Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem insbesondere durch unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen in den Mitgliedstaaten bedingte Hindernisse für den freien Verkehr von Produkten und Dienstleistungen, die Gegenstand dieser Richtlinie sind, beseitigt werden bzw. die Errichtung derartiger Hindernisse verhindert wird.
Article 2 Geltungsbereich
1 Diese Richtlinie gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden: a) Hardwaresysteme und für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme für Universalrechner für Verbraucher; b) die folgenden Selbstbedienungsterminals: i) Zahlungsterminals; ii) die folgenden Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen bestimmt sind; Geldautomaten; Fahrausweisautomaten; Check-in-Automaten; interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen (mit Ausnahme von Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind); c) Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für elektronische Kommunikationsdienste verwendet werden; d) Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden; und e) E-Book-Lesegeräte.
2 Unbeschadet ihres Artikels 32 gilt diese Richtlinie für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden: a) elektronische Kommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation; b) Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen; c) folgende Elemente von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Elemente unter Ziffer v gelten: i) Websites; ii) auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen; iii) elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste; iv) die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, wobei dies in Bezug auf Informationsbildschirme auf interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet der Union beschränkt ist; und v) interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Union, mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenverkehrsdiensten verwendet werden; d) Bankdienstleistungen für Verbraucher; e) E-Books und hierfür bestimmte Software; und f) Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
3 Diese Richtlinie gilt für die Beantwortung von an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichteten Notrufen.
4 Diese Richtlinie gilt nicht für den folgenden Inhalt von Websites und mobilen Anwendungen: a) aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden; b) Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden; c) Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden; d) Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert oder entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen; e) Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, das heißt deren Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.
5 Die Richtlinie (EU) 2017/1564 und die Verordnung (EU) 2017/1563 bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Menschen mit Behinderungen“ Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können; 2. „Produkt“ einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Ware, der bzw. die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, außer Lebensmitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen; 3. „Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne der Definition von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ; 4. „Dienstleistungserbringer“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung auf dem Unionsmarkt erbringt oder anbietet, eine solche Dienstleistung für Verbraucher in der Union zu erbringen; 5. „audiovisuelle Mediendienste“ Dienste im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU; 6. „Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen“ über elektronische Kommunikationsnetze übermittelte Dienste, die genutzt werden, um audiovisuelle Mediendienste zu ermitteln, auszuwählen, Informationen darüber zu erhalten und diese Dienste anzusehen, sowie alle bereitgestellten Funktionen — wie beispielsweise Untertitel für Gehörlose und Schwerhörige, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung —, die auf die Umsetzung von Maßnahmen zurückgehen, die getroffen werden, um diese Dienste gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/13/EU zugänglich zu machen; und umfasst auch elektronische Programmführer (EPG); 7. „Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden“ Geräte, deren Hauptzweck es ist, Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten zu bieten; 8. „elektronische Kommunikationsdienste“ einen elektronischen Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972; 9. „Gesamtgesprächsdienst“ einen Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972; 10. „Notrufabfragestelle“ eine Notrufabfragestelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/1972; 11. „am besten geeignete Notrufabfragestelle“ die am besten geeignete Notrufabfragestelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 37 der Richtlinie (EU) 2018/1972; 12. „Notruf“ Notrufe im Sinne des Artikels 2 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2018/1972; 13. „Notdienst“ Notdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 39 der Richtlinie (EU) 2018/1972; 14. „Text in Echtzeit“ eine Form der textbasierten Kommunikation in Punkt-zu-Punkt-Situationen oder bei Mehrpunktkonferenzen, wobei der eingegebene Text so versendet wird, dass die Kommunikation vom Nutzer Zeichen für Zeichen als kontinuierlich wahrgenommen wird; 15. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Ge- oder zum Verbrauch auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 16. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt; 17. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; 18. „Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; 19. „Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; 20. „Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs; 21. „Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, Bevollmächtigten, Importeur, Händler oder Dienstleistungserbringer; 22. