Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1389 der Kommission vom 4. September 2019 zur Genehmigung von Ausnahmen von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission hinsichtlich der Anwendung bestimmter Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung für das Antragsjahr 2019 in Belgien, Spanien, Frankreich, Litauen, Polen und Portugal (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6438)
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Article 1 Geltungsbereich der Abweichungen
1 Abweichend von Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können Belgien, Spanien, Frankreich, Litauen, Polen und Portugal für das Antragsjahr 2019 beschließen, dass brachliegende Flächen als gesonderte Kultur betrachtet werden, auch wenn diese Flächen abgeweidet oder zu Erzeugungszwecken abgeerntet wurden.
2 Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 können Belgien, Spanien, Frankreich, Litauen, Polen und Portugal für das Antragsjahr 2019 beschließen, dass brachliegende Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, auch wenn diese Flächen abgeweidet oder zu Erzeugungszwecken abgeerntet wurden.
3 Abweichend von Artikel 45 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 können Belgien, Frankreich, Litauen und Polen für das Antragsjahr 2019 hinsichtlich der Einstufung als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beschließen, a) dass Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke ohne Einsaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt werden dürfen, sofern es sich bei den ausgesäten Kulturen um Gras oder andere Grünfutterpflanzen handelt; b) dass Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke auch Winterkulturen einschließen dürfen, die in der Regel im Herbst zu Ernte- oder Weidezwecken angesät werden.
4 Abweichend von Artikel 45 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 können Frankreich, Litauen und Polen für das Antragsjahr 2019 den gemäß der genannten Bestimmung vorgeschriebenen Mindestzeitraum verkürzen, in dem Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke bestellt sein müssen, sofern anschließend eine Winterkultur ausgesät wird.
Article 2 Flächen, für die die Abweichungen gelten
Die in Artikel 1 genannten Entscheidungen gelten nur für die Gebiete, in denen sich die betroffenen Viehbestände befinden, oder im Falle von Artikel 1 Absatz 4 für Gebiete, in denen aufgrund der Bodenverhältnisse zum betreffenden Zeitpunkt keine vorbereitenden Arbeiten vor der Aussaat möglich waren und somit Artikel 45 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht eingehalten werden konnte, und für die die zuständigen Behörden Belgiens, Spaniens, Frankreichs, Litauens, Polens und Portugals offiziell anerkannt haben, dass sie im Jahr 2019 von der schweren Dürre betroffen waren.
Article 3 Frist
Die in Artikel 1 genannten Entscheidungen werden innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Mitteilung dieses Beschlusses getroffen.
Article 4 Mitteilungen
1 Innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum der in Artikel 1 genannten Entscheidungen teilen Belgien, Spanien, Frankreich, Litauen, Polen und Portugal der Kommission Folgendes mit: a) welche Flächen von ihren zuständigen Behörden offiziell als 2019 von der schweren Dürre betroffen anerkannt wurden; b) die Entscheidungen gemäß Artikel 1 einschließlich der Art der angewandten Abweichungen auf NUTS-3-Ebene und der Begründung für die Anwendung der Abweichungen in den betreffenden Gebieten.
2 Bis spätestens 15. Dezember 2019 teilen Belgien, Spanien, Frankreich, Litauen, Polen und Portugal der Kommission die Zahl der Betriebe mit, die die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 1 in Anspruch nehmen, sowie die Gesamtfläche in Hektar, auf die die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 1 Anwendung finden. Diese Angaben sind auf NUTS-3-Ebene vorzulegen. Bis zu dem genannten Datum übermitteln Belgien, Spanien, Frankreich, Litauen, Polen und Portugal der Kommission eine Bewertung der Auswirkungen der Abweichung auf die Umwelt, die biologische Vielfalt und die Klimaziele im Zusammenhang mit den im Umweltinteresse genutzten Flächen, dem Zwischenfruchtanbau und der Anbaudiversifizierung sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der zur Minderung der ermittelten negativen Auswirkungen eingeleiteten Maßnahmen.
Article 5 Adressaten
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Litauen, die Republik Polen und die Portugiesische Republik gerichtet.
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