Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2251 des Rates vom 19. Dezember 2019 über einen Mechanismus zur Entschädigung des Mitgliedstaats, dessen nationales Mitglied zum Präsidenten von Eurojust gewählt wurde
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Ein Mitgliedstaat, dessen nationales Mitglied zum Präsidenten von Eurojust gewählt wurde und der aus diesem Grund eine andere Person in sein nationales Verbindungsbüro entsandt hat und daher gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1727 berechtigt ist, beim Kollegium von Eurojust (im Folgenden „Kollegium“) eine Entschädigung für diese andere Person zu beantragen, nimmt in seinen Antrag folgende Informationen auf: a) die Entscheidung des Mitgliedstaats über die Entsendung dieser anderen Person, b) den Nachweis darüber, dass sein nationales Verbindungsbüro aufgrund einer gestiegenen Arbeitsbelastung verstärkt werden muss, c) Angaben zum nationalen monatlichen Bruttogehalt der entsandten Person, d) Angaben zu den Entschädigungen für Lebenshaltungskosten und sonstige im Zusammenhang stehende Ausgaben, die der entsandten Person nach nationalem Recht gewährt werden, e) Angaben zu dem Konto, auf das die Entschädigung zu überweisen ist.
2 Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt dem Kollegium den Antrag auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Entsendung der Person.
Article 2
1 Das Kollegium entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Gewährung der Entschädigung.
2 Der betreffende Mitgliedstaat hat Anspruch auf Entschädigung für den Zeitraum, in dem sein nationales Mitglied das Amt des Präsidenten innehat, sowie für den entsprechenden Zeitraum der Entsendung der betreffenden Person.
Article 3
1 Eurojust erstattet dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1727: a) 50 % des nationalen monatlichen Bruttogehalts der entsandten Person und b) die Lebenshaltungskosten und sonstigen im Zusammenhang stehenden Ausgaben, die dem betreffenden Mitgliedstaat in Bezug auf die entsandte Person tatsächlich entstehen.
2 Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausgaben werden nur dann erstattet, wenn die entsandte Person nach nationalem Recht Anspruch auf ausgabenbezogene Vergütungen oder Zahlungen hat, die ihrem Wesen nach mit den in Anhang VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) vorgesehenen Vergütungen vergleichbar sind‚ z. B. Familienzulagen, Auslandszulage, Erstattung von Ausgaben in Verbindung mit der Aufnahme der Tätigkeit, einschließlich Einrichtungsbeihilfe, Wiedereinrichtungsbeihilfe, Reisekosten, Umzugskosten, Tagegeld.
3 Eurojust erstattet dem betreffenden Mitgliedstaat die Ausgaben nach Maßgabe der in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen und finanziellen Obergrenzen. Die Erstattungen dürfen die Höchstbeträge der Vergütungen oder der den Ausgaben entsprechenden Zahlungen gemäß Anhang VII des Statuts keinesfalls überschreiten.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions