Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2213 der Kommission vom 20. Dezember 2019 zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise der nach der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten elektronischen Datenbank in Bezug auf bestimmte nach dieser Verordnung übermittelte Mitteilungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Elektronische Datenbank
1 Die gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2394 einzurichtende und zu unterhaltende elektronische Datenbank (im Folgenden „elektronische Datenbank“) wird in Bezug auf Mitteilungen gemäß den Artikeln 11 bis 23, 26, 27 und 28 der Verordnung nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2212 mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (im Folgenden „IMI“) bereitgestellt.
2 Die Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/2394 in Bezug auf ihre zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen und Einrichtungen, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung externe Warnmeldungen abgeben, an die Kommission zu übermitteln haben, gelten dadurch als übermittelt, dass ein Mitgliedstaat seine zuständigen Behörden, seine zentrale Verbindungsstelle und seine Einrichtungen im IMI registriert und die registrierten Daten infolge etwaiger Änderungen entsprechend aktualisiert.
3 Die elektronische Datenbank umfasst Funktionen, die es den zuständigen Behörden, den zentralen Verbindungsstellen und der Kommission ermöglichen, für die Zwecke des Artikels 34 der Verordnung (EU) 2017/2394 eine digital zertifizierte Übersicht der sie betreffenden Mitteilungen nach Absatz 1 zu erstellen.
Article 2 Koordinierung der gemäß den Artikeln 26, 27 und 28 eingehenden Mitteilungen
Jeder Mitgliedstaat überträgt entweder seiner zentralen Verbindungsstelle oder einer oder mehreren seiner zuständigen Behörden die Aufgabe, die gemäß den Artikeln 26, 27 und 28 der Verordnung (EU) 2017/2394 eingehenden Mitteilungen entgegenzunehmen und dann unverzüglich den zuständigen Behörden im Mitgliedstaat, die von dem jeweiligen Verstoß betroffen sind oder betroffen sein können, zuzuweisen.
Article 3 Offenlegung
Die elektronische Datenbank umfasst Funktionen, die es den zuständigen Behörden, den zentralen Verbindungsstellen, der Kommission und den Einrichtungen, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/2394 externe Warnmeldungen abgeben, ermöglichen, anzugeben, ob die von ihnen über die elektronische Datenbank bereitgestellten Informationen für die Zwecke des Artikels 33 Absatz 3 Buchstaben a und b dieser Verordnung ohne weitere Konsultation nach dem genannten Artikel offengelegt werden dürfen.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 17. Januar 2020.
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