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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2012 der Kommission vom 29. November 2019 über Freistellungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32019D2012
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-11-29
In force since
2019-12-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die folgenden Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen sind von den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 dauerhaft ausgenommen: a) die in Anhang I aufgeführten Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen; b) die in Anhang II aufgeführten Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 5. Februar 2020 ausgestellt wurde.

Article 2

Die folgenden Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen sind von den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 bis zum 5. Februar 2022 ausgenommen: a) die in Anhang II aufgeführten Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 5. Februar 2020 ausgestellt wurde; b) die in Anhang III aufgeführten Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen.

Article 3

Der Beschluss C(2011) 2611 final und der Durchführungsbeschluss C(2011) 9074 final werden aufgehoben.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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