Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
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Article 1
Der Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (die „Genfer Akte“) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut der Genfer Akte ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person, die ermächtigt ist, die Beitrittsurkunde nach Artikel 28 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte im Namen der Union zu hinterlegen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch die Genfer Akte Ausdruck zu verleihen, und die der Beitrittsurkunde beigefügte Erklärung und Mitteilung gemäß Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses abzugeben.
Article 3
Die Mitgliedstaaten, die es wünschen, werden ermächtigt, im Interesse der Union unter Wahrung der ausschließlichen Zuständigkeit der Union die Genfer Akte neben der Union zu ratifizieren oder ihr beizutreten.
Article 4
1 Im besonderen Verband werden die Union und die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses die Genfer Akte ratifizieren oder ihr beitreten, gemäß Artikel 17 Absatz 1 EUV von der Kommission vertreten. Die Union ist für die Wahrnehmung der Rechte und die Erfüllung der Pflichten der Union und der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses die Genfer Akte ratifizieren oder ihr beitreten, zuständig. Die Kommission nimmt alle nach Maßgabe der Genfer Akte erforderlichen Mitteilungen im Namen der Union und dieser Mitgliedstaaten vor. Insbesondere wird die Kommission als die zuständige Behörde gemäß Artikel 3 der Genfer Akte benannt, die für die Verwaltung der Genfer Akte im Gebiet der Union sowie für die Kommunikation mit dem Internationalen Büro der WIPO im Rahmen der Genfer Akte und der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens (im Folgenden „gemeinsame Ausführungsordnung“) zuständig ist.
2 Die Union übt ihr Stimmrecht in der Versammlung des besonderen Verbands aus, und die Mitgliedstaaten, die die Genfer Akte ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind, üben ihr Stimmrecht nicht aus.
Article 5
Gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Genfer Akte wird in einer der Beitrittsurkunde beigefügten Erklärung nach den in der gemeinsamen Ausführungsordnung festgelegten Verfahren eine Verlängerung der Frist gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Genfer Akte sowie der Zeiträume gemäß Artikel 17 der Genfer Akte um ein Jahr festgesetzt. Gemäß Regel 5 Absatz 3 Buchstabe a der gemeinsamen Ausführungsordnung wird in einer der Beitrittsurkunde beigefügten Mitteilung an den Generaldirektor der WIPO die Anforderung festgelegt, dass für den Schutz einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Gebiet der Union die Anmeldung zusätzlich zu dem verbindlich vorgeschriebenen Inhalt gemäß Artikel 5 Absatz 2 der gemeinsamen Ausführungsordnung Angaben enthalten muss, die sich im Falle einer Ursprungsbezeichnung auf die Güte oder die Eigenschaften der Ware und deren Zusammenhang mit den geografischen Verhältnissen im geografischen Erzeugungsgebiet, und im Falle einer geografischen Angabe auf die Güte, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft der Ware und deren Zusammenhang mit dem geografischen Ursprungsgebiet beziehen.
Article 6
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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