Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2012 der Kommission vom 29. November 2019 über Freistellungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die folgenden Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen sind von den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 dauerhaft ausgenommen: a) die in Anhang I aufgeführten Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen; b) die in Anhang II aufgeführten Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 5. Februar 2020 ausgestellt wurde.
Article 2
Die folgenden Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen sind von den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 bis zum 5. Februar 2022 ausgenommen: a) die in Anhang II aufgeführten Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 5. Februar 2020 ausgestellt wurde; b) die in Anhang III aufgeführten Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen.
Article 3
Der Beschluss C(2011) 2611 final und der Durchführungsbeschluss C(2011) 9074 final werden aufgehoben.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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