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die das unter die Richtlinie fallende Produkt oder die unter die Richtlinie fallende Dienstleistung zu Zwecken kauft bzw. empfängt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; 23. „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. EUR erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. EUR beläuft; 24. „kleine und mittlere Unternehmen“ oder KMU, Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen; 25. „harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; 26. „technische Spezifikation“ eine technische Spezifikation im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, die ein Mittel zur Erfüllung der für ein Produkt oder eine Dienstleistung geltenden Barrierefreiheitsanforderungen darstellt; 27. „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird; 28. „Bankdienstleistungen für Verbraucher“ die Bereitstellung der folgenden Bank- und Finanzdienstleistungen für Verbraucher: a) Kreditverträge, die Gegenstand der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sind; b) Dienste gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 1, 2, 4 und 5 und Abschnitt B Nummern 1, 2, 4 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; c) Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ; und d) Dienste für ein Zahlungskonto gemäß Artikel 2 Nummer 6 Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; und e) E-Geld gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ; 29. „Zahlungsterminal“ ein Gerät, dessen Hauptzweck es ist, Zahlungen mithilfe von Zahlungsinstrumenten im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an einer physischen Verkaufsstelle vorzunehmen, nicht jedoch in einer virtuellen Umgebung; 30. „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ Ferndienstleistungen, die über Websites und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden; 31. „Personenbeförderungsdienste im Luftverkehr“ gewerbliche Passagierflugdienste gemäß Artikel 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, wenn von einem Flughafen, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, abgeflogen, auf einem solchen angekommen oder ein solcher im Transit benutzt wird; einschließlich Flüge ab einem in einem Drittland gelegenen Flughafen zu einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Flughafen, wenn diese Dienste von einem Luftfahrtunternehmen der Union betrieben werden; 32. „Personenbeförderungsdienste im Busverkehr“ Dienstleistungen, die Gegenstand von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind; 33. „Personenbeförderungsdienste im Schienenverkehr“ alle Dienstleistungen für Fahrgäste im Schienenverkehr im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Dienstleistungen; 34. „Personenbeförderungsdienste im Schiffsverkehr“ alle Dienstleistungen für Fahrgäste im Schiffsverkehr im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Dienstleistungen; 35. „Stadt- und Vorortverkehrsdienste“ Stadt- und Vorortverkehrsdienste gemäß Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie schließt dies jedoch nur folgende Verkehrsträger mit ein: Eisenbahn, Bus, U-Bahn, Straßenbahn und Trolleybus. 36. „Regionalverkehrsdienste“ Regionalverkehrsdienste gemäß Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 2012/34/EU; für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie schließt dies jedoch nur folgende Verkehrsträger mit ein: Eisenbahn, Bus, U-Bahn, Straßenbahn und Trolleybus. 37. „assistive Technologien“ jedes Element, Gerät oder Produktsystem, einschließlich Software, das genutzt wird, um die funktionellen Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen, aufrechtzuerhalten, zu ersetzen oder zu verbessern, oder das der Linderung und dem Ausgleich von Behinderungen, Beeinträchtigungen der Aktivität oder Beeinträchtigungen der Teilhabe dient; 38. „Betriebssystem“ die Software, die unter anderem die Schnittstelle zur peripheren Hardware steuert, Aufgaben plant, Speicherplatz zuweist und dem Verbraucher eine Standardschnittstelle anzeigt, wenn kein Anwenderprogramm läuft, einschließlich einer grafischen Nutzerschnittstelle, unabhängig davon, ob diese Software integraler Bestandteil der Hardware für Universalrechner für Verbraucher ist oder als externe Software zur Ausführung auf der Hardware für Universalrechner für Verbraucher bestimmt ist; ausgeschlossen sind Lader eines Betriebssystems, ein BIOS oder eine andere Firmware, die beim Hochfahren oder beim Installieren des Betriebssystems erforderlich ist; 39. „Hardwaresystem für Universalrechner für Verbraucher“ die Kombination von Hardware, die einen vollständigen Computer bildet und durch ihren Mehrzweckcharakter und ihre Fähigkeit gekennzeichnet ist, mit der geeigneten Software die vom Verbraucher geforderten üblichen Computeraufgaben durchzuführen, und dazu bestimmt ist, von Verbrauchern bedient zu werden; einschließlich Personal Computer, insbesondere Desktops, Notebooks, Smartphones und Tablets; 40. „interaktiver Leistungsumfang“ die Funktionalität zur Unterstützung der Interaktion zwischen Mensch und Gerät, um die Verarbeitung und Übertragung von Daten, Sprache oder Video oder einer beliebigen Kombination daraus zu ermöglichen; 41. „E-Book und hierfür bestimmte Software“ einen Dienst, der in der Bereitstellung digitaler Dateien besteht, die eine elektronische Fassung eines Buches übermitteln und Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung ermöglichen, und die Software, einschließlich auf Mobilgeräten angebotener Dienstleistungen einschließlich mobiler Anwendungen, die speziell auf Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung der betreffenden digitalen Dateien ausgelegt ist, und ausgenommen Software, die der Begriffsbestimmung nach Nummer 42 unterfällt; 42. „E-Book-Lesegerät“ ein spezielles Gerät, einschließlich Hardware und Software, das für Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung von E-Book-Dateien verwendet wird; 43. „elektronische Tickets“ Systeme, in denen eine Fahrberechtigung in Form eines Fahrscheins für eine einfache oder mehrfache Fahrten, eines Abos oder eines Fahrguthabens nicht als Ticket auf Papier gedruckt wird, sondern elektronisch auf einem physischen Fahrausweis oder einem anderen Gerät gespeichert wird; 44. „elektronische Ticketdienste“ Systeme, in denen Fahrausweise mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang unter anderem online erworben und dem Käufer in elektronischer Form geliefert werden, damit sie in Papierform ausgedruckt oder mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang während der Fahrt angezeigt werden können.
Article 4 Barrierefreiheitsanforderungen
1 Gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 14 dieser Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Wirtschaftsakteure nur Produkte in Verkehr bringen und nur Dienstleistungen erbringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen in Anhang I erfüllen.
2 Alle Produkte müssen die Barrierefreiheitsanforderungen, die in Anhang I Abschnitt I festgelegt sind, erfüllen. Alle Produkte, mit Ausnahme der Selbstbedienungsterminals, müssen die Barrierefreiheitsanforderungen, die in Anhang I Abschnitt II festgelegt sind, erfüllen.
3 Unbeschadet Absatz 5 dieses Artikels müssen alle Dienstleistungen mit Ausnahme von Stadt- und Vorortverkehrsdiensten sowie Regionalverkehrsdiensten die in Anhang I Abschnitt III festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Unbeschadet Absatz 5 dieses Artikels müssen alle Dienstleistungen die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen, die in Anhang I Abschnitt IV festgelegt sind, erfüllen.
4 Die Mitgliedstaaten können je nach den nationalen Gegebenheiten bestimmen, dass die bauliche Umwelt, die von Kunden von durch diese Richtlinie abgedeckten Dienstleistungen genutzt wird, die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs III erfüllen muss, um ihre Nutzung durch Menschen mit Behinderungen, zu maximieren.
5 Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Absatz 3 dieses Artikels und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen ausgenommen.
6 Die Mitgliedstaaten sehen Leitlinien und Instrumente für Kleinstunternehmen vor, um diesen die Anwendung der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten arbeiten diese Instrumente in Absprache mit den einschlägigen Interessensträgern aus.
7 Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsakteure über in Anhang II enthaltene indikative Beispiele möglicher Lösungen, die zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen in Anhang I beitragen, informieren.
8 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Beantwortung von an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichteten Notrufen durch die am besten geeignete Notrufabfragestelle im Einklang mit den spezifischen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt V und in der Weise erfolgt, die der Organisation der nationalen Notrufdienste am besten entspricht.
9 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I durch weitere Präzisierung jener Barrierefreiheitsanforderungen zu ergänzen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit die beabsichtige Wirkung nur entfalten können, wenn sie durch verbindliche Rechtsakte der Union — wie im Fall der für die Interoperabilität geltenden Vorschriften — weiter präzisiert werden.
Article 5 Geltendes EU-Recht im Bereich des Personenverkehrs
Bei Dienstleistungen, die den in den Verordnungen (EG) Nr. 261/2004, (EG) Nr. 1107/2006, (EG) Nr. 1371/2007, (EU) Nr. 1177/2010 und (EU) Nr. 181/2011 und den auf Grundlage der Richtlinie 2008/57/EG angenommenen einschlägigen Rechtsakten festgelegten Vorschriften über die Bereitstellung von zugänglichen Informationen und Informationen zur Barrierefreiheit entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die entsprechenden Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllen. Enthält die vorliegende Richtlinie Anforderungen, die über die in den genannten Verordnungen und Rechtsakten enthaltenen Anforderungen hinausgehen, so finden die zusätzlichen Anforderungen in vollem Umfang Anwendung.
