde liegenden Berechnungen, für jedes Steuerjahr, für das der Begünstigte die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen angewendet hat; e) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Rückforderungszinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist, mitsamt ausführlicher Berechnung; f) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Begünstigten ergangen sind.

2 Das Vereinigte Königreich wird der Kommission für jeden Begünstigten Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, wie berechnet wurde, in welchem Umfang nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen unter Teil 9A Abschnitt 371EB TIOPA fallen.

3 Das Vereinigte Königreich wird der Kommission für jeden der in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Steuerpflichtigen Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die nichtgewerblichen Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen unter Teil 9A Abschnitt 371EC TIOPA und nicht unter Teil 9A Abschnitt 371EB TIOPA fallen.

4 Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen gemäß Artikel 2 abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt das Vereinigte Königreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt das Vereinigte Königreich ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Article 5

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Relations

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Versions

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