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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie (EU) 2019/883 des europäischen parlaments und des rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32019L0883
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2019-04-17
In force since
2019-06-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Meeresumwelt vor den negativen Auswirkungen des Einbringens von Abfällen durch Schiffe zu schützen, die Häfen in der Union anlaufen, und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Seeverkehrs zu gewährleisten, indem die Verfügbarkeit und die Nutzung geeigneter Hafenauffangeinrichtungen und die Entladung von Abfällen in diesen Einrichtungen verbessert werden.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Schiff“ ein seegehendes Wasserfahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt eingesetzt wird, einschließlich Fischereifahrzeuge, Sportboote, Tragflügelboote, Luftkissenfahrzeuge, Tauchfahrzeuge und schwimmendes Gerät; 2. „MARPOL-Übereinkommen“ das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der jeweils geltenden Fassung; 3. „Abfälle von Schiffen“ alle Abfälle, einschließlich Ladungsrückständen, die während des Schiffsbetriebs oder bei Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des MARPOL-Übereinkommens fallen, sowie passiv gefischte Abfälle; 4. „passiv gefischte Abfälle“ Abfälle, die bei Fischfangtätigkeiten in Netzen gesammelt werden; 5. „Ladungsrückstände“ die Reste von Ladungen an Bord, die nach dem Laden und Löschen an Deck oder in Laderäumen oder Tanks verbleiben, einschließlich beim Laden oder Löschen angefallener Überreste oder Überläufe in feuchtem oder trockenem Zustand oder in Waschwasser enthalten, ausgenommen nach dem Fegen an Deck verbleibender Ladungsstaub oder Staub auf den Außenflächen des Schiffes; 6. „Hafenauffangeinrichtung“ jede feste, schwimmende oder mobile Vorrichtung, die die Dienstleistung des Auffangens von Abfällen von Schiffen erbringen kann; 7. „Fischereifahrzeug“ ein Schiff, das für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresressourcen ausgerüstet ist oder hierzu gewerblich genutzt wird; 8. „Sportboot“ ein Schiff jeder Art mit einer Rumpflänge von mindestens 2,5 m, unabhängig von der Antriebsart, das für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist und nicht für den Handel eingesetzt wird; 9. „Hafen“ einen Ort oder ein geografisches Gebiet, einschließlich des Ankergebiets im Zuständigkeitsbereich des Hafens, der/das so angelegt und ausgestattet wurde, dass er/es vornehmlich dazu dient, Schiffe aufzunehmen; 10. „ausreichende Lagerkapazität“ das Vorhandensein von genügend Kapazität, um die Abfälle, einschließlich der wahrscheinlich während der Fahrt anfallenden Abfälle, ab dem Zeitpunkt des Auslaufens bis zum Anlaufen des nächsten Hafens an Bord zu lagern; 11. „Liniendienst“ den Verkehr auf der Grundlage einer öffentlich zugänglichen oder geplanten Liste mit Abfahrts- und Ankunftszeiten für bestimmte Häfen oder sich wiederholende Überfahrten, die einen erkennbaren Fahrplan darstellen; 12. „regelmäßiges Anlaufen eines Hafens“ wiederholte Fahrten desselben Schiffs nach einem gleichbleibenden Muster zwischen bestimmten Häfen oder eine Abfolge von Fahrten von und zu demselben Hafen ohne Zwischenstopps; 13. „häufiges Anlaufen eines Hafens“ das Anlaufen ein und desselben Hafens durch ein Schiff mindestens einmal alle zwei Wochen; 14. „GISIS“ das von der IMO eingerichtete Globale Integrierte Schifffahrtsinformationssystem; 15. „Behandlung“ Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung; 16. „indirekte Gebühr“ eine Gebühr, die für die Bereitstellung der Dienstleistungen von Hafenauffangeinrichtungen gezahlt wird, unabhängig von der tatsächlichen Entladung von Abfällen von Schiffen. „Abfälle von Schiffen“ nach Nummer 3 gelten als Abfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG.