Article 6 Freier Warenverkehr
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten, die dieser Richtlinie genügen, auf dem Markt in ihrem Hoheitsgebiet oder die Erbringung von Dienstleistungen, die dieser Richtlinie genügen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht aus Gründen verbieten, die mit Barrierefreiheitsanforderungen in Zusammenhang stehen.
Article 7 Pflichten der Hersteller
1 Die Hersteller gewährleisten, dass die Produkte, die sie in Verkehr bringen, gemäß etwaig geltender und in dieser Richtlinie enthaltenen Barrierefreiheitsanforderungen gestaltet und hergestellt worden sind.
2 Die Hersteller erstellen die technische Dokumentation im Einklang mit Anhang IV und führen das in diesem Anhang beschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen es durchführen. Wurde die Konformität eines Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen im Rahmen dieses Verfahrens nachgewiesen, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.
3 Die Hersteller bewahren die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Produkts fünf Jahre lang auf.
4 Die Hersteller gewährleisten durch entsprechende Verfahren, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit dieser Richtlinie sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.
5 Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.
6 Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst.
7 Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache verfasst sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann. Diese Betriebsanleitung und Informationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
8 Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht genügt, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. In solchen Fällen führen die Hersteller ein Register der Produkte, die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen, und der diesbezüglichen Beschwerden.
9 Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Nichteinhaltung der geltenden Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten, welche sie in Verkehr gebracht haben, und stellen insbesondere die Übereinstimmung der Produkte mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen her.
Article 8 Bevollmächtigte
1 Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Dokumentation sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
2 Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation für die Marktüberwachungsbehörden während eines Zeitraums von fünf Jahren; b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde: Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an diese Behörde; c) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden: Kooperation bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Nichteinhaltung der geltenden Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten, welche zu ihrem Aufgabenbereich gehören.
Article 9 Verpflichtungen der Importeure
1 Die Importeure bringen nur konforme Produkte in Verkehr.
2 Die Importeure gewährleisten vor dem Inverkehrbringen eines Produkts, dass der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV durchgeführt hat. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die nach dem genannten Anhang vorgeschriebene technische Dokumentation erstellt hat, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 7 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.
3 Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so darf der Importeur dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, unterrichten die Importeure außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden.
4 Die Importeure geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage an. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst.
5 Die Importeure gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann.
6 Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Importeure, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
7 Die Importeure bewahren fünf Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden auf und sorgen dafür, dass sie ihnen die technische Dokumentation auf Verlangen vorlegen können.
8 Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Außerdem unterrichten die Importeure, wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. In solchen Fällen führen die Importeure ein Register der Produkte, die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen, und der diesbezüglichen Beschwerden.
9 Die Importeure händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Nichteinhaltung der geltenden Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten, welche sie in Verkehr gebracht haben.
Article 10 Verpflichtungen der Händler
1 Wenn die Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, berücksichtigen sie die Anforderungen dieser Richtlinie mit gebührender Sorgfalt.
2 Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, prüfen die Händler, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und dass der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 7 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 9 Absatz 4 erfüllt haben.
3 Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt nicht den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie entspricht, so darf der Händler dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur und die Marktüberwachungsbehörden.
4 Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
5 Händler, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, unterrichten die Händler außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
6 Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Nichteinhaltung der geltenden Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten, welche sie auf dem Markt bereitgestellt haben.
Article 11 Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten
Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und hat die Pflichten eines Herstellers nach Artikel 7, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.
Article 12 Identifizierung der Wirtschaftsakteure, die mit Produkten befasst sind
1 Die in den Artikeln 7 bis 10 genannten Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen a) jegliche andere Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben; b) jegliche andere Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.
2 Die in den Artikeln 7 bis 10 genannten Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts bzw. nach der Lieferung des Produkts vorlegen können.
3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zur Änderung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeitraums für bestimmte Produkte zu ändern. Dieser geänderte Zeitraum sollte mehr als fünf Jahre betragen und im Verhältnis zur wirtschaftlichen Nutzungsdauer des betreffenden Produkts stehen.
Article 13 Pflichten der Dienstleistungserbringer
1 Die Dienstleistungserbringer gewährleisten, dass ihre Dienstleistungen im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie gestaltet und erbracht werden.
2 Die Dienstleistungserbringer erstellen die notwendigen Informationen im Einklang mit Anhang V und erläutern darin, inwiefern die Dienstleistungen die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Diese Informationen werden der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Form bereitgestellt, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form. Die Dienstleistungserbringer bewahren die Informationen so lange auf, wie die Dienstleistung angeboten wird.
