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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019L1023
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2019-06-20
In force since
2019-07-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Diese Richtlinie enthält Vorschriften über a) präventive Restrukturierungsrahmen, die Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten bei einer wahrscheinlichen Insolvenz zur Verfügung stehen, um die Insolvenz abzuwenden und die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicherzustellen, b) Verfahren, die zur Entschuldung insolventer Unternehmer führen, und c) Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren.

2 Diese Richtlinie gilt nicht für in Absatz 1 genannte Verfahren, die folgende Schuldner betreffen: a) Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG, b) Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, c) Wertpapierfirmen oder Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 beziehungsweise 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, d) zentrale Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, e) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, f) andere Finanzinstitute und Unternehmen, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführt sind, g) öffentliche Stellen nach nationalem Recht und h) natürliche Personen, die keine Unternehmer sind.

3 Die Mitgliedstaaten können in Absatz 1 genannte Verfahren vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen, die Schuldner betreffen, bei denen es sich um andere als die in Absatz 2 genannten Finanzunternehmen handelt, und die Finanzdienstleistungen erbringen, für die besondere Regelungen gelten, nach denen die nationalen Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden über weitreichende Eingriffsbefugnisse verfügen, die mit den in den Rechten der Mitgliedstaaten oder der Union in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Unternehmen bestehenden Eingriffsbefugnissen vergleichbar sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese besonderen Regelungen mit.

4 Die Mitgliedstaaten können insolvente natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, in die Anwendung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verfahren einbeziehen. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a auf juristische Personen beschränken.

5 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die folgenden Forderungen von präventiven Restrukturierungsrahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a ausgeschlossen oder nicht betroffen sind: a) bestehende und künftige Forderungen derzeitiger oder ehemaliger Arbeitnehmer, b) Unterhaltsforderungen, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen, oder c) Forderungen aus einer deliktischen Haftung des Schuldners.

6 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass präventive Restrukturierungsrahmen keine Auswirkungen auf erworbene Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung haben.

Article 2 Begriffsbestimmungen

1 Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Restrukturierung“ Maßnahmen, die auf die Restrukturierung des Unternehmens des Schuldners abzielen und zu denen die Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Schuldners oder jedes anderen Teils der Kapitalstruktur gehört, etwa der Verkauf von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen und, wenn im nationalen Recht vorgesehen, der Verkauf des Unternehmens als Ganzen sowie alle erforderlichen operativen Maßnahmen oder eine Kombination dieser Elemente; 2. „betroffene Parteien“ Gläubiger — einschließlich, wenn im nationalen Recht vorgesehen, Arbeitnehmern — oder Gläubigerklassen und, wenn im nationalen Recht vorgesehen, Anteilsinhaber, deren Forderungen beziehungsweise Beteiligungen von einem Restrukturierungsplan unmittelbar betroffen sind; 3. „Anteilsinhaber“ eine Person, die eine Beteiligung an einem Schuldner oder an einem Unternehmen des Schuldners hält; dazu gehört auch ein Aktionär, soweit diese Person kein Gläubiger ist; 4. „Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen“ das von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde gewährte oder kraft Gesetzes geltende vorübergehende Ruhen des Rechts eines Gläubigers, eine Forderung gegen einen Schuldner und, wenn im nationalen Recht vorgesehen, gegen einen Dritten, der Sicherheiten geleistet hat, im Rahmen eines Gerichts-, Verwaltungs- oder anderen Verfahrens durchzusetzen, oder des Rechts, die Vermögenswerte oder das Unternehmen des Schuldners zu pfänden oder außergerichtlich zu verwerten; 5. „noch zu erfüllender Vertrag“ einen Vertrag zwischen dem Schuldner und einem oder mehreren Gläubigern, nach dem zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen gewährt oder angewandt wird, die Parteien noch Verpflichtungen zu erfüllen haben; 6. „Kriterium des Gläubigerinteresses“ ein Kriterium, das erfüllt ist, wenn kein ablehnender Gläubiger durch einen Restrukturierungsplan schlechter gestellt würde als bei Anwendung der normalen Rangfolge der Liquidationsprioritäten nach nationalem Recht, sei es im Falle der Liquidation, unabhängig davon, ob diese stückweise oder in Form eines Verkaufs als fortgeführtes Unternehmen erfolgt, oder im Falle des nächstbesten Alternativszenarios, wenn der Restrukturierungsplan nicht bestätigt würde; 7. „neue Finanzierung“ von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger zur Umsetzung eines Restrukturierungsplans bereitgestellte neue finanzielle Unterstützung, die in diesem Restrukturierungsplan enthalten ist; 8. „Zwischenfinanzierung“ von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger bereitgestellte neue finanzielle Unterstützung, die mindestens finanzielle Unterstützung während der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen umfasst sowie angemessen und unverzüglich notwendig ist, damit das Unternehmen des Schuldners seinen Betrieb fortsetzen kann oder um den Wert dieses Unternehmens zu erhalten oder zu steigern; 9. „Unternehmer“ eine natürliche Person, die eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt; 10. „volle Entschuldung“ dass die Eintreibung der ausstehenden für eine Entschuldung infrage kommenden Schulden ausgeschlossen ist, oder dass die ausstehenden einer Entschuldung zugänglichen Schulden als solche erlassen sind, als Teil eines Verfahrens, das eine Verwertung von Vermögenswerten oder einen Tilgungsplan oder beides umfassen könnte; 11. „Tilgungsplan“ einen Plan, gemäß dem ein insolventer Unternehmer bestimmte Beiträge zu bestimmten Zeitpunkten an Gläubiger zahlen muss, oder eine regelmäßige Übertragung eines bestimmten Teils des verfügbaren Einkommens des Unternehmers während des Entschuldungszeitraums an Gläubiger; 12. „Restrukturierungsbeauftragter“ eine Person oder Stelle, die von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestellt wird, um insbesondere eine oder mehrere der folgenden Aufgaben zu erfüllen: a) Unterstützung des Schuldners oder der Gläubiger bei der Ausarbeitung oder Aushandlung eines Restrukturierungsplans; b) Überwachung der Tätigkeit des Schuldners während der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan und Berichterstattung an eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde; c) Übernahme der teilweisen Kontrolle über die Vermögenswerte oder Geschäfte des Schuldners während der Verhandlungen.

2 Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die folgenden Begriffe im Sinne des nationalen Rechts zu verstehen: a) Insolvenz; b) wahrscheinliche Insolvenz; c) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“).

Article 3 Frühwarnung und Bereitstellung von Informationen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner Zugang zu einem oder mehreren klaren und transparenten Frühwarnsystemen haben, die Umstände erkennen können, die zu einer wahrscheinlichen Insolvenz führen können, und ihnen signalisieren können, dass unverzüglich gehandelt werden muss. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten auf dem neuesten Stand befindliche IT-Technologien für Mitteilungen und für die Kommunikation nutzen.

2 Die Frühwarnsysteme können Folgendes umfassen: a) Mechanismen zur Benachrichtigung des Schuldners, wenn dieser bestimmte Arten von Zahlungen nicht getätigt hat; b) von öffentlichen oder privaten Organisationen angebotene Beratungsdienste. c) Anreize nach nationalem Recht für Dritte, die über relevante Informationen über den Schuldner verfügen, zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, Steuerbehörden oder Sozialversicherungsträger, den Schuldner auf negative Entwicklungen aufmerksam zu machen.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Schuldner und die Arbeitnehmervertreter Zugang zu relevanten und aktuellen Informationen über die Verfügbarkeit von Frühwarnsystemen sowie zu Verfahren und Maßnahmen zur Restrukturierung und Entschuldung haben.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen über die Verfügbarkeit des Zugangs zu Frühwarnsystemen öffentlich online zur Verfügung stehen und dass diese Informationen insbesondere für KMU leicht zugänglich sind und nutzerfreundlich aufbereitet werden.