Article 3 Geltungsbereich

1 Diese Richtlinie gilt für a) alle Schiffe, die einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen oder in diesem betrieben werden, unabhängig von ihrer Flagge, ausgenommen Schiffe, die für Hafendienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/352 eingesetzt werden, und ausgenommen Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und andere Schiffe, die Eigentum eines Staates sind oder von diesem betrieben werden und vorläufig nur auf nichtgewerblicher staatlicher Grundlage eingesetzt werden; b) alle Häfen der Mitgliedstaaten, die normalerweise von in den Geltungsbereich des Buchstaben a fallenden Schiffen angelaufen werden. Für die Zwecke dieser Richtlinie, und um unnötige Verzögerungen für Schiffe zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Ankergebiete von ihren Häfen für die Zwecke der Anwendung der Artikel 6, 7 und 8 auszunehmen.

2 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen um sicherzustellen, dass Schiffe, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, ihre Abfälle — soweit dies vernünftigerweise möglich ist — im Einklang mit dieser Richtlinie entladen.

3 Mitgliedstaaten, die weder Häfen noch ihre Flagge führende Schiffe haben, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, mit Ausnahme der Verpflichtung gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes, können von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen. Mitgliedstaaten, die keine Häfen haben, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, können von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen, die ausschließlich für Häfen gelten. Diejenigen Mitgliedstaaten, die die in diesem Absatz festgelegte Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen möchten, teilen der Kommission bis zum 28. Juni 2021 mit, ob die betreffenden Voraussetzungen erfüllt wurden, und unterrichten die Kommission jährlich über alle etwaigen anschließend eingetretenen Änderungen. Solange diese Mitgliedstaaten diese Richtlinie nicht umgesetzt und durchgeführt haben, dürfen sie keine Häfen haben, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, und keinen Schiffen einschließlich Booten, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, erlauben, ihre Flagge zu führen.

Article 4 Hafenauffangeinrichtungen

1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verfügbarkeit von Hafenauffangeinrichtungen, die den Bedürfnissen der Schiffe entsprechen, die normalerweise den Hafen anlaufen, ohne dass es zu unnötigen Verzögerungen für die Schiffe kommt.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) die Hafenauffangeinrichtungen über die Kapazität verfügen, um die Art und Menge der Abfälle der normalerweise diesen Hafen anlaufenden Schiffe aufzufangen, wobei dem Folgenden Rechnung zu tragen ist: i) dem Betriebsbedarf der Hafennutzer, ii) der Größe und der geografischen Lage des Hafens, iii) der Art der den Hafen anlaufenden Schiffe und iv) den Ausnahmen gemäß Artikel 9; b) die Formalitäten und praktischen Vorkehrungen für die Nutzung der Hafenauffangeinrichtungen sind einfach und schnell zu handhaben, damit unnötige Verzögerungen für die Schiffe vermieden werden, c) die Schiffe durch die für die Entladung erhobenen Gebühren nicht davon abgehalten werden, die Hafenauffangeinrichtungen in Anspruch zu nehmen, und d) die Hafenauffangeinrichtungen die umweltgerechte Bewirtschaftung der Abfälle von Schiffen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und anderen einschlägigen Vorschriften des Abfallrechts der Union und der Mitgliedstaaten ermöglichen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d stellen die Mitgliedstaaten — wie im Abfallrecht der Union, insbesondere in der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , der Richtlinie 2008/98/EG und der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschrieben — die getrennte Sammlung von Abfällen von Schiffen in Häfen sicher, um die Wiederverwendung und das Recycling zu erleichtern. Um dieses Verfahren zu erleichtern, können die Hafenauffangeinrichtungen die einzelnen Fraktionen von Abfällen gemäß den im MARPOL-Übereinkommen definierten Abfallkategorien getrennt sammeln, wobei dessen Leitlinien zu berücksichtigen sind. Unterabsatz 1 Buchstabe d gilt unbeschadet der strengeren Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Bewirtschaftung von Küchen- und Speiseabfällen von international eingesetzten Verkehrsmitteln.

