Beschluss (EU) 2019/1941 des Rates vom 18. November 2019 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss im Zusammenhang mit der Annahme der Liste der Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkts
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingerichteten WPA-Ausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des WPA-Ausschusses zur Annahme der Liste der Schiedsrichter, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
1 Die Liste von fünfzehn Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, wird gemäß Artikel 85 Absatz 1 erstellt und ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.
2 Die Liste der Schiedsrichter gemäß Absatz 1 wird unbeschadet besonderer Vorschriften aufgestellt, die im Abkommen enthalten sind oder gegebenenfalls vom WPA-Ausschuss angenommen werden.
Article 2
Die in Artikel 1 genannte Liste der Schiedsrichter kann durch einen Beschluss des WPA-Ausschusses gemäß Artikel 92 Absatz 4 des Abkommens geändert werden.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
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