Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Technische Spezifikationen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Objekte mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, nur dann nicht als Feuerwaffen im Sinne der Richtlinie 91/477/EWG gelten, wenn sie jederzeit den im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten technischen Spezifikationen genügen müssen.
Article 2 Kontrolle der Einhaltung der technischen Spezifikationen
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die unter Artikel 1 fallenden Objekte einer Kontrolle unterzogen werden, damit festgestellt werden kann, ob sie den im Anhang aufgeführten technischen Spezifikationen genügen.
2 Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen zusammen.
Article 3 Informationsaustausch
Auf Antrag übermittelt ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat die Ergebnisse der von ihm gemäß Artikel 2 durchgeführten Kontrollen. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat mindestens eine nationale Kontaktstelle, die die Ergebnisse übermitteln kann, und teilt der Kommission die Kontaktangaben dieser nationalen Kontaktstelle mit.
Article 4 Übergangsbestimmungen
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 17. Januar 2020 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 6 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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