3 Die Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Flaggenstaat verwenden die Formulare und Verfahren der IMO, um der IMO sowie den Behörden des Hafenstaates etwaige Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtungen zu melden. Die Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Hafenstaat untersuchen alle gemeldeten Fälle etwaiger Unzulänglichkeiten und verwenden die Formulare und Verfahren der IMO, um die IMO und den Flaggenstaat, der die Meldung gemacht hat, über die Ergebnisse der Untersuchung zu unterrichten.

4 Die jeweiligen Hafenbehörden, oder in deren Ermangelung die zuständigen Behörden, sorgen dafür, dass die Abfälle unter Anwendung ausreichender Sicherheitsmaßnahmen entladen und aufgefangen werden, um Gefahren für Mensch und Umwelt in den in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Häfen zu verhindern.

5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle am Entladen oder Auffangen von Abfällen von Schiffen beteiligten Parteien Schadenersatzansprüche infolge unnötiger Verzögerungen stellen können.

Article 5 Abfallbewirtschaftungspläne

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für jeden Hafen ein geeigneter Abfallbewirtschaftungsplan vorhanden ist, der nach Konsultationen mit den beteiligten Parteien, einschließlich insbesondere den Hafennutzern oder deren Vertretern und gegebenenfalls den örtlichen zuständigen Behörden, den Betreibern der Hafenauffangeinrichtungen, den Organisationen, die die Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung umsetzen, und Vertretern der Zivilgesellschaft, durchgeführt wurde. Diese Konsultationen sollten sowohl während der ersten Ausarbeitung des Abfallbewirtschaftungsplanes als auch nach seiner Annahme, insbesondere, wenn bedeutende Änderungen vorgenommen wurden, im Hinblick auf die Anforderungen der Artikel 4, 6 und 7 stattfinden. Anhang 1 enthält die ausführlichen Anforderungen für die Aufstellung eines solchen Abfallbewirtschaftungsplans.

2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die folgenden in den Abfallbewirtschaftungsplänen enthaltenen Informationen über die Verfügbarkeit geeigneter Hafenauffangeinrichtungen in ihren Häfen und die Struktur der Kosten den Schiffsbetreibern klar mitgeteilt und in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Hafen befindet, und falls relevant in einer international verwendeten Sprache öffentlich verfügbar und leicht zugänglich gemacht werden: a) Standort der Hafenauffangeinrichtung für jeden Anlegeplatz, sowie gegebenenfalls deren Öffnungszeiten; b) Liste der von dem Hafen normalerweise bewirtschafteten Abfälle von Schiffen; c) Liste der Kontaktstellen, der Betreiber von Hafenauffangeinrichtungen sowie der angebotenen Dienstleistungen; d) Beschreibung der Verfahren für die Entladung der Abfälle; e) Beschreibung der Kostendeckungssysteme, gegebenenfalls einschließlich der Abfallbewirtschaftungssysteme und -fonds nach Anhang 4. Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden außerdem in dem in Artikel 13 genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystems elektronisch verfügbar gemacht und auf dem neuesten Stand gehalten.

3 Ist dies aus Effizienzgründen erforderlich, können die Abfallbewirtschaftungspläne gemeinsam von zwei oder mehr benachbarten Häfen derselben geografischen Region unter entsprechender Einbeziehung jedes Hafens aufgestellt werden, vorausgesetzt, dass der Bedarf an Hafenauffangeinrichtungen und deren Verfügbarkeit für jeden Hafen angegeben wird.

4 Die Mitgliedstaaten bewerten und genehmigen den Abfallbewirtschaftungsplan und sorgen dafür, dass dieser zumindest alle fünf Jahre nach seiner Genehmigung oder erneuten Genehmigung und nach bedeutenden Änderungen des Hafenbetriebs erneut genehmigt wird. Diese Änderungen können strukturelle Veränderungen in Bezug auf die den Hafen anlaufenden Schiffe, die Entwicklung neuer Infrastruktur, Änderungen des Bedarfs an und der Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen sowie neue Techniken für die Abfallbehandlung an Bord umfassen. Die Mitgliedstaaten überwachen die Durchführung des Abfallbewirtschaftungsplans durch den Hafen. Wurden während des Fünfjahreszeitraums gemäß Unterabsatz 1 keine bedeutenden Änderungen vorgenommen, kann die erneute Genehmigung in Form einer Validierung bestehender Pläne erfolgen.