5 Die Mitgliedstaaten können den Arbeitnehmervertretern zur Bewertung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners Unterstützung gewähren.

Article 4 Verfügbarkeit präventiver Restrukturierungsrahmen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner bei einer wahrscheinlichen Insolvenz Zugang zu einem präventiven Restrukturierungsrahmen haben, der es ihnen ermöglicht, sich zu restrukturieren, um eine Insolvenz abzuwenden und ihre Bestandsfähigkeit sicherzustellen, unbeschadet anderer Lösungen zur Abwendung einer Insolvenz, wodurch Arbeitsplätze geschützt werden und die Geschäftstätigkeit weitergeführt wird.

2 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Schuldner, die wegen schwerwiegender Verstöße gegen die nach nationalem Recht bestehenden Rechnungslegungs- oder Buchführungspflichten verurteilt wurden, nur dann Zugang zu einem präventiven Restrukturierungsrahmen erhalten, wenn diese Schuldner geeignete Maßnahmen zur Behebung der Probleme, die zur Verurteilung geführt haben ergriffen haben, damit Gläubigern die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sie benötigen, um während der Restrukturierungsverhandlungen eine Entscheidung treffen zu können.

3 Die Mitgliedstaaten können eine Bestandsfähigkeitsprüfung nach nationalem Recht beibehalten oder einführen, sofern eine solche Prüfung dem Ausschluss von Schuldnern ohne Aussicht auf Bestandsfähigkeit dient und ohne nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenswerte des Schuldners durchgeführt werden kann.

4 Die Mitgliedstaaten können für einen bestimmten Zeitraum die Zahl der Zugänge beschränken, die der Schuldner zu einem präventiven Restrukturierungsrahmen gemäß dieser Richtlinie haben kann.

5 Unbeschadet sonstiger Restrukturierungsrahmen nach nationalem Recht kann der präventive Restrukturierungsrahmen gemäß dieser Richtlinie aus einem oder mehreren Verfahren, Maßnahmen oder Bestimmungen bestehen, von denen einige außergerichtlich durchgeführt werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieser präventive Restrukturierungsrahmen Schuldnern und betroffenen Parteien die in diesem Titel vorgesehenen Rechte und Schutzvorkehrungen in kohärenter Weise gewährt.

6 Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen erlassen, mit denen die Beteiligung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde an präventiven Restrukturierungsrahmen auf das Erforderliche und Angemessene beschränkt wird, wobei zugleich sicherzustellen ist, dass die Rechte betroffener Parteien und einschlägiger Interessenträger gewahrt werden.

7 Der präventive Restrukturierungsrahmen gemäß dieser Richtlinie steht auf Antrag der Schuldner zur Verfügung.

8 Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass der präventive Restrukturierungsrahmen gemäß dieser Richtlinie vorbehaltlich der Zustimmung des Schuldners auf Antrag der Gläubiger und der Arbeitnehmervertreter zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten können dieses Erfordernis der Einholung der Zustimmung des Schuldners auf Schuldner beschränken, bei denen es sich um KMU handelt.

Article 5 Schuldner in Eigenverwaltung

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner, die präventive Restrukturierungsverfahren in Anspruch nehmen, ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über ihre Vermögenswerte und den täglichen Betrieb ihres Unternehmens behalten.

2 Falls erforderlich, wird über die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde im Einzelfall entschieden, außer unter bestimmten Umständen, für die die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass in jedem Fall zwingend ein Restrukturierungsbeauftragter zu bestellen ist.

3 Die Mitgliedstaaten schreiben die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Plans zumindest in den folgenden Fällen vor: a) wenn eine allgemeine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 von der Justiz- oder Verwaltungsbehörde gewährt wird und die Justiz- oder Verwaltungsbehörde beschließt, dass ein solcher Beauftragter zur Wahrung der Interessen der Parteien erforderlich ist; b) wenn der Restrukturierungsplan von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde im Wege eines klassenübergreifenden Cram-downs nach Artikel 11 bestätigt werden muss oder c) wenn der Schuldner oder die Mehrheit der Gläubiger dies beantragt, in letztgenanntem Fall sofern die Kosten des Beauftragten von den Gläubigern getragen werden.

Article 6 Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen zur Unterstützung der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan im Rahmen eines präventiven Restrukturierungsrahmens in Anspruch nehmen können. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Justiz- oder Verwaltungsbehörden die Gewährung einer Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen verweigern können, wenn eine solche Aussetzung nicht erforderlich ist oder wenn sie das in Unterabsatz 1 genannte nicht Ziel erreichen würde.

2 Unbeschadet der Absätze 4 und 5 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen alle Arten von Forderungen, einschließlich gesicherter Forderungen und bevorrechtigter Forderungen, erfassen kann.

3 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen allgemein gelten und alle Gläubiger umfassen kann oder auf einen oder mehrere Gläubiger beziehungsweise Gläubigergruppen beschränkt sein kann. Ist eine Aussetzung beschränkt, so gilt die Aussetzung nur für Gläubiger, die nach Maßgabe des nationalen Rechts über die Verhandlungen gemäß Absatz 1 über den Restrukturierungsplan oder die Aussetzung in Kenntnis gesetzt wurden.

4 Die Mitgliedstaaten können bestimmte Forderungen oder Forderungskategorien vom Geltungsbereich der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen unter wohldefinierten Umständen ausschließen, wenn ein solcher Ausschluss ausreichend begründet ist und a) die Vollstreckung die Restrukturierung des Unternehmens nicht gefährden dürfte oder b) die Gläubiger dieser Forderungen durch die Aussetzung in unangemessener Weise beeinträchtigt würden.

5 Absatz 2 findet keine Anwendung auf Forderungen von Arbeitnehmern. Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten Absatz 2 auf Forderungen von Arbeitnehmern anwenden, sofern und soweit die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Erfüllung solcher Forderungen in präventiven Restrukturierungsrahmen auf einem vergleichbaren Schutzniveau garantiert ist.

6 Die ursprüngliche Dauer einer Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen ist auf einen Höchstzeitraum von nicht mehr als vier Monaten begrenzt.

7 Ungeachtet des Absatzes 6 können die Mitgliedstaaten Justiz- oder Verwaltungsbehörden gestatten, auf Antrag des Schuldners, eines Gläubigers oder gegebenenfalls eines Restrukturierungsbeauftragten die Dauer der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen zu verlängern oder eine neue Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen zu gewähren. Eine solche Verlängerung oder neue Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen wird nur gewährt, wenn genau festgelegte Umstände zeigen, dass diese Verlängerung oder neue Aussetzung ausreichend begründet ist, zum Beispiel a) wenn in den Verhandlungen über den Restrukturierungsplan deutliche Fortschritte erzielt wurden; b) wenn die Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen die Rechte beziehungsweise Beteiligungen betroffener Parteien nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt oder c) wenn gegen den Schuldner noch kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das nach nationalem Recht zur Liquidation des Schuldners führen kann.