3 Unbeschadet des Artikels 32 gewährleisten die Dienstleistungserbringer durch entsprechende Verfahren, dass die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen bei der Erbringung der Dienstleistung stets erfüllt werden. Die Dienstleistungserbringer tragen Veränderungen bei den Merkmalen der Erbringung der Dienstleistung, Veränderungen bei den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen und Änderungen der harmonisierten Normen oder technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Übereinstimmung der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen verwiesen wird, gebührend Rechnung.
4 Bei Nichtkonformität ergreifen die Dienstleistungserbringer die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der Dienstleistung mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen herzustellen. Wenn die Dienstleistung den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, unterrichten die Dienstleistungserbringer außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistung erbracht wird, darüber; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
5 Die Dienstleistungserbringer händigen der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen aus, die für den Nachweis der Konformität der Dienstleistung mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die zur Herstellung der Übereinstimmung mit den genannten Anforderungen ergriffen werden.
Article 14 Grundlegende Veränderungen und unverhältnismäßige Belastungen
1 Die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 4 gelten nur insoweit, als deren Einhaltung a) keine wesentliche Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung führt, und b) zu keiner unverhältnismäßigen Belastung der betreffenden Wirtschaftsakteure führt.
2 Die Wirtschaftsakteure nehmen eine Beurteilung vor, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 4 eine grundlegende Veränderung mit sich bringen würde oder aufgrund der in Anhang VI angeführten einschlägigen Kriterien zu einer unverhältnismäßigen Belastung gemäß Absatz 1 dieses Artikels führen würde.
3 Die Wirtschaftsakteure dokumentieren die Beurteilung nach Absatz 2. Die Wirtschaftsakteure bewahren alle einschlägigen Ergebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung, soweit zutreffend, auf. Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden oder der für die Überprüfung der Konformität der Dienstleistungen zuständigen Behörden legen sie den Behörden eine Kopie der in Absatz 2 genannten Beurteilung vor.
4 In Abweichung von Absatz 3 sind Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, von der Anforderung, ihre Beurteilung zu dokumentieren, ausgenommen. Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde übermitteln Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und die entschieden haben, sich auf Absatz 1 zu berufen, der Behörde jedoch die für die Beurteilung nach Absatz 2 maßgeblichen Fakten.
5 Dienstleistungserbringer, die sich auf Absatz 1 Buchstabe b berufen, führen ihre Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen einer unverhältnismäßigen Belastung für jede Dienstleistungskategorie oder -art erneut aus: a) wenn die angebotene Dienstleistung verändert wird oder b) wenn sie von den für die Prüfung der Konformität der Dienstleistungen zuständigen Behörden dazu aufgefordert werden und c) mindestens aber alle fünf Jahre.
6 Wenn Wirtschaftsakteure zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit nichteigene — öffentliche oder private — Mittel erhalten, sind sie nicht dazu berechtigt, sich auf Absatz 1 Buchstabe b zu berufen.
7 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang VI durch eine eingehendere Präzisierung der einschlägigen Kriterien zu ergänzen, die der Wirtschaftsakteur bei der Beurteilung gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu berücksichtigen hat. Bei der eingehenderen Präzisierung dieser Kriterien berücksichtigt die Kommission den potenziellen Nutzen nicht nur für Menschen mit Behinderungen, sondern auch für Menschen mit funktionellen Einschränkungen. Die Kommission erlässt den ersten derartigen delegierten Rechtsakt erforderlichenfalls bis zum 28. Juni 2020. Ein derartiger Rechtsakt gilt frühestens ab dem 28. Juni 2025.
8 Wenn sich die Wirtschaftsakteure bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Absatz 1 berufen, übermitteln sie Informationen zu diesem Zweck an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden oder die für die Überprüfung der Konformität der Dienstleistungen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Produkt in Verkehr gebracht bzw. die betreffende Dienstleistung erbracht wird. Unterabsatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen.
Article 15 Konformitätsvermutung
1 Bei Produkten und Dienstleistungen, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird insofern eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie vermutet, als sich diese Normen oder Teile davon auf diese Anforderungen erstrecken.
2 Die Kommission beauftragt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit, harmonisierte Normen für die in Anhang I genannten Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte auszuarbeiten. Die Kommission legt dem zuständigen Ausschuss den ersten Entwurf für einen derartigen Auftrag bis zum 28. Juni 2021 vor.