5 Kleine nichtgewerbliche Häfen, die selten oder wenig und ausschließlich von Sportbooten angelaufen werden, können von den Absätzen 1 bis 4 ausgenommen werden, sofern ihre Hafenauffangeinrichtungen in das von oder im Auftrag der jeweiligen Kommune verwaltete Abfallbewirtschaftungssystem integriert sind und die Mitgliedstaaten, in denen sich diese Häfen befinden, dafür sorgen, dass den Nutzern dieser Häfen Informationen zu dem Abfallbewirtschaftungssystem zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten, in denen sich derartige Häfen befinden, melden Namen und Position dieser Häfen elektronisch an den in Artikel 13 genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystems.

Article 6 Voranmeldung von Abfällen

1 Der Betreiber, Makler oder Kapitän eines in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fallenden Schiffes, das einen Hafen der Union anlaufen möchte, füllt das in Anhang 2 der vorliegenden Richtlinie enthaltene Formular wahrheitsgemäß und genau aus (im Folgenden „Voranmeldung von Abfällen“) und übermittelt alle darin enthaltenen Angaben der von dem Hafenmitgliedstaat benannten Behörde oder Stelle a) mindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt ist; b) sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt; c) spätestens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls die Fahrtdauer weniger als 24 Stunden beträgt.

2 Die in der Voranmeldung von Abfällen enthaltenen Angaben werden gemäß den Richtlinien 2002/59/EG und 2010/65/EU auf elektronischem Wege an den in Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystems gemeldet.

3 Die in der Voranmeldung von Abfällen enthaltenen Angaben sind — vorzugsweise in elektronischer Form — mindestens bis zum nächsten Anlaufhafen an Bord verfügbar und werden auf Verlangen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegt.

4 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gemäß diesem Artikel mitgeteilten Angaben überprüft und unverzüglich an die zuständigen Durchsetzungsbehörden weitergeleitet werden.

Article 7 Entladung von Abfällen von Schiffen

1 Der Kapitän eines Schiffes, das einen Hafen der Union angelaufen hat, entlädt gemäß den im MARPOL-Übereinkommen festgelegten Normen für das Einbringen von Abfällen vor dem Auslaufen alle seine an Bord mitgeführten Abfälle in einer Hafenauffangeinrichtung.

2 Nach der Entladung füllt der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung oder die Behörde des Hafens, in dem die Abfälle entladen wurden, das in Anhang 3 enthaltene Formular (im Folgenden „Abfallabgabebescheinigung“) wahrheitsgemäß und genau aus und stellt dem Kapitän des Schiffes eine Abfallabgabebescheinigung aus, die unverzüglich bereitgestellt wird. Die Anforderung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für kleine Häfen mit unbemannten Einrichtungen oder kleine entlegene Häfen, sofern der Mitgliedstaat, in dem sich solche Häfen befinden, den Namen und die Position dieser Häfen auf elektronischem Wege in dem in Artikel 13 genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystems angegeben hat.

3 Gemäß den Richtlinien 2002/59/EG und 2010/65/EU übermittelt der Betreiber, Makler oder Kapitän eines in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fallenden Schiffes die in der Abfallabgabebescheinigung enthaltenen Angaben vor dem Auslaufen — oder sobald die Abfallabgabebescheinigung eingegangen ist — auf elektronischem Wege an den in Artikel 13 genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystems. Die Angaben aus der Abfallabgabebescheinigung werden während mindestens zwei Jahren an Bord gegebenenfalls gemeinsam mit dem entsprechenden Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan mitgeführt und auf Verlangen den Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegt.

4 Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein Schiff seine Fahrt zum nächsten Anlaufhafen fortsetzen, ohne seine Abfälle zu entladen, wenn a) aus den Angaben gemäß den Anhängen 2 und 3 hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist; b) aus den Angaben, die an Bord von Schiffen außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2002/59/EG verfügbar sind, hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist, oder c) das Schiff weniger als 24 Stunden oder bei widrigen Witterungsbedingungen ankert, sofern das Ankergebiet nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 ausgenommen wurde. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methoden, die für die Berechnung der ausreichenden spezifischen Lagerkapazität zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 erlassen.