8 Die Gesamtdauer der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen darf einschließlich Verlängerungen und Erneuerungen zwölf Monate nicht überschreiten. Haben sich Mitgliedstaaten dafür entschieden, diese Richtlinie im Wege eines oder mehrerer Verfahren beziehungsweise einer oder mehrerer Maßnahmen umzusetzen, die die Bedingungen für die Mitteilung nach Anhang A der Verordnung (EU) 2015/848 nicht erfüllen, so ist die Gesamtdauer der Aussetzung im Rahmen dieser Verfahren auf höchstens vier Monate begrenzt, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor Einreichung eines Antrags auf Eröffnung eines präventiven Restrukturierungsverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde.

9 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Justiz- oder Verwaltungsbehörden eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen in folgenden Fällen aufheben können: a) die Aussetzung erfüllt nicht länger den Zweck, die Verhandlungen über den Restrukturierungsplan zu unterstützen, zum Beispiel, wenn deutlich wird, dass ein Teil der Gläubiger, der nach nationalem Recht die Annahme des Restrukturierungsplans verhindern könnte, die Fortsetzung der Verhandlungen nicht unterstützt; b) der Schuldner oder der Restrukturierungsbeauftragte beantragt dies; c) – wenn im nationalen Recht vorgesehen — ein oder mehrere Gläubiger beziehungsweise eine oder mehrere Gläubigerklassen werden oder würden durch die Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen in unangemessener Weise beeinträchtigt; oder d) – wenn im nationalen Recht vorgesehen — die Aussetzung führt zur Insolvenz eines Gläubigers. Die Mitgliedstaaten können die Befugnis einer Aufhebung der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 auf Fälle beschränken, in denen Gläubiger keine Gelegenheit hatten, sich zu äußern, bevor die Aussetzung in Kraft trat oder eine Verlängerung der Aussetzung von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde gewährt wurde. Die Mitgliedstaaten können eine Mindestdauer vorsehen, die den in Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überschreitet und während der eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen nicht aufgehoben werden kann.

Article 7 Folgen der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen

1 Entsteht während einer Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen nach nationalem Recht eine Verpflichtung eines Schuldners, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, das zur Liquidation des Schuldners führen könnte, so ruht diese Verpflichtung für die Dauer dieser Aussetzung.

2 Eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 führt für die Dauer der Aussetzung zum Aufschub auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger hin zu eröffnenden Verfahrens, das zur Liquidation des Schuldners führen kann.

3 Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahmeregelung zu den Absätzen 1 und 2 für den Fall erlassen, dass ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen. Für diese Fälle stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde beschließen kann, die Wirkungen der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten, wenn die Eröffnung von Insolvenzverfahren, die zur Liquidation des Schuldners führen könnten, unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht im allgemeinen Interesse der Gläubiger wäre.

4 Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, um Gläubiger, für die die Aussetzung gilt, daran zu hindern, in Bezug auf vor der Aussetzung entstandene Schulden und allein aufgrund der Tatsache, dass die Schulden vom Schuldner nicht zurückgezahlt wurden, Leistungen aus wesentlichen noch zu erfüllenden Verträgen zu verweigern, diese Verträge zu kündigen, vorzeitig fällig zu stellen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners zu ändern. Unter dem Begriff der noch zu erfüllenden wesentlichen Verträge sind noch zu erfüllende Verträge zu verstehen, die für die Weiterführung des täglichen Betriebs des Unternehmens erforderlich sind — einschließlich solcher über Lieferungen, deren Aussetzung dazu führen würde, dass die Geschäftstätigkeit des Schuldners zum Erliegen kommt. Unterabsatz 1 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, solchen Gläubigern angemessene Schutzvorkehrungen zu bieten, um zu verhindern, dass diese Gläubiger durch Unterabsatz 1 in unangemessener Weise beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Absatz auch für noch zu erfüllende nichtwesentliche Verträge gilt.

5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es Gläubigern nicht gestattet ist, aufgrund einer Vertragsklausel, die entsprechende Maßnahmen vorsieht, allein aus folgenden Gründen Leistungen aus noch zu erfüllenden Verträgen zu verweigern oder diese Verträge zu kündigen, vorzeitig fällig zu stellen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners zu ändern: a) wegen eines Antrags auf Eröffnung eines präventiven Restrukturierungsverfahrens, b) wegen eines Antrags auf Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen, c) wegen der Eröffnung eines präventiven Restrukturierungsverfahrens oder d) wegen der Gewährung einer Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen als solcher.

6 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen nicht für Nettingmechanismen — einschließlich Close-out-Nettingmechanismen — auf Finanzmärkten, Energiemärkten und Rohstoffmärkten gilt, selbst in Fällen, in denen Artikel 31 Absatz 1 keine Anwendung findet, wenn solche Vereinbarungen nach nationalem Insolvenzrecht durchsetzbar sind. Auf die Vollstreckung einer Forderung gegen den Schuldner durch einen Gläubiger, die sich aus der Durchführung eines Nettingmechanismus ergibt, findet die Aussetzung jedoch Anwendung. Unterabsatz 1 gilt nicht für Verträge über die Lieferung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Versorgung mit Energie, die für den Betrieb des Unternehmens des Schuldners erforderlich sind, es sei denn, diese Verträge nehmen die Gestalt einer an einer Börse oder einem anderen Markt gehandelten Position an, sodass sie jederzeit zum aktuellen Marktwert ersetzt werden kann.

7 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Auslaufen einer Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen ohne die Annahme eines Restrukturierungsplans als solches nicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt, das zur Liquidation des Schuldners führen könnte, es sei denn, die im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen für eine solche Eröffnung sind erfüllt.

Article 8 Inhalt von Restrukturierungsplänen

1 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Restrukturierungspläne, die gemäß Artikel 9 zur Annahme oder einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 10 zur Bestätigung vorgelegt werden, mindestens folgende Informationen enthalten müssen: a) die Identität des Schuldners; b) die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt der Einreichung des Restrukturierungsplans, einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte, eine Beschreibung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und der Position der Arbeitnehmer und eine Beschreibung der Ursachen und des Umfangs der Schwierigkeiten des Schuldners; c) die betroffenen Parteien, die entweder namentlich zu benennen oder unter Bezugnahme auf Schuldenkategorien nach nationalem Recht zu beschreiben sind, sowie ihre unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen oder Beteiligungen; d) gegebenenfalls die Klassen, in die die betroffenen Parteien für die Zwecke der Annahme des Restrukturierungsplans gruppiert wurden, und die jeweilige Höhe der Forderungen und Beteiligungen in jeder Klasse; e) gegebenenfalls die Parteien — die entweder namentlich zu benennen oder unter Bezugnahme auf Schuldenkategorien nach nationalem Recht zu beschreiben sind —, die vom Restrukturierungsplan nicht betroffen sind, zusammen mit einer Erläuterung der Gründe, aus denen sie nicht betroffen sein sollen; f) gegebenenfalls die Identität des Restrukturierungsbeauftragten; g) die Bedingungen des Restrukturierungsplans, die unter anderem insbesondere Folgendes enthalten: i) vorgeschlagene Restrukturierungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1; ii) gegebenenfalls die vorgeschlagene Laufzeit der vorgeschlagenen Restrukturierungsmaßnahmen; iii) die Modalitäten der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht; iv) gegebenenfalls allgemeine Auswirkungen auf die Beschäftigung wie Entlassungen, Kurzarbeitsregelungen oder Ähnliches; v) die voraussichtlichen Finanzströme des Schuldners, wenn nach nationalem Recht vorgesehen, und vi) eine neue Finanzierung, die als Teil des Restrukturierungsplans vorgesehen ist, sowie die Gründe, aus denen die neue Finanzierung für die Umsetzung dieses Plans erforderlich ist; h) eine Begründung, in der erläutert wird, warum eine begründete Aussicht besteht, dass der Restrukturierungsplan die Insolvenz des Schuldners verhindern und die Bestandsfähigkeit des Unternehmens gewährleisten wird, einschließlich der notwendigen Voraussetzungen für den Erfolg des Plans. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass diese Begründung entweder von einem externen Experten oder von dem Restrukturierungsbeauftragten- falls ein solcher benannt wird — vorgelegt oder bestätigt werden muss.