3 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung technischer Spezifikationen erlassen, die den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprechen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Im Amtsblatt der Europäischen Union ist keine Fundstelle von harmonisierten Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht worden, und b) entweder: i) die Kommission hat eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen mit der Erarbeitung harmonisierter Normen beauftragt, und beim Normungsverfahren treten übermäßige Verzögerungen auf, oder der Auftrag wurde von keiner der europäischen Normungsorganisationen angenommen, oder: ii) die Kommission kann nachweisen, dass eine technische Spezifikation den Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 mit Ausnahme der Anforderung, dass die technischen Spezifikationen von einer gemeinnützigen Organisation erarbeitet worden sein sollten, entspricht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
4 Produkte und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, gelten als konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie, sofern diese Anforderungen durch diese technischen Spezifikationen oder Teile davon abgedeckt werden.
Article 16 EU-Konformitätserklärung für Produkte
1 Aus der EU-Konformitätserklärung geht hervor, dass die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nachweislich erfüllt sind. Wurde ausnahmsweise von Artikel 14 Gebrauch gemacht, so geht aus der EU-Konformitätserklärung hervor, welche Barrierefreiheitsanforderungen von dieser Ausnahmeregelung betroffen sind.
2 Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Sie enthält die in Anhang IV dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die Anforderungen an die technische Dokumentation dürfen Kleinstunternehmen sowie KMU keinen übermäßigen Aufwand auferlegen. Sie wird in die Sprache bzw. in die Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird.
3 Unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsakten der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Union ausgestellt. In dieser Erklärung werden die betreffenden Rechtsakten samt Fundstelle angegeben.
4 Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.
Article 17 Allgemeine Grundsätze für die CE-Kennzeichnung von Produkten
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Article 18 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
1 Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette angebracht. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.
2 Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Produkts angebracht.
3 Die Mitgliedstaaten stützen sich auf bestehende Mechanismen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Regelung für die CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Maßnahmen ein.
Article 19 Marktüberwachung von Produkten
1 Für Produkte gelten Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 16 bis 19, Artikel 21, die Artikel 23 bis 28 sowie Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
2 Hat sich der Wirtschaftsakteur auf Artikel 14 dieser Richtlinie berufen, so müssen die einschlägigen Marktüberwachungsbehörden bei der Marktüberwachung von Produkten a) prüfen, ob die in Artikel 14 genannte Beurteilung vom Wirtschaftsakteur durchgeführt worden ist, b) diese Beurteilung und ihre Ergebnisse einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anhang VI genannten Kriterien überprüfen und c) prüfen, ob die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden.
3 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass den Verbrauchern die den Marktüberwachungsbehörden vorliegenden Informationen über die Einhaltung der geltenden Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie durch die Wirtschaftsakteure und die Beurteilung nach Artikel 14 auf Antrag in einem barrierefreien Format zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, diese Informationen können gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aus Gründen der Vertraulichkeit nicht erteilt werden.
Article 20 Nationale Vorgehensweise bei Produkten, die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen
1 Wenn die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, nehmen diese Behörden eine Untersuchung des betreffenden Produkts vor, die alle Anforderungen dieser Richtlinie umfasst. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Untersuchung gemäß Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so schreiben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich vor, innerhalb einer von den Behörden vorgeschriebenen, der Art der Nichteinhaltung angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen. Die Marktüberwachungsbehörden verpflichten den betreffenden Wirtschaftsakteur nur dann dazu, das Produkt innerhalb einer zusätzlichen angemessenen Frist vom Markt zu nehmen, wenn er innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen getroffen hat. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in den Unterabsätzen 2 und 3 dieses Absatzes genannten Maßnahmen.
2 Gelangen die Marktüberwachungsbehörden zu der Auffassung, dass sich die fehlende Konformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Untersuchung und über die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
3 Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche betroffenen Produkte, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
4 Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das Produkt zu untersagen, seine Bereitstellung auf ihren nationalen Märkten einzuschränken oder es vom Markt zu nehmen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
5 Die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen enthalten alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die notwendigen Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und die vom Produkt nicht erfüllten Barrierefreiheitsanforderungen sowie die Art und Dauer der getroffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: a) Das Produkt erfüllt die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht; oder b) die harmonisierten Normen oder die technischen Spezifikationen, bei deren Einhaltung laut Artikel 15 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.
