Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates
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Article 1 Gegenstand
Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und die Festlegung strafrechtlicher Sanktionen auf dem Gebiet von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln. Sie erleichtert die Vorbeugung gegen derartige Straftaten sowie die Betreuung und Unterstützung von Opfern.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „unbares Zahlungsinstrument“ nichtkörperliche oder körperliche geschützte Vorrichtungen, geschützte Gegenstände oder geschützte Aufzeichnungen oder deren Kombination, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel, die beziehungsweise der für sich oder in Verbindung mit einem oder mehreren Verfahren dem Inhaber oder Nutzer ermöglicht, Geld oder monetäre Werte zu übertragen, auch mittels digitaler Tauschmittel; b) „geschützte Vorrichtung, geschützter Gegenstand oder geschützte Aufzeichnung“ eine Vorrichtung, einen Gegenstand oder eine Aufzeichnung, die beziehungsweise der vor Fälschung oder betrügerischer Verwendung geschützt ist, z. B. durch das Design, eine Kodierung oder eine Unterschrift; c) „digitales Tauschmittel“ E-Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder eine virtuelle Währung; d) „virtuelle Währung“ eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist, die nicht den rechtlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann; e) „Informationssystem“ ein Informationssystem im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/40/EU; f) „Computerdaten“ Computerdaten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/40/EU; g) „juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das nach dem geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.
Article 3 Betrügerische Verwendung von unbaren Zahlungsinstrumenten
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzlich begangene Handlungen als Straftat geahndet werden: a) die betrügerische Verwendung gestohlener oder in anderer Weise widerrechtlich angeeigneter oder erlangter unbarer Zahlungsinstrumente; b) die betrügerische Verwendung gefälschter oder verfälschter unbarer Zahlungsinstrumente.
Article 4 Straftaten im Zusammenhang mit der betrügerischen Verwendung körperlicher unbarer Zahlungsinstrumente
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzlich begangene Handlungen als Straftat geahndet werden: a) der Diebstahl oder eine andere widerrechtliche Aneignung eines körperlichen unbaren Zahlungsinstruments, b) die betrügerische Fälschung oder Verfälschung eines körperlichen unbaren Zahlungsinstruments; c) der Besitz von gestohlenen oder in anderer Weise widerrechtlich angeeigneten oder gefälschten oder verfälschten körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten zwecks betrügerischer Verwendung; d) die Beschaffung für sich selbst oder einen Dritten, einschließlich der Annahme, der Aneignung, des Erwerbs, der Weitergabe, der Einfuhr, der Ausfuhr, des Verkaufs, der Beförderung oder der Verbreitung eines gestohlenen, gefälschten oder verfälschten körperlichen unbaren Zahlungsinstruments zwecks betrügerischer Verwendung.
Article 5 Straftaten im Zusammenhang mit der betrügerischen Verwendung nichtkörperlicher unbarer Zahlungsinstrumente
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzlich begangene Handlungen als Straftat geahndet werden: a) die widerrechtliche Erlangung eines nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments, zumindest wenn mit dieser Erlangung die Begehung einer der Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 der Richtlinie 2013/40/EU verbunden war, oder die missbräuchliche Verwendung eines nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments; b) die betrügerische Fälschung oder Verfälschung eines nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments; c) die Inhaberschaft eines widerrechtlich erlangten, gefälschten oder verfälschten nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments zwecks betrügerischer Verwendung, zumindest wenn die widerrechtliche Herkunft zur Zeit der Inhaberschaft des Instruments bekannt ist; d) die Beschaffung für sich selbst oder einen Dritten, einschließlich des Verkaufs, der Weitergabe oder der Verbreitung oder Bereitstellung eines widerrechtlich erlangten, gefälschten oder verfälschten nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments zwecks betrügerischer Verwendung.
Article 6 Betrug im Zusammenhang mit Informationssystemen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das vorsätzliche Durchführen oder Veranlassen einer Übertragung von Geld, monetären Werten oder virtueller Währung, durch das einer anderen Person ein unrechtmäßiger Vermögensverlust entsteht, mit der Absicht, dem Zuwiderhandelnden oder einem Dritten einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen, als Straftat geahndet wird, wenn a) das Funktionieren eines Informationssystems unrechtmäßig behindert oder gestört wird, b) Computerdaten unrechtmäßig eingegeben, verändert, gelöscht, übertragen oder unterdrückt werden.
