Delegierter Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission vom 3. Mai 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen (Text von Bedeutung für den EWR.)
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Article 1 Anwendungsbereich der Messung von Lebensmittelabfällen
1 Die Mengen an Lebensmittelabfällen werden für die folgenden Stufen der Lebensmittelkette separat gemessen: a) Primärerzeugung; b) Verarbeitung und Herstellung; c) Einzelhandel und andere Formen des Vertriebs von Lebensmitteln; d) Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen; e) private Haushalte.
2 Lebensmittelabfälle werden gemäß Anhang I den einzelnen in Absatz 1 aufgeführten Stufen der Lebensmittelkette zugeordnet.
3 Die Messung betrifft Lebensmittelabfälle, die in die Abfallcodes aus Anhang II oder einen beliebigen anderen Abfallcode für Abfälle eingestuft sind, der Lebensmittelabfälle umfasst.
4 Die Messung von Lebensmittelabfällen betrifft nicht Folgendes: a) landwirtschaftliche Materialien gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2008/98/EG; b) tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG; c) Reste von Lebensmittelabfällen, die als Verpackungsabfall gesammelt werden, der in Abfallcode „15 01 — Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)“ des in der Entscheidung 2000/532/EG aufgestellten europäischen Abfallverzeichnisses eingestuft ist; d) Reste von Lebensmittelabfällen, die als Abfall gesammelt werden, der in Abfallcode „20 03 03 — Straßenkehricht“ des in der Entscheidung 2000/532/EG aufgestellten europäischen Abfallverzeichnisses eingestuft ist; e) bei der Sammlung mit Lebensmittelabfällen vermischte Non-food-Materialien, soweit möglich.
5 Unbeschadet der freiwilligen Messung im Sinne von Artikel 3 betrifft die Messung von Lebensmittelabfällen nicht Folgendes: a) Lebensmittelabfälle, die als oder im Abwasser entsorgt werden; b) für die Verwendung als Einzelfuttermittel bestimmte Stoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2008/98/EG.
Article 2 Methodik zur Messung von Lebensmittelabfällen
1 Die Mitgliedstaaten messen jedes Jahr die Menge der in einem vollen Kalenderjahr angefallenen Lebensmittelabfälle.
2 Die Menge der Lebensmittelabfälle für eine bestimmte Stufe der Lebensmittelkette wird von den Mitgliedstaaten anhand der Methodik aus Anhang III mindestens alle vier Jahre gemessen.
3 Wird die Methodik aus Anhang III nicht herangezogen, so messen die Mitgliedstaaten die Menge der Lebensmittelabfälle für eine bestimmte Stufe der Lebensmittelkette anhand der Methodik aus Anhang IV.
4 Für den ersten Berichtszeitraum gemäß Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG messen die Mitgliedstaaten die Menge der Lebensmittelabfälle für alle Stufen der Lebensmittelkette anhand der Methodik aus Anhang III. Für diesen Zeitraum dürfen die Mitgliedstaaten Daten heranziehen, die bereits unter den geltenden Regelungen für das Jahr 2017 oder später erhoben worden sind.
5 Die Mengen an Lebensmittelabfällen werden in metrischen Tonnen Frischmasse gemessen.
Article 3 Freiwillige Messung
Die Mitgliedstaaten dürfen weitere Daten im Zusammenhang mit dem Umfang der Lebensmittelabfälle sowie Daten zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen erheben und der Kommission bereitstellen. Dies können Angaben sein zu: a) Mengen an Lebensmittelabfällen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie zum Teil aus vom Menschen aufzunehmenden Lebensmitteln bestehen; b) Mengen an Lebensmittelabfällen, die als oder im Abwasser entsorgt werden; c) Mengen der für den menschlichen Verzehr umverteilten Lebensmittel gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2008/98/EG; d) Mengen der nicht länger für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmittel, die von einem Futtermittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Umwandlung in Futtermittel in Verkehr gebracht werden; e) ehemaligen Lebensmittel im Sinne von Teil A Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013.
Article 4 Mindestqualitätsanforderungen
1 Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Messung von Lebensmittelabfällen zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass: a) die anhand der Methodik aus Anhang III durchgeführten Messungen auf einer repräsentativen Stichprobe der Grundgesamtheit basieren, auf die die Ergebnisse angewendet werden, und die Schwankungen bei den Daten zu den zu messenden Mengen an Lebensmittelabfällen angemessen berücksichtigen; b) die anhand der Methodik aus Anhang IV durchgeführten Messungen auf den besten verfügbaren Informationen basieren.
2 Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen zu den für die Messung von Lebensmittelabfällen auf jeder einzelnen Stufe der Lebensmittelkette herangezogenen Methoden und zu jedweden erheblichen Änderungen bei den angewandten Methoden im Vergleich zu den Methoden zur Verfügung, die bei einer früheren Messung angewandt wurden.
Article 5 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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