6 Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle getroffenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des Produkts sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
7 Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
8 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt.
Article 21 Schutzklauselverfahren der Union
1 Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 20 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder kann die Kommission stichhaltig nachweisen, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen sowie dem betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.
2 Hält die Kommission die nationale Maßnahme gemäß Absatz 1 für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nicht konforme Produkt von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
3 Gilt die nationale Maßnahme gemäß Absatz 1 dieses Artikels als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen nach Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe b begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.
4 Gilt die nationale Maßnahme gemäß Absatz 1 dieses Artikels als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Produkts mit mangelhaften technischen Spezifikationen gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe b begründet, so erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt zur Änderung oder Aufhebung der betreffenden technischen Spezifikation. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 22 Formale Nichtkonformität
1 Unbeschadet des Artikels 20 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt: a) Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 18 dieser Richtlinie angebracht; b) die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht; c) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt; d) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt; e) die technische Dokumentation ist entweder nicht verfügbar oder unvollständig; f) die in Artikel 7 Absatz 6 oder Artikel 9 Absatz 4 genannten Informationen fehlen, sind falsch oder unvollständig; g) eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 7 oder Artikel 9 ist nicht erfüllt.
2 Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
Article 23 Konformität von Dienstleistungen
1 Die Mitgliedstaaten entwickeln, implementieren und aktualisieren regelmäßig geeignete Verfahren, um a) die Übereinstimmung der Dienstleistungen mit den Anforderungen dieser Richtlinie einschließlich der Beurteilung nach Artikel 14, wofür Artikel 19 Absatz 2 sinngemäß gilt, zu kontrollieren; b) Beschwerden oder Berichten über Dienstleistungen nachzugehen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen; c) zu kontrollieren, dass der Wirtschaftsakteur die notwendigen Korrekturmaßnahmen durchgeführt hat.
2 Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die bezüglich der Konformität von Dienstleistungen für die Anwendung der Verfahren nach Absatz 1 zuständig sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit über die Existenz, die Zuständigkeiten, die Identität, die Arbeit und die Entscheidungen der in Unterabsatz 1 genannten Behörden informiert ist. Diese Behörden stellen diese Informationen auf Antrag in barrierefreien Formaten zur Verfügung.
Article 24 Barrierefreiheit gemäß anderen Rechtsakten der Union
1 Für die in Artikel 2 dieser Richtlinie genannten Produkte und Dienstleistungen stellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß deren Anhang I verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU dar.
2 Erfüllen die Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten oder Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anhang I dieser Richtlinie im Einklang mit dessen Abschnitt VI, so wird vermutet, dass sie die einschlägigen Verpflichtungen gemäß anderen Rechtsakten der Union als dieser Richtlinie hinsichtlich der Barrierefreiheit dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktionen erfüllen, sofern in diesen anderen Rechtsakten nichts anderes festgelegt ist.
Article 25 Harmonisierte Normen und technische Spezifikationen für andere Rechtsakte der Union
Ist die Konformität mit harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen oder Teilen davon, die gemäß Artikel 15 angenommen werden, gegeben, so wird die Einhaltung von Artikel 24 vermutet, soweit diese Normen und technischen Spezifikationen oder Teile davon die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
Article 26 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 27. Juni 2019 übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 27. Juni 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 9, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 9, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 27 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 28 Arbeitsgruppen
Die Kommission richtet eine Arbeitsgruppe ein, der Vertreter der Marktüberwachungsbehörden, der für die Konformität von Dienstleistungen zuständigen Behörden und einschlägiger Interessenträger, darunter Verbände von Menschen mit Behinderungen, angehören. Die Arbeitsgruppe a) erleichtert den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Behörden und einschlägigen Interessenträgern; b) unterstützt die Zusammenarbeit zwischen Behörden und einschlägigen Interessenträgern bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie, um eine einheitlichere Anwendung der Barrierefreiheitsanforderungen nach dieser Richtlinie zu erreichen und die Umsetzung von Artikel 14 genau zu überwachen, und c) bietet vor allem der Kommission und insbesondere bezüglich der Umsetzung der Artikel 4 und 14 Beratung an.
Article 29 Rechtsdurchsetzung
1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Befolgung dieser Richtlinie sichergestellt wird.