Article 7 Tatwerkzeuge
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Herstellung, die Beschaffung für sich selbst oder einen Dritten, einschließlich der Einfuhr, der Ausfuhr, des Verkaufs, der Beförderung oder der Verbreitung, oder die Bereitstellung einer Vorrichtung oder eines Instruments, von Computerdaten oder anderer Mittel, die eigens dafür konzipiert oder angepasst worden sind, eine Straftat im Sinne des Artikels 4 Buchstaben a und b, des Artikels 5 Buchstaben a und b oder des Artikels 6 zu begehen, zumindest dann als Straftat geahndet werden, wenn dabei der Vorsatz besteht, dass diese Mittel Verwendung finden.
Article 8 Anstiftung, Beihilfe und Versuch
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zu einer der in den Artikeln 3 bis 7 genannten Straftaten als Straftat geahndet wird.
2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 3, des Artikels 4 Buchstaben a, b oder d, des Artikels 5 Buchstaben a oder b sowie des Artikels 6 als Straftat geahndet wird. Hinsichtlich des Artikels 5 Buchstabe d ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zumindest die versuchte betrügerische Beschaffung eines widerrechtlich erlangten, gefälschten oder verfälschten nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments für sich selbst oder einen Dritten als Straftat geahndet wird.
Article 9 Strafen für natürliche Personen
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden.
2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne des Artikels 3, des Artikels 4 Buchstaben a und b sowie des Artikels 5 Buchstaben a und b mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren geahndet werden.
3 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne des Artikels 4 Buchstaben c und d sowie des Artikels 5 Buchstaben c und d mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens einem Jahr geahndet werden.
4 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftat im Sinne des Artikels 6 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet wird.
5 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftat im Sinne des Artikels 7 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren geahndet wird.
6 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 6 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden, wenn sie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen wurden, ungeachtet der in jenem Rahmenbeschluss genannten Strafen.
Article 10 Verantwortlichkeit juristischer Personen
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 8 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund a) einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, b) einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte Person die Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 8 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
3 Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 8 nicht aus.
Article 11 Sanktionen gegen juristische Personen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 oder 2 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören und die andere Sanktionen einschließen können, darunter: a) Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen, b) zeitweiliger Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen, c) vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, d) Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht, e) gerichtlich angeordnete Auflösung, f) vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.
Article 12 Gerichtliche Zuständigkeit
1 Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 in folgenden Fällen zu begründen: a) die Straftat wurde ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen; b) es handelt sich bei dem Straftäter um einen seiner Staatsangehörigen.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt eine Straftat als ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begangen, wenn sich der Täter bei der Begehung der Straftat physisch in diesem Hoheitsgebiet aufhält, unabhängig davon, ob die Straftat unter Nutzung eines Informationssystems in diesem Hoheitsgebiet begangen wird.
3 Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission von seiner Entscheidung, eine gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, einschließlich in Fällen, in denen a) der gewöhnliche Aufenthalt des Täters in seinem Hoheitsgebiet liegt, b) die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wurde, c) es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder um eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hat.
Article 13 Wirksame Ermittlungen und Zusammenarbeit
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Kriminalität verwendet werden, wirksam und in Bezug auf die begangene Straftat verhältnismäßig sind und den für die Ermittlung oder die strafrechtliche Verfolgung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten zur Verfügung stehen.
2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen das nationale Recht natürliche und juristische Personen verpflichtet, Informationen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 zu übermitteln, diese Informationen die Behörden, die mit der Ermittlung oder strafrechtlichen Verfolgung dieser Straftaten befasst sind, unverzüglich erreichen.
Article 14 Austausch von Informationen
1 Zum Zweck des Informationsaustauschs über Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie über eine operative nationale Kontaktstelle verfügen, die sieben Tage pro Woche 24 Stunden täglich zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass Verfahren vorhanden sind, mit denen dringende Ersuchen um Unterstützung umgehend bearbeitet werden und die zuständige Behörde binnen acht Stunden nach Eingang des Ersuchens zumindest mitteilt, ob das Ersuchen beantwortet wird und in welcher Form die Antwort erfolgen wird und wann diese voraussichtlich gesendet werden wird. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die bestehenden Netze operativer Kontaktstellen zu nutzen.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, Europol und Eurojust ihre benannte Kontaktstelle im Sinne von Absatz 1 mit. Sie aktualisieren diese Information bei Bedarf. Die Kommission übermittelt diese Information den anderen Mitgliedstaaten.