2 Die Mitgliedstaaten stellen online eine umfassende, an die Bedürfnisse von KMU angepasste Checkliste für Restrukturierungspläne zur Verfügung. Die Checkliste enthält praktische Leitlinien dazu, wie der Restrukturierungsplan nach nationalem Recht zu erstellen ist. Die Checkliste wird in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten ziehen in Betracht, die Checkliste in mindestens einer weiteren Sprache zur Verfügung zu stellen, insbesondere in einer im internationalen Geschäftsverkehr gebräuchlichen Sprache.

Article 9 Annahme von Restrukturierungsplänen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner unabhängig davon, wer ein präventives Restrukturierungsverfahren gemäß Artikel 4 beantragt, das Recht haben, den betroffenen Parteien Restrukturierungspläne zur Annahme vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus bestimmen, dass Gläubiger und Restrukturierungsbeauftragter das Recht haben, Restrukturierungspläne vorzulegen und festlegen, unter welchen Bedingungen sie dies tun dürfen.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass betroffene Parteien das Recht haben, über die Annahme eines Restrukturierungsplans abzustimmen. Parteien, die von einem Restrukturierungsplan nicht betroffen sind, haben bei dessen Annahme kein Stimmrecht.

3 Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten folgende Parteien vom Abstimmungsrecht ausschließen: a) Anteilsinhaber, b) Gläubiger, deren Forderungen gegenüber den Forderungen gewöhnlicher ungesicherter Gläubiger gemäß der normalen Rangfolge der Liquidationsprioritäten nachrangig sind, oder c) jede dem Schuldner oder dem Unternehmen des Schuldners nahestehende Partei, die sich nach nationalem Recht in einem Interessenkonflikt befindet.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffenen Parteien im Einklang mit dem nationalen Recht in unterschiedlichen Klassen behandelt werden, die auf der Grundlage überprüfbarer Kriterien in ausreichendem Maße gemeinsame Interessen abbilden. Zumindest Gläubiger mit gesicherten und ungesicherten Forderungen werden im Hinblick auf die Annahme eines Restrukturierungsplanes in unterschiedlichen Klassen behandelt. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus bestimmen, dass Forderungen von Arbeitnehmern in einer eigenen Klasse behandelt werden. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Schuldner, bei denen es sich um KMU handelt, sich dafür entscheiden können, die betroffenen Parteien nicht in unterschiedlichen Klassen zu behandeln. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Klassenbildung insbesondere dem Schutz schutzbedürftiger Gläubiger wie kleiner Lieferanten Rechnung getragen wird.

5 Die Stimmrechte und die Bildung der Klassen werden von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde geprüft, wenn ein Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans gestellt wird. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Stimmrechte und die Bildung der Klassen zu einem früheren Zeitpunkt als dem in Unterabsatz 1 genannten von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde geprüft und bestätigt werden.

6 Ein Restrukturierungsplan gilt als von den betroffenen Parteien angenommen, wenn bezogen auf den Betrag ihrer Forderungen oder Beteiligungen in jeder Klasse eine Mehrheit erreicht wird. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorschreiben, dass bezogen auf die Anzahl der betroffenen Parteien in jeder Klasse eine Mehrheit erreicht werden muss. Die Mitgliedstaaten legen die für die Annahme eines Restrukturierungsplans erforderlichen Mehrheiten fest. Diese Mehrheiten dürfen nicht über 75 % des Betrags der Forderungen oder Beteiligungen in jeder Klasse beziehungsweise gegebenenfalls der Anzahl der betroffenen Parteien in jeder Klasse liegen.

7 Ungeachtet der Absätze 2 bis 6 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die förmliche Abstimmung über die Annahme eines Restrukturierungsplans durch eine Vereinbarung mit der erforderlichen Mehrheit ersetzt werden kann.

Article 10 Bestätigung von Restrukturierungsplänen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest folgende Restrukturierungspläne für die Parteien nur verbindlich sind, wenn sie von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt werden: a) Restrukturierungspläne, die die Forderungen oder Beteiligung ablehnender betroffener Parteien beeinträchtigen; b) Restrukturierungspläne, die eine neue Finanzierung vorsehen; c) Restrukturierungspläne, die zum Verlust von mehr als 25 % der Arbeitsplätze führen, sofern dieser Verlust nach nationalem Recht zulässig ist.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Voraussetzungen, unter denen ein Restrukturierungsplan von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt werden kann, genau festgelegt sind und mindestens Folgendes umfassen: a) Der Restrukturierungsplan ist im Einklang mit Artikel 9 angenommen worden. b) Gläubiger mit ausreichenden gemeinsamen Interessen in derselben Klasse werden gleich und im Verhältnis zu ihren Forderungen behandelt. c) Der Restrukturierungsplan ist allen betroffenen Parteien im Einklang mit nationalem Recht übermittelt worden. d) Gibt es ablehnende Gläubiger, so erfüllt der Restrukturierungsplan das Kriterium des Gläubigerinteresses. e) Eine etwaige neue Finanzierung, die zur Umsetzung des Restrukturierungsplans erforderlich ist und die Interessen der Gläubiger nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt. Die Einhaltung von Unterabsatz 1 Buchstabe d wird von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde nur im Falle einer diesbezüglichen Beanstandung des Restrukturierungsplans geprüft.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Justiz- oder Verwaltungsbehörden die Bestätigung eines Restrukturierungsplans ablehnen können, wenn keine vernünftige Aussicht besteht, dass der Plan die Insolvenz des Schuldners verhindern oder die Bestandsfähigkeit des Unternehmens gewährleisten würde.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde den Restrukturierungsplan bestätigen muss, damit dieser verbindlich wird, die Entscheidung mit Blick auf eine zügige Bearbeitung der Angelegenheit auf effiziente Weise getroffen wird.

