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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2019/1862 der Kommission vom 6. November 2019 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkungen bestimmter Rechte der betroffenen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission im System der Union zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

CELEX
32019D1862
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2019-11-06
In force since
2019-11-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 In diesem Beschluss werden die Vorschriften festgelegt, nach denen die Kommission die betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer Daten nach den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 im Rahmen des Unionssystems zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) unterrichtet.

2 Ferner werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nach deren Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h im Rahmen dieses Systems beschränken kann.

3 Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission für die Zwecke der zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission zur Durchführung von Auswertungen und Verfahren und zur gegenseitigen Amtshilfe in Bezug auf mutmaßliche IUU-Fischerei gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1010/2009 oder in deren Zusammenhang durchgeführten Tätigkeiten. Dieser Beschluss gilt nicht für im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten stehende Verarbeitungsvorgänge durch die Kommission, über die die Eigner und gegebenenfalls die Betreiber des Fischereifahrzeugs gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d oder Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 unterrichtet wurden. Dieser Beschluss gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten: a) Identifikations- und Kontaktdaten; b) berufsbezogene Daten; c) Aktivitäten eines Schiffes oder im Zusammenhang mit diesem, dessen Standort und Bewegungen, Fischereitätigkeit oder Tätigkeit im Zusammenhang mit der Fischerei; d) Daten über die Eigner und Betreiber (Position oder Rolle), Kapitäne und Besatzungsmitglieder des Schiffs; e) Daten über an der Verbringung, Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen entlang der Lieferkette beteiligte Personen; f) Daten über Informanten; g) sonstige Daten, die im Zusammenhang mit den einschlägigen Auswertungen und Verfahren stehen.

Article 2 Ausnahmen und Beschränkungen

1 Die Kommission prüft bei der Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725, ob eine der in der genannten Verordnung festgelegten Ausnahmen Anwendung findet.

2 Wenn die Ausübung der in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte und Pflichten in Bezug auf von der Kommission verarbeitete personenbezogene Daten den Zweck der Auswertungen und Verfahren der Kommission in Bezug auf die IUU-Fischerei gefährden würde, indem etwa dessen Instrumente und Methoden offengelegt würden oder dies die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde, kann die Kommission die Anwendung folgender Bestimmungen beschränken: a) Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 und b) des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Rechten und Pflichten entsprechen.

3 Die Kommission kann die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Rechte und Pflichten in Bezug auf personenbezogene Daten, die sie von anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländern, internationalen Organisationen oder von anonymen oder bekannten Quellen erhalten hat, unter den folgenden Umständen beschränken: a) Wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit von anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erhaltenen personenbezogenen Daten auf der Grundlage von in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Rechtsakten oder nach Kapitel IX der genannten Verordnung durch diese anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union beschränkt werden könnte; und zwar durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates oder durch die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates ; b) wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erhaltenen personenbezogenen Daten durch die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats auf der Grundlage der in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Rechtsakte oder im Rahmen nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 13 Absatz 3, Artikels 15 Absatz 3 oder Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates beschränkt werden könnte; c) wenn durch die Ausübung dieser Rechte und Pflichten die Zusammenarbeit der Kommission mit Drittländern oder internationalen Organisationen in Bezug auf die IUU-Fischerei beeinträchtigt werden könnte. Bevor die Kommission unter den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Umständen Beschränkungen anwendet, konsultiert sie die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, es sei denn, der Kommission ist bekannt, dass die Anwendung einer Beschränkung durch einen der unter diesen Buchstaben genannten Rechtsakte vorgesehen ist. Unterabsatz 1 Buchstabe c findet keine Anwendung, wenn die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person Vorrang vor dem Interesse der Kommission an einer Zusammenarbeit mit Drittländern oder einer internationalen Organisation haben.

4 Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet a) der Anwendung anderer Beschlüsse der Kommission zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung der betroffenen Personen und über die Beschränkungen bestimmter Rechte nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725; b) des Artikels 23 der Geschäftsordnung der Kommission. Die Absätze 2 und 3 gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 7 dieses Beschlusses.