5 Ein Mitgliedstaat fordert das Schiff auf, seine gesamten Abfälle vor dem Auslaufen zu entladen sofern: a) auf Grundlage der verfügbaren Angaben, einschließlich der elektronisch in dem in Artikel 13 genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystems oder im GISIS verfügbaren Angaben, nicht festgestellt werden kann, dass im nächsten Anlaufhafen geeignete Hafenauffangeinrichtungen zur Verfügung stehen, oder b) der nächste Anlaufhafen nicht bekannt ist.

6 Absatz 4 gilt unbeschadet strengerer Anforderungen für Schiffe, die im Einklang mit dem Völkerrecht erlassen wurden.

Article 8 Kostendeckungssysteme

1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kosten für den Betrieb von Hafenauffangeinrichtungen für die Aufnahme und Behandlung von Abfällen von Schiffen außer Ladungsrückständen durch eine von den Schiffen zu erhebende Gebühr gedeckt werden. Diese Kosten umfassen die in Anhang 4 aufgeführten Elemente.

2 Das Kostendeckungssystem darf Schiffen keinen Anreiz bieten, ihre Abfälle auf See einzubringen. Zu diesem Zweck wenden die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung und Anwendung der Kostendeckungssysteme alle folgenden Grundsätze an: a) Die Schiffe zahlen unabhängig von der Entladung von Abfällen in einer Hafenauffangeinrichtung eine indirekte Gebühr; b) die indirekte Gebühr deckt i) die indirekten Verwaltungskosten ii) einen erheblichen Teil der in Anhang 4 aufgeführten direkten Betriebskosten, der mindestens 30 % der gesamten im Vorjahr angefallenen direkten Kosten für die tatsächliche Entladung von Abfällen entspricht; dabei können auch Kosten im Zusammenhang mit dem für das kommende Jahr erwarteten Verkehrsaufkommen berücksichtigt werden; c) um einen größtmöglichen Anreiz für die Entladung von Abfällen gemäß Anlage V des MARPOL-Übereinkommens, bei denen es sich nicht um Ladungsrückstände handelt, zu schaffen, wird keine direkte Gebühr für diese Abfälle erhoben, um ein Entladerecht ohne zusätzliche Entgelte auf der Grundlage des Volumens der entladenen Abfälle zu gewährleisten, es sei denn dieses Volumen der entladenen Abfälle übersteigt die in dem Formular gemäß Anhang 2 dieser Richtlinie genannte maximale spezifische Lagerkapazität; passiv gefischte Abfälle fallen unter diese Regelung, einschließlich des Entladerechts; d) um zu vermeiden, dass die Kosten für Sammlung und Behandlung passiv gefischter Abfälle ausschließlich von den Hafennutzern getragen werden, decken die Mitgliedstaaten diese Kosten gegebenenfalls mit den Einnahmen, die durch die alternativen Finanzierungssysteme, einschließlich Abfallbewirtschaftungssystemen und verfügbarer Unionsfinanzierungsmittel, nationaler oder regionaler Finanzierungsmittel, generiert werden; e) um die Entladung von Rückständen von Tankwaschwasser, das beständig schwimmende Stoffe hoher Viskosität enthält, zu fördern, können die Mitgliedstaaten angemessene finanzielle Anreize für deren Entladung bereitstellen; f) die indirekte Gebühr darf nicht die Kosten für Abfälle aus Abgasreinigungssystemen einschließen; diese Kosten müssen auf der Grundlage der Art und der Menge der entladenen Abfälle gedeckt werden.

3 Der gegebenenfalls vorhandene Kostenanteil, der nicht durch die indirekte Gebühr gedeckt ist, wird auf der Grundlage der Art und der Menge der tatsächlich von dem Schiff entladenen Abfälle gedeckt.

4 Die Gebühren können auf Grundlage des Folgenden differenziert gestaltet werden: a) Kategorie, Art und Größe des Schiffs; b) Erbringung von Diensten für Schiffe außerhalb der normalen Betriebszeiten im Hafen oder c) Gefährlichkeit der Abfälle.