Article 11 Klassenübergreifender Cram-down

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Restrukturierungsplan, der nicht in jeder Abstimmungsklasse von den betroffenen Parteien gemäß Artikel 9 Absatz 6 angenommen worden ist, auf Vorschlag eines Schuldners oder mit Zustimmung des Schuldners von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt und für ablehnende Abstimmungsklassen verbindlich werden kann, wenn der Restrukturierungsplan mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Er entspricht Artikel 10 Absatz 2 und 3. b) Er ist angenommen worden von i) einer Mehrheit der Abstimmungsklassen betroffener Parteien, sofern mindestens eine dieser Klassen eine Klasse gesicherter Gläubiger ist oder gegenüber der Klasse gewöhnlicher ungesicherter Gläubiger vorrangig ist, oder anderenfalls ii) mindestens einer der Abstimmungsklassen der betroffenen Parteien oder, wenn im nationalen Recht vorgesehen, der beeinträchtigten Parteien, bei der es sich weder um eine Klasse von Anteilsinhabern noch um eine andere Klasse handelt, die im Falle einer Bewertung des Schuldners als fortgeführtes Unternehmen bei Anwendung der normalen Rangfolge der Liquidationsprioritäten nach nationalem Recht keine Zahlung erhalten oder keine Beteiligung behalten würde oder, wenn im nationalen Recht vorgesehen, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden könnte, dass sie keine Zahlung erhalten oder keine Beteiligung behalten würde, c) Er gewährleistet, dass ablehnende Abstimmungsklassen betroffener Gläubiger mindestens ebenso wie andere gleichrangige Klassen und besser als alle nachrangigen Klassen gestellt werden, und d) keine Klasse betroffener Parteien kann nach dem Restrukturierungsplan mehr erhalten oder behalten als den vollen Betrag ihrer Forderungen oder Beteiligungen. Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten das Erfordernis der Einholung der Zustimmung des Schuldners auf Fälle beschränken, in denen es sich bei den Schuldnern um KMU handelt. Die Mitgliedstaaten können die Mindestzahl der Klassen betroffener Parteien oder, wenn im nationalen Recht vorgesehen, beeinträchtigter Parteien, die den Plan gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genehmigen müssen, erhöhen.

2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Forderungen betroffener Gläubiger in einer ablehnenden Abstimmungsklasse in vollem Umfang und in gleicher oder gleichwertiger Weise befriedigt werden, wenn eine nachrangige Klasse nach dem Restrukturierungsplan eine Zahlung erhält oder eine Beteiligung behält. Die Mitgliedstaaten können von Unterabsatz 1 abweichende Vorschriften beibehalten oder einführen, wenn diese erforderlich sind, um die Ziele des Restrukturierungsplans zu erreichen, und wenn der Restrukturierungsplan die Rechte oder Beteiligungen betroffener Parteien nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt.

Article 12 Anteilsinhaber

1 Schließen die Mitgliedstaaten Anteilsinhaber von der Anwendung der Artikel 9 bis 11 aus, so stellen sie auf andere Weise sicher, dass diese Anteilsinhaber die Annahme und Bestätigung eines Restrukturierungsplans nicht grundlos verhindern oder erschweren dürfen.

2 Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Anteilsinhaber die Umsetzung eines Restrukturierungsplans nicht grundlos verhindern oder erschweren dürfen.

3 Die Mitgliedstaaten können die Bedeutung des Begriffs des grundlosen Verhinderns oder Erschwerens im Sinne dieses Artikels anpassen, um unter anderem folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Frage, ob es sich bei dem Schuldner um ein KMU oder ein großes Unternehmen handelt, die sich auf die Rechte der Anteilsinhaber auswirkenden vorgeschlagenen Restrukturierungsmaßnahmen, die Art der Anteilsinhaber, die Frage, ob der Schuldner eine juristische oder eine natürliche Person ist, und die Frage, ob die Partner in einem Unternehmen beschränkt oder unbeschränkt haften.

Article 13 Arbeitnehmer

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die individuellen und kollektiven Rechte der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsrecht der Union und dem nationalen Arbeitsrecht durch den präventiven Restrukturierungsrahmen nicht beeinträchtigt werden; dazu gehören etwa a) das Recht auf Tarifverhandlungen und Arbeitskampfmaßnahmen; b) das Recht auf Unterrichtung und Anhörung im Einklang mit der Richtlinie 2002/14/EG und der Richtlinie 2009/38/EG, insbesondere i) die Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter über die jüngste Entwicklung und die wahrscheinliche Weiterentwicklung der Tätigkeit und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens oder des Betriebs, damit sie dem Schuldner ihre Bedenken hinsichtlich der Geschäftssituation und in Bezug auf die Notwendigkeit, Restrukturierungsmechanismen in Betracht zu ziehen, mitteilen können; ii) die Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter über alle präventiven Restrukturierungsverfahren, die sich auf die Beschäftigung auswirken könnten, etwa auf die Möglichkeit der Arbeitnehmer, ihre Löhne und etwaige zukünftige Zahlungen, auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, einzutreiben; iii) die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter zu Restrukturierungsplänen, bevor sie gemäß Artikel 9 zur Annahme oder einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 10 zur Bestätigung vorgelegt werden; c) die durch die Richtlinien 98/59/EG, 2001/23/EG und 2008/94/EG garantierten Rechte.

2 Umfasst der Restrukturierungsplan Maßnahmen, die Änderungen an der Arbeitsorganisation oder an den Arbeitsverträgen mit sich bringen, so werden diese Maßnahmen von diesen Arbeitnehmern genehmigt, sofern das nationale Recht oder die Tarifverträge in diesen Fällen eine solche Genehmigung vorsehen.

Article 14 Bewertung durch die Justiz- oder Verwaltungsbehörde

1 Die Justiz- oder Verwaltungsbehörde trifft nur dann eine Entscheidung über die Bewertung des Unternehmens des Schuldners, wenn ein Restrukturierungsplan von einer ablehnenden betroffenen Partei beanstandet wird, wegen a) eines mutmaßlichen Verstoßes gegen das Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 oder b) eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Bedingungen für einen klassenübergreifenden Cram-down gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Justiz- oder Verwaltungsbehörden zum Zweck der Entscheidung über eine Bewertung gemäß Absatz 1 ordnungsgemäß qualifizierte Sachverständige bestellen oder hören können.

3 Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine ablehnende betroffene Partei bei der Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die den Restrukturierungsplan bestätigen soll, eine Beanstandung geltend machen kann. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine solche Beanstandung im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen den Beschluss über die Bestätigung eines Restrukturierungsplans geltend gemacht werden kann.

Article 15 Wirkung von Restrukturierungsplänen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigten Restrukturierungspläne für alle nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c benannten oder beschriebenen betroffenen Parteien verbindlich sind.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gläubiger, die an der Annahme eines Restrukturierungsplans nach nationalem Recht nicht beteiligt waren, von dem Plan nicht beeinträchtigt werden.

Article 16 Rechtsbehelfe

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Rechtsbehelf, der nach nationalem Recht gegen einen Beschluss einer Justizbehörde über die Bestätigung oder Ablehnung eines Restrukturierungsplans eingelegt wird, einer höheren Justizbehörde vorgelegt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Rechtsbehelf, der gegen einen Beschluss einer Verwaltungsbehörde über die Bestätigung oder Ablehnung eines Restrukturierungsplans eingelegt wird, bei einer Justizbehörde vorgelegt wird.

2 Über die Rechtsbehelfe ist mit Blick auf eine zügige Bearbeitung auf effiziente Weise zu entscheiden.

3 Ein Rechtsbehelf gegen einen Beschluss zur Bestätigung eines Restrukturierungsplans hat in Bezug auf die Ausführung des Plans keine aufschiebende Wirkung. Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Justizbehörden die Durchführung des Restrukturierungsplans oder von Teilen davon aussetzen können, wenn dies zur Wahrung der Interessen einer Partei notwendig und angemessen ist.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Justizbehörde, wenn einem Rechtsbehelf nach Absatz 3 stattgegeben wird, entweder a) den Restrukturierungsplan aufheben kann oder b) den Restrukturierungsplan entweder bestätigen kann, und zwar — wenn im nationalen Recht vorgesehen -mit Änderungen oder ohne Änderungen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jeder Partei, der finanzielle Verluste entstanden sind und deren Rechtsbehelf stattgegeben wird, im Falle der Bestätigung eines Plans gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b ein Ausgleich gewährt wird.