5 Jegliche Beschränkung der Anwendung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Rechte und Pflichten muss notwendig und verhältnismäßig sein und die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigen.

Article 3 Unterrichtung der betroffenen Personen

1 Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Datenschutzhinweise, die alle betroffenen Personen über die Tätigkeiten der Kommission informieren, bei denen personenbezogene Daten dieser Personen zum Zweck von Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die IUU-Fischerei verarbeitet werden. Erforderlichenfalls stellt die Kommission sicher, dass alle betroffenen Personen einzeln und in angemessener Form unterrichtet werden.

2 Wenn die Kommission die Unterrichtung betroffener Personen, deren Daten für Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die IUU-Fischerei verarbeitet werden, ganz oder teilweise beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6.

Article 4 Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Löschung und Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

1 Wenn die Kommission das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu personenbezogenen Daten oder ihr Recht auf Löschung oder ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 17, 19 bzw. 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 ganz oder teilweise beschränkt, unterrichtet sie die betroffene Person in ihrer Antwort auf den Antrag auf Auskunft, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung a) über die Beschränkung und die Hauptgründe hierfür; und b) über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.

2 Die Unterrichtung über die Gründe für die Beschränkung nach Absatz 1 kann so lange zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wie die Unterrichtung dem Zweck der Beschränkung zuwiderliefe.

3 Die Kommission erfasst und registriert die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6 dieses Beschlusses.

4 Wenn das Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt ist, hat die betroffene Person das Recht, ihr Auskunftsrecht nach Artikel 25 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 wahrzunehmen. Die betroffene Person kann beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Beschwerde einreichen, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre Rechte unrechtmäßig verweigert oder eingeschränkt wurden.

Article 5 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen

Wenn die Kommission die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6 dieses Beschlusses.

Article 6 Erfassung und Registrierung von Beschränkungen

1 Die Kommission erfasst die Gründe für Beschränkungen nach diesem Beschluss, einschließlich einer Bewertung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beschränkung, unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725.

2 Es ist zu erfassen, wie die Ausübung eines Rechts durch die betroffene Person den Zweck der Auswertungen und Verfahren der Kommission in Bezug auf die IUU-Fischerei oder der nach Artikel 2 Absätze 2 oder 3 dieses Beschlusses angewandten Beschränkungen gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde.

3 Die erfassten Angaben und gegebenenfalls die Unterlagen, die die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Article 7 Dauer der Beschränkungen

1 Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Beschränkungen gelten, solange die Gründe vorliegen, die diese Beschränkungen rechtfertigen.

2 Wenn die in den Artikeln 3 oder 5 genannten Gründe für eine Beschränkung nicht mehr vorliegen, hebt die Kommission die Beschränkung auf und unterrichtet die betroffene Person über die Hauptgründe für die Beschränkung. Gleichzeitig teilt die Kommission der betroffenen Person mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen kann.

3 Die Kommission überprüft die Anwendung der in den Artikeln 3 und 5 genannten Beschränkungen ein Jahr nach der Annahme und beim Abschluss der einschlägigen Auswertungen und Verfahren der Kommission in Bezug auf die IUU-Fischerei. Danach prüft die Kommission, inwieweit es erforderlich ist, eine Beschränkung aufrechtzuerhalten.

Article 8 Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten der Kommission

1 Der Datenschutzbeauftragte der Kommission wird unverzüglich unterrichtet, wenn die Rechte der betroffenen Personen nach diesem Beschluss eingeschränkt werden. Auf Anfrage erhält der Datenschutzbeauftragte Zugang zu den erfassten Angaben und sonstigen Unterlagen, die die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalten.

2 Der Datenschutzbeauftragte kann eine Überprüfung der Beschränkung fordern. Der Datenschutzbeauftragte wird über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet.

3 Die Kommission dokumentiert in jedem Fall, in dem die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Rechte und Pflichten beschränkt wird, die Mitwirkung des Datenschutzbeauftragten

Article 9 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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