5 Die Gebühren werden auf Grundlage des Folgenden verringert: a) Art des Handels, für den das Schiff eingesetzt wird, insbesondere wenn das Schiff im Kurzstrecken-Seehandel eingesetzt wird; b) Bauart, Ausrüstung und Betrieb des Schiffs zeigen, dass das Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet. Bis zum 28. Juni 2020 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um die Kriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob ein Schiff die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen in Bezug auf die Abfallbewirtschaftung an Bord erfüllt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 erlassen.

6 Um sicherzustellen, dass die erhobenen Gebühren fair, transparent, einfach zu ermitteln und nichtdiskriminierend sind und den Kosten der bereitgestellten und gegebenenfalls in Anspruch genommenen Einrichtungen und Dienstleistungen entsprechen, werden den Hafennutzern die Höhe der Gebühren und deren Berechnungsgrundlage in dem Abfallbewirtschaftungsplan in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sich der Hafen befindet, und gegebenenfalls in einer international verwendeten Sprache zugänglich gemacht.

7 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Überwachungsdaten über Volumen und Menge der passiv gefischten Abfälle gesammelt werden und melden diese Überwachungsdaten der Kommission. Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage dieser gemeldeten Überwachungsdaten spätestens am 31. Dezember 2022 und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methodik in Bezug auf die Überwachungsdaten und das Format für die Berichterstattung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 erlassen.

Article 9 Ausnahmen

1 Die Mitgliedstaaten können ein Schiff, das ihre Häfen anläuft, von den Verpflichtungen nach Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 (im Folgenden „Ausnahme“) befreien, wenn hinreichend nachgewiesen werden kann, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Schiff läuft im Liniendienst häufig und regelmäßig einen Hafen an; b) die Entladung der Abfälle und die Entrichtung der Gebühren sind aufgrund einer vorhandenen Vereinbarung in einem auf der Fahrtstrecke des Schiffes liegenden Hafen gewährleistet, welche: i) anhand eines unterzeichneten Vertrags mit einem Hafen oder Abfallentsorgungsunternehmen und durch Abfallabgabebescheinigungen belegt wird, ii) allen Häfen auf der Fahrtstrecke des Schiffes gemeldet wurde und iii) von dem Hafen akzeptiert wurde, in dem Entladung und Zahlung erfolgen und der ein Hafen der Union oder ein anderer Hafen sein kann, in dem ausweislich der auf elektronischem Wege in den in Artikel 13 genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystem und an das GISIS gemeldeten Angaben geeignete Einrichtungen vorhanden sind. c) die Ausnahme wirkt sich nicht abträglich auf die Sicherheit des Seeverkehrs, die Gesundheit, die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord oder die Meeresumwelt aus.

2 Wird die Ausnahme gewährt, so stellt der Mitgliedstaat, in dem sich der Hafen befindet, ein Ausnahmezeugnis nach dem Muster in Anhang 5 aus, mit dem bestätigt wird, dass das Schiff die notwendigen Voraussetzungen und Anforderungen für die Anwendung der Ausnahme erfüllt, und in dem die Dauer der Ausnahme angegeben ist.

3 Die Mitgliedstaaten übermitteln die im Ausnahmezeugnis enthaltenen Angaben auf elektronischem Wege an jenen in Artikel 13 genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystems.

4 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Vereinbarungen über die Entladung und Entrichtung der Gebühren für Schiffe, die ihre Häfen anlaufen und denen eine Ausnahme gewährt wurde, wirksam überwacht und durchgesetzt werden.

5 Ungeachtet der gewährten Ausnahme darf ein Schiff die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen nicht fortsetzen, wenn nicht eine ausreichende spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist.

Article 10 Überprüfungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Schiffe Überprüfungen einschließlich Stichproben unterzogen werden können, damit festgestellt werden kann, ob sie diese Richtlinie erfüllen.

