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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1930 der Kommission vom 18. November 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 bezüglich der Kapazitäten von rescEU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8130) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32019D1930
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-11-18
In force since
2019-11-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1a Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport (MEDEVAC)‘ eine Bewältigungskapazität, die für die Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten und nicht ansteckenden Krankheiten, darunter Patienten, die Intensivbehandlungen benötigen, und Patienten, die während des Transports auf Bahren immobilisiert werden müssen, sowie leicht verletzte Patienten, genutzt werden kann. 2. ‚EMT-Typ 3‘ ein entsendbares Team aus medizinischem und anderem Personal, das für die Behandlung von Patienten, die von einer Katastrophe betroffen sind, ausgebildet und ausgestattet ist und eine komplexe stationäre chirurgische Behandlung überwiesener Patienten einschließlich Intensivpflegekapazitäten gewährleistet.“;

Article 3a Geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport

1 Bei der Berechnung der Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport werden alle in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien berücksichtigt.

2 Die in Anhang IA Nummer 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannte Kategorie der geschätzten Gesamtkosten für Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten per Lufttransport und zur medizinischen Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport werden auf der Grundlage der Marktpreise berechnet, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Kapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU erworben, gemietet oder geleast werden. Wenn die Mitgliedstaaten rescEU-Kapazitäten erwerben, mieten oder leasen, legen sie der Kommission Nachweise über die tatsächlich geltenden Marktpreise oder, sollten für bestimmte Komponenten dieser Kapazitäten keine Marktpreise vorliegen, gleichwertige Nachweise vor.

3 Die in Anhang IA Nummern 2 bis 8 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kategorien der geschätzten Gesamtkosten für Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten per Lufttransport und Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport sind mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens zu berechnen, wobei die der Kommission vorliegenden Angaben, einschließlich zur Inflation, zu berücksichtigen sind. Diese Kosten werden von der Kommission bei der Gewährung der jährlichen finanziellen Unterstützung zugrunde gelegt.

4 Die in den Absätzen 2 und 3 genannten geschätzten Gesamtkosten werden berechnet, wenn mindestens ein Mitgliedstaat Interesse daran bekundet, solche rescEU-Kapazitäten zu erwerben, zu mieten oder zu leasen.

Article 3b Geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten für ein EMT-3-Notfallteam

1 Bei der Berechnung der geschätzten Gesamtkosten der Kapazitäten für ein EMT-3-Notfallteam: stationäre Versorgung überwiesener Patienten werden alle in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien berücksichtigt.

2 Die in Anhang IA Nummer 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannte Kategorie der geschätzten Gesamtkosten für ein medizinisches Notfallteam vom Typ 3: Stationäre Versorgung überwiesener Patienten wird auf der Grundlage der Marktpreise berechnet, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Kapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU erworben, gemietet oder geleast werden. Wenn die Mitgliedstaaten rescEU-Kapazitäten erwerben, mieten oder leasen, legen sie der Kommission Nachweise über die tatsächlich geltenden Marktpreise oder, sollten für bestimmte Komponenten dieser Kapazitäten keine Marktpreise vorliegen, gleichwertige Nachweise vor.

3 Die in Anhang IA Nummern 2 bis 8 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kategorie der geschätzten Gesamtkosten für ein medizinisches Notfallteam vom Typ 3: Stationäre Versorgung überwiesener Patienten wird mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens unter Berücksichtigung der der Kommission vorliegenden Informationen und der Inflation berechnet. Diese Kosten werden von der Kommission bei der Gewährung der jährlichen finanziellen Unterstützung zugrunde gelegt.

4 Die in den Absätzen 2 und 3 genannten geschätzten Gesamtkosten werden berechnet, wenn mindestens ein Mitgliedstaat Interesse daran bekundet, solche rescEU-Kapazitäten zu erwerben, zu mieten oder zu leasen.“

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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