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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1885 der Kommission vom 6. November 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien gemäß der Richtlinie 1999/31/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2000/738/EG der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7874)

CELEX
32019D1885
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-11-06
In force since
2019-11-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Beschlusses ist „Menge“ die Masse, gemessen in Tonnen.

Article 2 Berechnung der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 5a der Richtlinie 1999/31/EG

1 Die Menge der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Siedlungsabfälle umfasst alle auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 5a Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 1999/31/EG, einschließlich dann, wenn die Ablagerung von behandelten Siedlungsabfällen auf Deponien gewährleistet, dass Anhang I Nummer 5 der Richtlinie 1999/31/EG eingehalten wird. Die Menge der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Siedlungsabfälle wird nicht durch Abzug ihres Feuchtigkeitsgehalts korrigiert.

2 Für die Zwecke von Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 1999/31/EG wird in Fällen, in denen Siedlungsabfälle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zum Recycling oder zwecks sonstiger Verwertung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder aus der Union in ein Drittland ausgeführt werden, die Menge der Abfälle, die bei Behandlungsverfahren vor dem Recycling oder der sonstigen Verwertung entstehen und anschließend auf Deponien abgelagert oder zur Beseitigung verbrannt werden, um anschließend im Bestimmungsland auf einer Deponie abgelagert zu werden, der Menge der Siedlungsabfälle zugeschlagen, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Siedlungsabfälle gesammelt wurden, als auf Deponien abgelagert gemeldet werden.

3 Für die Zwecke von Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 1999/31/EG ist die Menge der Siedlungsabfälle, die zur Beseitigung verbrannt werden, um anschließend auf einer Deponie abgelagert zu werden, die Menge der Siedlungsabfälle, die Anlagen für gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG als D 10 eingestufte Beseitigungsverfahren durch Verbrennung zugeführt werden, abzüglich von aus Siedlungsabfällen stammenden Materialien, die anschließend aus den bei einer Beseitigung durch Verbrennung entstehenden Abfällen wiedergewonnen werden. Bei der Berechnung der Menge der in Abzug zu bringenden Materialien werden der Anteil von Siedlungsabfällen an sämtlichen der Anlage zugeführten Abfällen und gegebenenfalls die Zusammensetzung anderer Abfälle, die der Anlage zugeführt werden und die keine Siedlungsabfälle sind, berücksichtigt.

4 Für die Zwecke von Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 1999/31/EG gilt Folgendes: a) Abfälle, die aufgrund von Prüf-, Reinigungs- und Reparaturvorgängen im Rahmen der Vorbereitung zur Wiederverwendung entstehen und anschließend auf einer Deponie abgelagert werden, werden der Menge der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Siedlungsabfälle zugeschlagen. Die Mitgliedstaaten können Teile von Produkten oder Komponenten von Produkten, die bei Reparaturvorgängen für die Vorbereitung von Siedlungsabfällen zur Wiederverwendung entfernt werden, von der Menge der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Siedlungsabfälle abziehen; b) Materialien, die während oder nach der aeroben oder anaeroben Behandlung von biologischen Siedlungsabfällen mechanisch entfernt und anschließend auf Deponien abgelagert werden, werden der Menge der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Siedlungsabfälle zugeschlagen; c) Abfälle, die beim Recycling von Siedlungsfällen entstehen, sind Abfälle, die bei Recyclingvorgängen entstehen, welche die Siedlungsabfälle nach dem Berechnungspunkt gemäß den Artikeln 3 und 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1004 durchlaufen.

Article 3 Übermittlung der Daten

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und den Qualitätskontrollbericht über die Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 1999/31/EG in dem in Anhang I festgelegten Format.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und den Qualitätskontrollbericht über die Umsetzung von Artikel 5 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 1999/31/EG in dem in Anhang II festgelegten Format.

3 Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, es sei denn, ein Mitgliedstaat stellt im Zusammenhang mit Informationen, die in den Qualitätskontrollberichten enthalten sind, einen begründeten Antrag, dass bestimmte Daten nicht veröffentlicht werden sollen.

Article 4 Aufhebung

Die Entscheidung 2000/738/EG wird aufgehoben.

Article 5 Übergangsbestimmungen

Die Daten über die Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 1999/31/EG für die Berichtsjahre 2016 und 2017 sind der Kommission bis zum 31. Dezember 2019 zu übermitteln.

Article 6 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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