Article 17 Schutz für neue Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass neue Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen in angemessener Weise geschützt werden. Zumindest dürfen im Falle einer späteren Insolvenz des Schuldners: a) neue Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen nicht deshalb für nichtig, anfechtbar oder nicht vollstreckbar erklärt werden und b) die Geber solcher Finanzierungen nicht deshalb einer zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Haftung unterliegen, weil eine solche Finanzierung die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt, außer es liegen zusätzliche im nationalen Recht festgelegte Gründe vor.

2 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Absatz 1 nur für neue Finanzierungen gilt, sofern der Restrukturierungsplan von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt wurde, und nur für Zwischenfinanzierungen, die Ex-ante-Kontrollen unterlagen.

3 Die Mitgliedstaaten können Zwischenfinanzierungen, die gewährt werden, nachdem der Schuldner zur Begleichung seiner fällig werdenden Schulden nicht mehr in der Lage war, vom Anwendungsbereich des Absatzes 1 ausschließen.

4 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Geber von neuen Finanzierungen oder Zwischenfinanzierungen Anspruch darauf haben, in späteren Insolvenzverfahren Zahlungen vorrangig gegenüber anderen Gläubigern zu erhalten, die anderenfalls höher- oder gleichrangige Forderungen hätten.

Article 18 Schutz für sonstige Transaktionen im Zusammenhang mit der Restrukturierung

1 Unbeschadet des Artikels 17 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Transaktionen, die angemessen und unmittelbar notwendig für die Aushandlung eines Restrukturierungsplans sind, im Falle einer späteren Insolvenz eines Schuldners nicht deshalb für nichtig, anfechtbar oder nicht vollstreckbar erklärt werden, weil solche Transaktionen die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, außer es liegen zusätzliche im nationalen Recht festgelegte Gründe vor.

2 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Absatz 1 nur gilt, sofern der Plan von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt wurde oder sofern solche Transaktionen Ex-ante-Kontrollen unterlagen.

3 Die Mitgliedstaaten können vom Anwendungsbereich des Absatzes 1 Transaktionen ausschließen, die durchgeführt werden, nachdem der Schuldner zur Begleichung seiner fällig werdenden Schulden nicht mehr in der Lage ist.

4 Zu den Transaktionen nach Absatz 1 gehören mindestens a) die Zahlung von Gebühren und Kosten für die Aushandlung, Annahme oder Bestätigung eines Restrukturierungsplans; b) die Zahlung von Gebühren und Kosten für die Inanspruchnahme professioneller Beratung in engem Zusammenhang mit der Restrukturierung; c) die Zahlung von Arbeitnehmerlöhnen für bereits geleistete Arbeit, unbeschadet eines anderen im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehenen Schutzes; d) andere als unter den Buchstaben a bis c genannte Zahlungen und Auszahlungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb.

5 Unbeschadet des Artikels 17 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Transaktionen, die angemessen und unmittelbar notwendig für die Umsetzung eines Restrukturierungsplans sind und die im Einklang mit dem von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigten Restrukturierungsplan durchgeführt werden, im Falle einer späteren Insolvenz des Schuldners nicht deshalb für nichtig, anfechtbar oder nicht vollstreckbar erklärt werden, weil solche Transaktionen die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, außer es liegen zusätzliche im nationalen Recht festgelegte Gründe vor.

Article 19 Pflichten der Unternehmensleitung bei einer wahrscheinlichen Insolvenz

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmensleitung bei einer wahrscheinlichen Insolvenz mindestens Folgendes gebührend berücksichtigt: a) die Interessen der Gläubiger, Anteilsinhaber und sonstigen Interessenträger, b) die Notwendigkeit, Schritte einzuleiten, um eine Insolvenz abzuwenden, und c) die Notwendigkeit, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu vermeiden, das die Bestandsfähigkeit des Unternehmens gefährdet.

Article 20 Zugang zur Entschuldung

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass insolvente Unternehmer Zugang zu mindestens einem Verfahren haben, das zu einer vollen Entschuldung gemäß dieser Richtlinie führen kann. Die Mitgliedstaaten können zur Bedingung machen, dass die gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit, mit der die Schulden eines insolventen Unternehmers im Zusammenhang stehen, eingestellt wird.

2 Die Mitgliedstaaten, in denen die volle Entschuldung von einer teilweisen Tilgung der Schulden durch den Unternehmer abhängig ist, stellen sicher, dass die diesbezügliche Tilgungspflicht der Situation des einzelnen Unternehmers entspricht und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum pfändbaren oder verfügbaren Einkommen und zu den pfändbaren oder verfügbaren Vermögenswerten des Unternehmers während der Entschuldungsfrist steht sowie dem berechtigten Gläubigerinteresse Rechnung trägt.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass entschuldete Unternehmer von bestehenden nationalen Rahmen zur Förderung der Geschäftstätigkeit von Unternehmern profitieren können, einschließlich des Zugangs zu einschlägigen und aktuellen Informationen über diese Rahmen.

Article 21 Entschuldungsfrist

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Frist, nach deren Ablauf insolvente Unternehmer in vollem Umfang entschuldet werden können, höchstens drei Jahre beträgt, spätestens ab einem der folgenden Zeitpunkte: a) im Falle eines Verfahrens, das einen Tilgungsplan umfasst, dem Zeitpunkt der Entscheidung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde, den Plan zu bestätigen, oder dem Zeitpunkt, an dem mit der Umsetzung des Tilgungsplans begonnen wird, oder b) im Falle jedes anderen Verfahrens dem Zeitpunkt der Entscheidung der Justiz- oder Verwaltungsbehörde über die Eröffnung des Verfahrens oder dem Tag der Bestimmung der Insolvenzmasse des Unternehmers.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass insolvente Unternehmer, die ihren Verpflichtungen, sofern solche gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bestehen, nachgekommen sind, nach Ablauf der Entschuldungsfrist entschuldet werden, ohne dass ein Antrag bei einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde gestellt werden muss, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Verfahren ein weiteres Verfahren zu eröffnen. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten Bestimmungen beibehalten oder einführen, die es der Justiz- oder Verwaltungsbehörde ermöglichen zu überprüfen, ob die Unternehmer die Verpflichtungen für eine Entschuldung erfüllt haben.

3 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine volle Entschuldung der Fortsetzung eines Insolvenzverfahrens nicht entgegensteht, das die Verwertung und Verteilung der Vermögenswerte eines Unternehmers umfasst, die am Tag des Ablaufs der Entschuldungsfrist Teil der Insolvenzmasse dieses Unternehmers waren.

Article 22 Verbotsfrist

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn ein insolventer Unternehmer im Einklang mit dieser Richtlinie entschuldet wird, ein allein aufgrund der Insolvenz des Unternehmers erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, spätestens bei Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft tritt.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit dem Ablauf der Entschuldungsfrist die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verbote außer Kraft treten, ohne dass ein Antrag bei einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde gestellt werden muss, zusätzlich zu den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Verfahren ein weiteres Verfahren zu eröffnen.

