Beschluss (EU) 2019/1932 des Rates vom 18. November 2019 über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertreten ist, besteht darin, die Verlängerung der Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten — je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt — zu befürworten, und beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des AKP-EU-Botschafterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Die Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens werden im Einklang mit dem Zweck und Ziel des Artikels 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens angewandt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt – verlängert.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am 1. März 2020 in Kraft.
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