Article 15 Meldung von Straftaten
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass geeignete Meldekanäle zur Verfügung stehen, damit die Meldung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 an die Strafverfolgungsbehörden und andere zuständige nationale Behörden unverzüglich erfolgen kann.
2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um darauf hinzuwirken, dass Finanzinstitute und andere juristische Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, den Strafverfolgungsbehörden und anderen zuständigen Behörden mutmaßliche Betrugsfälle zum Zwecke der Aufdeckung, Prävention, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 unverzüglich melden.
Article 16 Hilfe und Unterstützung für Opfer
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche und juristische Personen, die infolge einer durch den Missbrauch personenbezogener Daten begangenen Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 8 einen Schaden erlitten haben: a) einschlägige Informationen und Beratung erhalten, wie sie sich vor den negativen Folgen einer solchen Straftat, etwa Rufschädigung, schützen können; und b) eine Liste spezieller Einrichtungen erhalten, die verschiedene Aspekte der Identitätskriminalität und der Opferhilfe abdecken.
2 Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, zentrale nationale Online-Informationsportale einzurichten, um den Zugang zur Unterstützung und Hilfe für natürliche oder juristische Personen zu erleichtern, die durch Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8, die durch den Missbrauch personenbezogener Daten begangen wurden, einen Schaden erlitten haben.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen, die Opfer einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 8 geworden sind, nach ihrem ersten Kontakt mit einer zuständigen Behörde unverzüglich Informationen erhalten über a) die Verfahren zur Erstattung einer Strafanzeige und die Stellung des Opfers in diesen Verfahren; b) das Recht, nach ihrem nationalen Recht Informationen über den Fall zu erhalten; c) die verfügbaren Beschwerdeverfahren für den Fall, dass die zuständige Behörde die Rechte des Opfers im Strafverfahren verletzt; d) Kontaktangaben für den Fall betreffende Mitteilungen.
Article 17 Prävention
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, auch über das Internet, wie beispielsweise Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme, die auf die Eindämmung von Betrug insgesamt, die Sensibilisierung sowie die Verminderung der Gefahr, Opfer von Betrug zu werden, abstellen. Die Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit den Interessenträgern zusammen.
Article 18 Kontrolle und Statistiken
1 Die Kommission erstellt bis zum 31. August 2019 ein detailliertes Programm für die Kontrolle der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Richtlinie. In dem Kontrollprogramm werden die Instrumente benannt, mit denen erforderliche Daten und sonstige Nachweise erfasst werden, und die Zeitabstände der Erfassung angegeben. Darin wird auch angegeben, welche Maßnahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erhebung, dem Austausch und der Analyse der Daten und sonstigen Nachweise zu ergreifen haben.
2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein System für die Aufzeichnung, Erstellung und Bereitstellung anonymisierter statistischer Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Ermittlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 bereitsteht.
3 Die statistischen Daten gemäß Absatz 2 umfassen zumindest die vorhandenen Daten über die Anzahl der von den Mitgliedstaaten registrierten Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 und über die Anzahl der Personen, die wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 7 verfolgt und verurteilt worden sind.
4 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 3 erfassten Daten. Die Kommission sorgt dafür, dass alljährlich eine konsolidierte Zusammenfassung dieser statistischen Berichte veröffentlicht und den Fachagenturen und -einrichtungen der Union zugeleitet wird.
Article 19 Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI
Der Rahmenbeschluss 2001/413/JI wird in Bezug auf die Mitgliedstaaten ersetzt, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Pflichten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf die Frist für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in nationales Recht. In Bezug auf die Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, gelten Verweise auf den Rahmenbeschluss 2001/413/JI als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.
Article 20 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Mai 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 21 Evaluierung und Berichterstattung
1 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Mai 2023 einen Bericht darüber vor, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.
2 Die Kommission führt bis zum 31. Mai 2026 eine Evaluierung über die Auswirkungen dieser Richtlinie in der Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln sowie auf die Grundrechte durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.
3 Im Kontext der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Evaluierung berichtet die Kommission auch über die Notwendigkeit, Durchführbarkeit und Wirksamkeit der Schaffung sicherer nationaler Online-Systeme, die es den Opfern ermöglichen werden, Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 zu melden, sowie der Festlegung eines unionsweit einheitlichen Meldeformulars, das den Mitgliedstaaten als Grundlage dienen wird.
Article 22 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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