Article 11 Überprüfungspflichten

1 Jeder Mitgliedstaat führt bei den Schiffen, die seine Häfen anlaufen, Überprüfungen durch, die sich auf mindestens 15 % der Gesamtzahl der einzelnen Schiffe, die seine Häfen jährlich anlaufen, erstrecken. Die Gesamtzahl der einzelnen Schiffe, die einen Mitgliedstaat anlaufen, wird als die durchschnittliche Zahl der einzelnen Schiffe in den vorangegangenen drei Jahren berechnet, wie sie über den in Artikel 13 genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystem gemeldet wird.

2 Die Mitgliedstaaten halten die in Absatz 1 dieses Artikels angegebenen Überprüfungen ein, indem sie Schiffe auf der Grundlage eines risikobasierten Auswahlmechanismus der Union auswählen. Um die Einheitlichkeit der Überprüfungen sicherzustellen und einheitliche Bedingungen für die Auswahl der Schiffe für Überprüfungen zu schaffen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um die Einzelheiten des risikobasierten Auswahlmechanismus der Union festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2erlassen.

3 Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die Überprüfung von Schiffen, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fallen, fest, um — soweit durchführbar — die Einhaltung dieser Richtlinie zu gewährleisten. Bei der Festlegung dieser Verfahren können die Mitgliedstaaten den risikobasierten Auswahlmechanismus der Union gemäß Absatz 2 berücksichtigen.

4 Ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats mit den Ergebnissen der Überprüfung nicht zufrieden, so stellt sie unbeschadet der Anwendung der in Artikel 16 genannten Sanktionen sicher, dass das Schiff den Hafen erst verlässt, wenn es seine Abfälle in einer Hafenauffangeinrichtung gemäß Artikel 7 entladen hat.

Article 12 Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystem

Die Umsetzung und Durchsetzung dieser Richtlinie wird durch die elektronische Meldung und den elektronischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 13 und 14 erleichtert.

Article 13 Meldung und Informationsaustausch

1 Die Meldung und der Informationsaustausch erfolgen auf der Grundlage des in Artikel 22a Absatz 3 und Anhang III der Richtlinie 2002/59/EG genannten Systems der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet).

2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die folgenden Angaben gemäß der Richtlinie 2010/65/EU auf elektronischem Wege und innerhalb einer angemessenen Frist gemeldet werden: a) Angaben zum genauen Zeitpunkt der Ankunft und zum Zeitpunkt des Auslaufens jedes Schiffes, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fällt und das einen Hafen der EU anläuft, ebenso wie ein Identifizierungsmerkmal des betreffenden Hafens; b) die in der Voranmeldung von Abfällen enthaltenen Angaben gemäß Anhang 2; c) die in der Abfallabgabebescheinigung enthaltenen Angaben gemäß Anhang 3; d) die im Ausnahmezeugnis enthaltenen Angaben gemäß Anhang 5.

3 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Artikel 5 Absatz 2 aufgelisteten Angaben durch das SafeSeaNet in elektronischer Form verfügbar gemacht werden.

Article 14 Erfassung von Überprüfungen

1 Die Kommission entwickelt, unterhält und aktualisiert eine Überprüfungsdatenbank, an die alle Mitgliedstaaten angebunden sind und die alle Informationen enthält, die für die Umsetzung des mit dieser Richtlinie eingerichteten Überprüfungssystems (im Folgenden „Überprüfungsdatenbank“) erforderlich sind. Die Überprüfungsdatenbank wird auf der Grundlage der in Artikel 24 der Richtlinie 2009/16/EG vorgesehenen Überprüfungsdatenbank errichtet und bietet ähnliche Funktionen wie die letztgenannte Datenbank.

2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen zu den Überprüfungen gemäß dieser Richtlinie, einschließlich Informationen zu Verstößen und angeordneten Auslaufverboten, unverzüglich an die Überprüfungsdatenbank übermittelt werden, sobald a) der Überprüfungsbericht fertiggestellt wurde, b) das Auslaufverbot aufgehoben wurde oder c) eine Ausnahme gewährt wurde.

