Beschluss (EU) 2019/2120 der Kommission vom 24. Juni 2019 über die Staatliche Beihilfe SA.33078 (2015/C) (ex 2015/NN) Belgiens zugunsten von JCDecaux Belgium Publicité (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4466) (Nur die französische und die niederländische Fassung sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die staatliche Beihilfe in Höhe der nicht gezahlten Mieten und Abgaben für die im Rahmen des Vertrags von 1984 im Gebiet der Stadt Brüssel aufgestellten und über den in Anhang 10 des Vertrags von 1999 vorgesehenen Termin des Abbaus verbliebenen Werbeträger, die Belgien im Zeitraum vom 15. September 2001 bis zum 21. August 2010 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von JCD rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 2
1 Belgien fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Empfänger zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission anhand der Zinseszinsformel berechnet.
Article 3
1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2 Belgien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 4
1 Belgien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffenen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.
2 Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Belgien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Belgien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.
Article 5
1 Die in der Vereinbarung über die Villo-Konzession vorgesehenen Maßnahmen stellen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV staatliche Beihilfen dar.
2 Für den Zeitraum vom 5. Dezember 2008, Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Villo-Konzession, bis zum 29. März 2018, Datum der Unterzeichnung der zweiten Zusatzvereinbarung, erfüllen die in der Villo-Konzession vorgesehenen Maßnahmen die Voraussetzungen des DAWI-Rahmens von 2012 und sind somit mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Beihilfen sind rechtswidrig, da sie nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet wurden.
3 Für den Zeitraum vom 29. März 2018, Datum der Unterzeichnung der zweiten Zusatzvereinbarung, bis zum 26. September 2026, Ende der Konzession, erfüllen die in der Villo-Konzession vorgesehenen Maßnahmen die Voraussetzungen des DAWI-Beschlusses von 2012 und sind somit vorbehaltlich der strikten Einhaltung der in der zweiten Zusatzvereinbarung der Villo-Konzession festgelegten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 6
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
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