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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2212 der Kommission vom 20. Dezember 2019 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung bestimmter in der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden enthaltener Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32019D2212
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-12-20
In force since
2020-01-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Das Pilotprojekt

Die Artikel 11 bis 23 sowie 26, 27 und 28 der Verordnung (EU) 2017/2394 werden Gegenstand eines Pilotprojekts zur Umsetzung der in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI“) sein.

Article 2 Zuständige Behörden und andere IMI-Akteure

1 Für die Zwecke des Pilotprojekts gelten die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 benannten zuständigen Behörden und zentralen Verbindungsstellen sowie die zur Abgabe externer Warnmeldungen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung ermächtigten Stellen als zuständige Behörden im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.

2 Für die Zwecke des Pilotprojekts gelten die zur Abgabe externer Warnmeldungen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2394 ermächtigten Stellen sowie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in ihrer Beobachterfunktion nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung als IMI-Akteure im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.

Article 3 Verwaltungszusammenarbeit

1 Für die Zwecke des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2017/2394 stellt das IMI insbesondere folgende technische Funktionen bereit: a) Übermittlung eines Auskunftsersuchens nach Artikel 11, einschließlich etwaiger Begleitinformationen und Belege; b) Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Behörde; c) Beantwortung des Auskunftsersuchens; d) Unterrichtung der ersuchenden Behörde und der Kommission über eine etwaige Ablehnung, einem Auskunftsersuchen nachzukommen, unter Angabe der Gründe für die Ablehnung; e) Kommunikation bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen.

2 Für die Zwecke des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2017/2394 stellt das IMI insbesondere folgende technische Funktionen bereit: a) Übermittlung eines Durchsetzungsersuchens nach Artikel 12, einschließlich etwaiger Begleitinformationen und Belege; b) Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Behörde; c) Unterrichtung der ersuchenden Behörde über die auf das Ersuchen hin eingeleiteten oder geplanten Schritte und Maßnahmen, einschließlich Angaben zum Zeitrahmen, innerhalb dessen dem Ersuchen nachgekommen werden soll; d) Unterrichtung der ersuchenden Behörde, der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission über die eingeleiteten Maßnahmen und deren Wirkung; e) Unterrichtung der ersuchenden Behörde und der Kommission über eine etwaige Ablehnung, einem Durchsetzungsersuchen nachzukommen; f) Kommunikation bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit einem Durchsetzungsersuchen.

3 Für die Zwecke der Artikel 15 bis 23 der Verordnung (EU) 2017/2394 stellt das IMI insbesondere folgende technische Funktionen bereit: a) Mitteilung der Absicht, eine koordinierte Aktion einzuleiten; b) Auswahl und Benennung eines Koordinators für die koordinierte Aktion; c) Mitteilung der Einleitung einer koordinierten Aktion; d) Mitteilung der Absicht, an einer koordinierten Aktion teilzunehmen; e) Mitteilung der Ergebnisse von Ermittlungen nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2394; f) Mitteilung einer Entscheidung über die Ablehnung der Teilnahme an einer koordinierten Aktion unter Angabe der Gründe für die Entscheidung und unter Vorlage etwaiger Nachweise; g) Mitteilung eines gemeinsamen Standpunkts zum Ergebnis der Ermittlungen und zur Bewertung des weitverbreiteten Verstoßes; h) Mitteilungen zu Zusagen im Rahmen koordinierter Aktionen; i) Mitteilungen zum Fortschritt der koordinierten Aktion; j) Mitteilungen zu etwaigen für die koordinierte Aktion relevanten Amtshilfeersuchen; k) Mitteilungen zur Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen; l) Mitteilungen zum Abschluss der koordinierten Aktion.

4 Für die Zwecke des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2017/2394 stellt das IMI insbesondere folgende technische Funktionen bereit: a) Abgabe einer Warnmeldung, einschließlich einschlägiger Begleitinformationen und etwaiger Angaben zu der mit einer koordinierten Aktion verfolgten Absicht; b) Berichtigung von in einer Warnmeldung enthaltenen Informationen; c) Zurückziehung einer Warnmeldung; d) Ersuchen um Überprüfung, ob ähnliche Verstöße stattfinden oder bereits Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen wurden; e) Beantwortung entsprechender Ersuchen; f) Zuweisung eingehender Mitteilungen an die jeweils zuständigen Behörden.

5 Für die Zwecke des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2017/2394 stellt das IMI insbesondere folgende technische Funktionen bereit: a) Abgabe einer externen Warnmeldung, einschließlich einschlägiger Begleitinformationen; b) Berichtigung von in einer externen Warnmeldung enthaltenen Informationen; c) Zurückziehung einer externen Warnmeldung; d) Zuweisung eingehender Mitteilungen an die jeweils zuständigen Behörden.

6 Für die Zwecke des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2017/2394 stellt das IMI insbesondere technische Funktionen für die Mitteilung von Maßnahmen bereit, mit denen gegen einen Verstoß vorgegangen wird.

Article 4 Zugang zu IMI-Funktionen

Das IMI stellt sicher, dass alle nach Artikel 2 als zuständige Behörden zu betrachtenden Stellen oder anderen IMI-Akteure für die Zwecke des Pilotprojekts nur zu denjenigen IMI-Funktionen Zugang erhalten, zu denen sie Zugang benötigen, um ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2017/2394 nachkommen zu können.

Article 5 Speicherung der Daten

1 Das IMI stellt eine technische Funktion bereit, die es ermöglicht, alle im Rahmen des Pilotprojekts im IMI gespeicherten Daten über Verstöße zu löschen, sobald die maßgeblichen IMI-Akteure mitteilen, dass die betreffenden Daten nicht mehr für die Zwecke benötigt werden, für die sie erhoben und verarbeitet wurden. Das IMI stellt ferner sicher, dass alle entsprechenden Daten in jedem Fall spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EU) 2017/2394 für die jeweilige Art der Verwaltungszusammenarbeit genannten Datum gelöscht werden.

2 Nach Löschung der Daten bleiben im IMI lediglich Aufzeichnungen darüber zugänglich, dass ein entsprechender Informationsaustausch stattgefunden hat, nicht aber Daten, die eine Identifizierung des Verstoßes ermöglichen würden.

3 Absatz 1 lässt die Verpflichtungen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 unberührt, die im Rahmen des Pilotprojekts im IMI gespeicherten personenbezogenen Daten zu sperren und zu löschen, insofern als der genannte Artikel zu einer früheren Sperrung oder Löschung solcher Daten führen würde.

Article 6 Bewertung

Bis zum 17. Januar 2023 wird dem Europäischen Parlament und dem Rat die Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 vorgelegt.

Article 7

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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