2 Zu den in Absatz 1 genannten Mitteln zählen: a) Bestimmungen, wonach ein Verbraucher die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen kann, um die Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen; b) Bestimmungen, wonach öffentliche Stellen oder private Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass diese Richtlinie eingehalten wird, entweder im Namen oder im Interesse des Beschwerdeführers mit dessen Einverständnis in zur Durchsetzung der nach dieser Richtlinie geltenden Verpflichtungen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können.
3 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Vergabeverfahren, die der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen.
Article 30 Sanktionen
1 Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen aufgrund dieser Richtlinie erlassene innerstaatliche Vorschriften Sanktionen fest und treffen alle für deren Anwendung erforderlichen Vorkehrungen.
2 Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Für den Fall, dass der Wirtschaftsakteur nicht Folge leistet, müssen diese Sanktionen auch von wirksamen Abhilfemaßnahmen flankiert sein.
3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen sowie spätere Änderungen unverzüglich mit.
4 Bei den Sanktionen sind der Umfang des Verstoßes (unter anderem dessen Ernsthaftigkeit und die Zahl der betroffenen nicht konformen Produkte bzw. Dienstleistungen) sowie die Zahl der betroffenen Personen zu berücksichtigen.
5 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Vergabeverfahren, die der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen.
Article 31 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Juni 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
2 Sie wenden diese Vorschriften ab dem 28. Juni 2025 an.
3 Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, die Vorschriften hinsichtlich der Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 8 spätestens 28. Juni 2027 anzuwenden.
4 Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
5 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
6 Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 4 Gebrauch machen, teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie zu diesem Zweck erlassen, und sie berichten der Kommission über die Fortschritte bei deren Durchführung.
Article 32 Übergangsmaßnahmen
1 Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels sehen die Mitgliedstaaten einen Übergangszeitraum vor, der am 28. Juni 2030 endet und in dem die Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen können, die von ihnen bereits vor diesem Datum zur Erbringung ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum unverändert fortbestehen.
2 Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Selbstbedienungsterminals, die von den Dienstleistungserbringern vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden, bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als 20 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, weiter zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden dürfen.
Article 33 Berichte und Überprüfung
1 Bis zum 28. Juni 2030 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
2 In den Berichten wird vor dem Hintergrund der sozialen, wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung unter anderem auf die Fortschritte bei der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, etwaige technologische Lock-in-Effekte oder Innovationshemmnisse sowie auf die Auswirkungen dieser Richtlinie auf Wirtschaftsakteure und auf Menschen mit Behinderungen eingegangen. In dem Bericht wird auch bewertet, ob die Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 zur Angleichung unterschiedlicher Barrierefreiheitsanforderungen der baulichen Umwelt von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher sowie Kundenbetreuungszentren von Läden der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste beigetragen hat, wenn möglich im Hinblick auf die Ermöglichung ihrer schrittweisen Angleichung an die Barrierefreiheitsanforderungen nach Anhang III. Darüber hinaus wird im Bericht bewertet, ob diese Richtlinie und insbesondere die darin enthaltenen freiwilligen Bestimmungen zu einer Angleichung der Barrierefreiheitsanforderungen der baulichen Umwelt beigetragen haben, die Bauleistungen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , Richtlinie 2014/24/EU und Richtlinie 2014/25/EU fallen, darstellen. Außerdem befassen sich die Berichte mit den Auswirkungen der Anwendung des Artikels 14 dieser Richtlinie auf das Funktionieren des Binnenmarkts, gegebenenfalls auch auf der Grundlage der gemäß Artikel 14 Absatz 8 gemeldeten Informationen, sowie mit der Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen. Im Fazit der Berichte wird geklärt, ob die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele erreicht wurden und ob es zweckmäßig wäre, neue Produkte und Dienstleistungen aufzunehmen, oder ob bestimmte Produkte oder Dienstleistungen vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten, und es werden nach Möglichkeit — mit Blick auf eine etwaige Überarbeitung der Richtlinie die Bereiche genannt, in denen sich die Verwaltungsbelastung verringern lässt. Die Kommission schlägt bei Bedarf angemessene Maßnahmen vor, wozu auch gesetzgeberische Maßnahmen zählen können.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig alle notwendigen Informationen, damit sie solche Berichte erstellen kann.
4 In ihrem Bericht berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der wirtschaftlichen Interessenträger und der relevanten Nichtregierungsorganisationen, darunter auch Organisationen von Menschen mit Behinderungen.
Article 34
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 35
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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