Article 23 Ausnahmeregelungen

1 Abweichend von den Artikeln 20 bis 22 behalten die Mitgliedstaaten Bestimmungen bei oder führen Bestimmungen ein, mit denen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Vorteile der Entschuldung widerrufen werden oder längere Fristen für eine volle Entschuldung beziehungsweise längere Verbotsfristen vorgesehen werden, wenn der insolvente Unternehmer bei seiner Verschuldung — während des Insolvenzverfahrens oder während der Begleichung der Schulden — gegenüber den Gläubigern oder sonstigen Interessenträgern unredlich oder bösgläubig im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften gehandelt hat, unbeschadet der nationalen Vorschriften zur Beweislast.

2 Abweichend von den Artikeln 20 bis 22 können die Mitgliedstaaten Bestimmungen beibehalten oder einführen, mit denen unter bestimmten genau festgelegten Umständen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Entschuldung widerrufen wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung beziehungsweise längere Verbotsfristen vorgesehen werden, wenn solche Ausnahmeregelungen ausreichend gerechtfertigt sind, etwa wenn: a) der insolvente Unternehmer gegen im Tilgungsplan vorgesehene Verpflichtungen oder gegen eine andere rechtliche Verpflichtung zum Schutz der Interessen der Gläubiger, einschließlich der Verpflichtung, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen, in erheblichem Maße verstoßen hat, b) der insolvente Unternehmer den Informationspflichten oder Verpflichtungen zur Zusammenarbeit gemäß dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften nicht nachgekommen ist, c) Entschuldungsverfahren missbräuchlich beantragt werden, d) innerhalb eines bestimmten Zeitraums, nachdem dem insolventen Unternehmer eine volle Entschuldung gewährt oder aufgrund eines schweren Verstoßes gegen die Informationspflichten oder die Verpflichtungen zur Zusammenarbeit verweigert worden ist, eine weitere Entschuldung beantragt wird, e) die Kosten des zur Entschuldung führenden Verfahrens nicht gedeckt sind oder f) eine Ausnahmeregelung erforderlich ist, um einen Ausgleich zwischen den Rechten des Schuldners und den Rechten eines oder mehrerer Gläubiger zu gewährleisten.

3 Abweichend von Artikel 21 können die Mitgliedstaaten längere Entschuldungsfristen für den Fall festlegen, dass a) eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde Schutzmaßnahmen billigt oder anordnet, um die Hauptwohnung des insolventen Unternehmers und gegebenenfalls der Familie des Unternehmers oder die für die Fortsetzung der gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit des Unternehmers unverzichtbaren Vermögenswerte zu schützen, oder b) die Hauptwohnung des insolventen Unternehmers und gegebenenfalls seiner Familie nicht verwertet wird.

4 Die Mitgliedstaaten können bestimmte Schuldenkategorien von der Entschuldung ausschließen, den Zugang zur Entschuldung beschränken oder eine längere Entschuldungsfrist festlegen, wenn solche Ausschlüsse, Beschränkungen oder längeren Fristen ausreichend gerechtfertigt sind, etwa im Falle von a) besicherten Schulden, b) aus strafrechtlichen Sanktionen entstandenen oder damit in Verbindung stehenden Schulden, c) aus deliktischer Haftung entstandenen Schulden, d) Schulden bezüglich Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen, e) Schulden, die nach dem Antrag auf ein zu einer Entschuldung führendes Verfahren oder nach dessen Eröffnung entstanden sind, und f) Schulden, die aus der Verpflichtung, die Kosten des zur Entschuldung führenden Verfahrens zu begleichen, entstanden sind.

5 Abweichend von Artikel 22 können die Mitgliedstaaten längere oder unbestimmte Verbotsfristen festlegen, wenn der insolvente Unternehmer einem Berufsstand angehört: a) für den besondere ethische Regeln oder besondere Regeln bezüglich der Reputation oder der Sachkunde gelten, und der Unternehmer gegen diese Regeln verstoßen hat, oder b) der sich mit der Verwaltung des Eigentums Dritter befasst. Unterabsatz 1 gilt auch wenn ein insolventer Unternehmer beantragt, sich einem in Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Berufsstand anzuschließen.

6 Die vorliegende Richtlinie berührt nicht die nationalen Vorschriften zu anderen als den in Artikel 22 genannten Tätigkeitsverboten, die von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde angeordnet werden.

Article 24 Konsolidierung von Verfahren in Bezug auf berufliche und private Schulden

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn insolvente Unternehmer sowohl berufliche Schulden, die im Rahmen ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstanden sind, als auch private Schulden, die außerhalb dieser Tätigkeiten entstanden sind, haben und diese nicht sinnvoll getrennt werden können, alle für eine Entschuldung infrage kommenden Schulden für die Zwecke einer vollen Entschuldung in einem einzigen Verfahren zu behandeln sind.

2 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass, wenn berufliche und private Schulden getrennt werden können, diese Schulden für die Zwecke einer vollen Entschuldung entweder in getrennten, jedoch koordinierten Verfahren oder in demselben Verfahren zu behandeln sind.

Article 25 Justiz- und Verwaltungsbehörden

Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und etwaiger Unterschiede im Aufbau des Justizwesens in der Union stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass a) Mitglieder der Justiz- und Verwaltungsbehörden, die mit Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren befasst sind, eine angemessene Ausbildung erhalten und die für ihre Zuständigkeiten erforderliche Sachkunde haben und b) Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren mit Blick auf ihre zügige Bearbeitung auf effiziente Weise geführt werden.

Article 26 Verwalter in Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) die von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde in Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren bestellten Verwalter eine angemessene Ausbildung erhalten und die für ihre Zuständigkeiten erforderliche Sachkunde haben; b) die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Verfahren für die Bestellung, die Abberufung und den Rücktritt von Verwaltern klar, transparent und fair sind; c) bei der Bestellung eines Verwalters für einen bestimmten Fall, einschließlich Sachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, der Erfahrung und der Sachkunde des Verwalters gebührend Rechnung getragen wird und dabei die besonderen Merkmale des Falles berücksichtigt werden und d) Schuldner und Gläubiger zur Vermeidung eines Interessenkonfliktes die Möglichkeit haben, die Auswahl oder Benennung eines Verwalters abzulehnen oder das Ersetzen des Verwalters zu verlangen.

2 Die Kommission erleichtert im Hinblick auf eine Verbesserung der Qualität der Ausbildung in der gesamten Union den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, unter anderem durch den Austausch von Erfahrungen und Instrumenten zum Kapazitätsaufbau.

Article 27 Beaufsichtigung und Vergütung von Verwaltern

1 Die Mitgliedstaaten richten geeignete Aufsichts- und Regulierungsmechanismen ein, um sicherzustellen, dass die Arbeit von Verwaltern wirksam überwacht wird, damit gewährleistet ist, dass ihre Dienste wirksam und sachkundig und gegenüber den beteiligten Parteien unparteiisch und unabhängig erbracht werden. Derartige Mechanismen umfassen auch Maßnahmen für die Verantwortlichkeit der Verwalter, die ihren Pflichten nicht nachkommen.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen über die Behörden oder Stellen, die die Aufsicht über die Verwalter ausüben, öffentlich zugänglich sind.

