Beschluss (EU) 2019/2245 des Rates vom 19. Dezember 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Handel, der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingerichtet wurde, hinsichtlich der Aktualisierung des Anhangs XV (Abbau der Zölle) des Abkommens zu vertreten ist
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ hinsichtlich der Aktualisierung des Anhangs XV des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des EU-Republik Moldau Assoziationsausschusses gemäß Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens in der Zusammensetzung „Handel“ hinsichtlich der Aktualisierung des Anhangs XV (Abbau der Zölle) des Abkommens, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Anhang XV-A wird durch den Wortlaut gemäß dem Anhang dieses Beschlusses ersetzt. 2. In Anhang XV-B wird in der Liste der Erzeugnisse, für die ein Einfuhrpreis gilt, der KN-Code 2012 08092900 und die Warenbezeichnung „Kirschen (ausg. Sauerkirschen/Weichseln), frisch“ gestrichen. 3. In Anhang XV-C werden die Auslösemengen für die nachstehenden Warenkategorien wie folgt geändert: a) Bei der Warenkategorie 6 („Weizen, Mehl und Pellets“) wird in der Spalte mit der Überschrift „Auslösemenge (in t)“ der Betrag „75000“ durch den Betrag „150000“ ersetzt, b) bei der Warenkategorie 7 („Gerste, Mehl und Pellets“) wird in der Spalte mit der Überschrift „Auslösemenge (in t)“ der Betrag „70000“ durch den Betrag „100000“ ersetzt, c) bei der Warenkategorie 8 („Mais, Mehl und Pellets“) wird in der Spalte mit der Überschrift „Auslösemenge (in t)“ der Betrag „130000“ durch den Betrag „250000“ ersetzt und d) bei der Warenkategorie 10 („Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide“) wird in der Spalte mit der Überschrift „Auslösemenge (in t)“ der Betrag „2500“ durch den Betrag „5000“ ersetzt. 4. In Anhang XV-D, der Liste von Zugeständnissen (Republik Moldau), wird die vierte Spalte mit der Überschrift „Kategorie“ wie folgt geändert: a) Alle Bezugnahmen auf „Zollkontingent 1 (4000 t)“ werden durch „Zollkontingent 1 (4500 t; für das Jahr 2021: 5000 t; ab dem Jahr 2022: 5500 t)” ersetzt. b) Alle Bezugnahmen auf „Zollkontingent 2 (4000 t)“ werden durch „Zollkontingent 2 (5000 t; für das Jahr 2021: 5500 t; ab dem Jahr 2022: 6000 t)“ ersetzt. c) Alle Bezugnahmen auf „Zollkontingent 3 (1000 t)“ werden durch „Zollkontingent 3 (1500 t; ab dem Jahr 2021: 2000 t)” ersetzt. d) Alle Bezugnahmen auf „Zollkontingent 5 (5400 t)“ werden durch „Zollkontingent 5 (7000 t; für das Jahr 2021: 8000 t; ab dem Jahr 2022: 9000 t)” ersetzt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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