3 Die Kommission stellt sicher, dass anhand der Überprüfungsdatenbank alle einschlägigen Daten abgerufen werden können, die von den Mitgliedstaaten zur Überwachung der Umsetzung dieser Richtlinie gemeldet werden. Die Kommission stellt sicher, dass die Überprüfungsdatenbank Informationen für den risikobasierten Auswahlmechanismus der Union gemäß Artikel 11 Absatz 2 bereitstellt. Die Kommission überprüft regelmäßig die Überprüfungsdatenbank, um die Durchführung dieser Richtlinie zu überwachen und — mit dem Ziel der Einleitung von Korrekturmaßnahmen — auf etwaige Zweifel an der umfassenden Durchführung aufmerksam zu machen.

4 Die Mitgliedstaaten haben jederzeit Zugang zu den in der Überprüfungsdatenbank erfassten Informationen.

Article 15 Schulung der Mitarbeiter

Die Hafenbehörden und die für die Hafenauffangeinrichtungen zuständigen Behörden gewährleisten, dass alle Mitarbeiter die notwendige Schulung erhalten, um die für ihre Tätigkeit in Bezug auf die Handhabung von Abfällen unerlässlichen Kenntnisse zu erwerben, wobei den Aspekten Gesundheit und Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Stoffen besondere Beachtung zu schenken ist, und dass die Schulungsanforderungen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden, um den Herausforderungen der technischen Innovation zu begegnen.

Article 16 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Article 17 Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden und Experten, einschließlich solchen aus dem Privatsektor, der Zivilgesellschaft und den Gewerkschaften, der Mitgliedstaaten über die Anwendung dieser Richtlinie in den Häfen der Union.

Article 18 Änderungsverfahren

1 Der Kommission wird gemäß Artikel 19 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie und der in dieser Richtlinie enthaltenen Verweise auf IMO-Instrumente zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen oder um Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere bei der IMO, Rechnung zu tragen.

2 Die Kommission wird ferner ermächtigt, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge erforderlichenfalls zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um die in dieser Richtlinie insbesondere in den Artikeln 6, 7 und 9 vorgesehenen Durchführungs- und Überwachungsregelungen zu verbessern, um die wirksame Anmeldung und Entladung von Abfällen sowie die ordnungsgemäße Anwendung von Ausnahmen zu gewährleisten.

3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, unter außergewöhnlichen Umständen, wenn dies durch eine angemessene Analyse der Kommission hinreichend begründet ist und um eine ernste und inakzeptable Bedrohung der Meeresumwelt zu vermeiden, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie in dem zur Abwendung einer solchen Bedrohung notwendigen Maße zu ändern, um für die Zwecke dieser Richtlinie eine Änderung des MARPOL-Übereinkommens nicht anzuwenden.

4 Die in diesem Artikel vorgesehenen delegierten Rechtsakte werden mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist, die für die stillschweigende Zustimmung zu der betreffenden Änderung des MARPOL-Übereinkommens international festgelegt wurde, oder drei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieser Änderung erlassen. Bis zum Inkrafttreten solcher delegierten Rechtsakte unterlassen die Mitgliedstaaten alle Schritte, die auf die Übernahme dieser Änderung in nationales Recht oder auf die Anwendung der Änderung des betreffenden internationalen Übereinkommens abzielen.

Article 19 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 27. Juni 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 20 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 21 Änderung der Richtlinie 2010/65/EU

Teil A Nummer 4 des Anhangs der Richtlinie 2010/65/EU erhält folgende Fassung: „4. Meldung von Abfällen von Schiffen, einschließlich Rückständen Artikel 6, 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 20.5.2019, S. 116).“

Article 22 Aufhebung

Die Richtlinie 2000/59/EG wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Article 23 Überprüfung

1 Spätestens bis zum 28. Juni 2026 überprüft die Kommission diese Richtlinie und legt die Ergebnisse der Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Die Überprüfung umfasst auch einen Bericht mit detaillierten Ausführungen zu den besten Verfahren der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung an Bord.

2 Wenn die nächste Überprüfung des Mandats der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) ansteht, überprüft die Kommission im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/1625 des Europäischen Parlaments und des Rates auch, ob der EMSA weitere Befugnisse zur Durchsetzung dieser Richtlinie übertragen werden sollten.

Article 24 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, bis zum 28. Juni 2021 in Kraft. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 25 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 26 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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