3 Die Mitgliedstaaten können die Erarbeitung und Einhaltung von Verhaltenskodizes durch Verwalter fördern.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Vergütung der Verwalter Vorschriften gelten, die mit dem Ziel eines effizienten Abschlusses der Verfahren im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Verfahren zur Verfügung stehen, um Streitigkeiten über die Vergütung beizulegen.

Article 28 Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren die Verfahrensparteien, die Verwalter und die Justiz- oder Verwaltungsbehörde auch in grenzüberschreitenden Situationen mindestens folgende Handlungen elektronisch vornehmen können: a) Geltendmachung von Forderungen; b) Einreichung von Restrukturierungs- oder Tilgungsplänen; c) Mitteilungen an die Gläubiger; d) Einlegung von Beanstandungen und Rechtsbehelfen.

Article 29 Datenerhebung

1 Die Mitgliedstaaten erheben und aggregieren jährlich auf nationaler Ebene Daten über Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren, aufgeschlüsselt nach jeder Verfahrensart, die mindestens folgende Elemente enthalten: a) der Zahl der Verfahren, die beantragt oder eröffnet wurden — wenn die Verfahrenseröffnung nach nationalem Recht vorgesehen ist —, und der Zahl der Verfahren, die anhängig sind oder die beendet wurden; b) der durchschnittlichen Dauer der Verfahren von der Einreichung des Antrags oder von der Eröffnung des Verfahrens — wenn die Verfahrenseröffnung nach nationalem Recht vorgesehen ist — bis zum Verfahrensende; c) der Zahl anderer als der unter Buchstabe d vorgeschriebenen Verfahren, aufgeschlüsselt nach Art des Ergebnisses; d) der Zahl der Anträge auf Restrukturierungsverfahren, die für unzulässig erklärt wurden, abgelehnt wurden oder vor der Verfahrenseröffnung zurückgezogen wurden.

2 Die Mitgliedstaaten erheben und aggregieren auf jährlicher Grundlage auf nationaler Ebene Daten über die Zahl der Schuldner, die Gegenstand eines Restrukturierungsverfahrens oder Insolvenzverfahrens waren und die in den drei Jahren vor der Einreichung des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens — wenn die Verfahrenseröffnung nach nationalem Recht vorgesehen ist — einen Restrukturierungsplan hatten, der im Rahmen eines früheren Restrukturierungsverfahrens zur Umsetzung von Titel II bestätigt wurde.

3 Die Mitgliedstaaten können auf jährlicher Grundlage auf nationaler Ebene Daten erheben und aggregieren über a) die durchschnittlichen Kosten einer jeden Verfahrensart; b) die durchschnittlichen Befriedigungsquoten für gesicherte und ungesicherte Gläubiger und gegebenenfalls für andere Arten von Gläubigern, jeweils getrennt; c) die Zahl der Unternehmer, die ein neues Unternehmen gründen, nachdem sie Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b waren; d) die Zahl der im Zusammenhang mit Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren verlorenen Arbeitsplätze.

4 Die Mitgliedstaaten schlüsseln die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Daten und gegebenenfalls, sofern verfügbar, die in Absatz 3 genannten Daten auf a) nach Größe der Schuldner, die keine natürlichen Personen sind; b) danach, ob die Schuldner in Restrukturierungs- oder Insolvenzverfahren natürliche oder juristische Personen sind, sowie c) danach, ob die zu einer Entschuldung führenden Verfahren nur Unternehmer oder alle natürlichen Personen betreffen.

5 Die Mitgliedstaaten können die in den Absätzen 1, bis 4 genannten Daten mittels einer Stichprobenmethode, bei der gewährleistet ist, dass die Stichproben hinsichtlich ihrer Größe und Diversität repräsentativ sind, erheben und aggregieren.

6 Die Mitgliedstaaten erheben und aggregieren die in den Absätzen 1, 2, 4 und gegebenenfalls 3 genannten Daten für am 31. Dezember endende volle Kalenderjahre; sie beginnen dabei mit dem ersten dem ersten vollen Kalenderjahr, das dem Tag der erstmaligen Anwendung des Durchführungsrechtsakts nach Absatz 7 folgt. Die Daten werden der Kommission jährlich auf einem Standard-Datenübermittlungsformular bis zum 31. Dezember des Kalenderjahrs übermittelt, das auf das Jahr folgt, für das die Daten erhoben werden.

7 Die Kommission legt das in Absatz 6 genannte Übermittlungsformular im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

8 Die Kommission veröffentlicht die gemäß Absatz 6 übermittelten Daten in einer zugänglichen und nutzerfreundlichen Weise auf ihrer Website.

Article 30 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Article 31 Verhältnis zu anderen Rechtsakten und internationalen Rechtsinstrumenten

1 Die folgenden Rechtsakte gelten ungeachtet dieser Richtlinie: a) Richtlinie 98/26/EG, b) Richtlinie 2002/47/EG und c) Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

2 Diese Richtlinie berührt nicht die Anforderungen an die Sicherung von Geldern für Zahlungsinstitute gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die entsprechenden Anforderungen für E-Geld-Institute gemäß der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates .

3 Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung des in Kapstadt am 16. November 2001 gemeinsam unterzeichneten Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und des zugehörigen Protokolls über Luftfahrtausrüstung, dessen Vertragsparteien einige Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie sind.

Article 32 Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132

„(4 Die Mitgliedstaaten erlassen Ausnahmeregelungen zu Artikel 58 Absatz 1, Artikel 68, Artikel 72, Artikel 73, Artikel 74, Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 80 Absatz 1 und Artikel 81 in dem Umfang und für den Zeitraum, wie diese Ausnahmeregelungen für die Festlegung des präventiven Restrukturierungsrahmens nach der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind. Unterabsatz 1 lässt den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre unberührt.

Article 33 Überprüfungsklausel

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens am 17. Juli 2026 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor, einschließlich der Anwendung der Klassenbildungs- und Abstimmungsvorschriften in Bezug auf schutzbedürftige Gläubiger wie etwa Arbeitnehmer. Auf der Grundlage dieser Bewertung übermittelt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag, in dem zusätzliche Maßnahmen zur Konsolidierung und Harmonisierung des rechtlichen Rahmens für Restrukturierung, Insolvenz und Entschuldung in Erwägung gezogen werden.

Article 34 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 17. Juli 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, mit Ausnahme der erforderlichen Vorschriften, um Artikel 28 Buchstaben a, b und c nachzukommen, die bis zum 17. Juli 2024 erlassen und veröffentlicht werden, und der erforderlichen Vorschriften, um Artikel 28 Buchstabe d nachzukommen, die bis zum 17. Juli 2026 erlassen und veröffentlicht werden. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, ab dem 17. Juli 2021 an, mit Ausnahme der erforderlichen Vorschriften, um Artikel 28 Buchstabe a, b und c nachzukommen, die ab dem 17. Juli 2024 gelten und der erforderlichen Vorschriften, um Artikel 28 Buchstabe d nachzukommen, die ab dem 17. Juli 2026 gelten.

2 Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die bei der Umsetzung dieser Richtlinie auf besondere Schwierigkeiten stoßen, eine Verlängerung der in Absatz 1 vorgesehenen Umsetzungsfrist um höchstens ein Jahr in Anspruch nehmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 17. Januar 2021 mit, dass sie von dieser Möglichkeit, die Umsetzungsfrist zu verlängern, Gebrauch machen müssen.

3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 35 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 36

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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