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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2019/1032 der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2019 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2019/11)

CELEX
32019O0011
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2019-05-10
In force since
2019-08-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„5 Ein Geschäftspartner kann bei seiner Heimat-NZB auf Antrag die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Anspruch nehmen. Sofern der Antrag bei der Heimat-NZB spätestens 15 Minuten nach dem Geschäftsschluss des TARGET2-Systems eingeht, bearbeitet die NZB ihn noch am gleichen Tag in TARGET2. Die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität verlängert sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 15 Minuten. In Ausnahmefällen kann das Eurosystem beschließen, spätere Annahmefristen anzuwenden. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität enthält den erforderlichen Kreditbetrag. Der Geschäftspartner liefert ausreichend notenbankfähige Sicherheiten für die Transaktion, es sei denn diese Sicherheiten wurden nach Artikel 18 Absatz 4 bereits im Vorhinein vom Geschäftspartner bei der Heimat-NZB hinterlegt.“;

„2 Um die Einlagefazilität in Anspruch zu nehmen, muss der Geschäftspartner bei seiner Heimat-NZB einen Antrag stellen. Sofern der Antrag bei der Heimat-NZB spätestens 15 Minuten nach dem Geschäftsschluss des TARGET2-Systems eingeht, bearbeitet die Heimat-NZB ihn noch am gleichen Tag in TARGET2. Die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Einlagefazilität verlängert sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 15 Minuten. In Ausnahmefällen kann das Eurosystem beschließen, spätere Annahmefristen anzuwenden. Der Antrag gibt die Höhe der Einlage im Rahmen dieser Fazilität an.“;

„4 Das Eurosystem veröffentlicht Informationen über Bonitätsstufen auf der EZB-Website in Form der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems, einschließlich der Eingliederung der von externen Ratingagenturen (ECAIs) zur Verfügung gestellten Bonitätsbeurteilungen in die Bonitätsstufen.

5 Bei der Beurteilung der Bonitätsanforderungen stützt sich das Eurosystem auf Informationen, die von Bonitätsbeurteilungssystemen aus einer der drei Quellen gemäß Teil 4 Titel V stammen.“;

„3a Im Fall von Schuldtiteln, die von Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag begeben oder garantiert werden, muss der Emittent oder Garant seinen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Währung der Euro ist.“;

„1 Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities ist die Homogenität aller ihnen unterliegenden Cashflow generierenden Vermögenswerte, d. h., dass diese im Rahmen einer der nachstehenden Arten von Formularen auf Einzelkreditebene (loan-level templates), auf die in Anhang VIII Bezug genommen wird, gemeldet werden können: a) Hypothekenkredite für Wohnimmobilien; b) Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU); c) Kredite zur Autofinanzierung; d) Verbraucherkredite; e) Leasingforderungen; f) Kreditkartenforderungen.“;

„3 Hypotheken- und Forderungstreuhänder gelten als Intermediäre im Sinne von Absatz 2.“;

„4 Die Schuldner und die Gläubiger der Cashflow generierenden Vermögenswerte müssen im EWR ansässig bzw. — wenn es sich um natürliche Personen handelt — wohnhaft sein. Schuldner, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, müssen zu dem Zeitpunkt, an dem die Cashflow generierenden Vermögenswerte entstanden sind, im EWR ansässig sein. Die gegebenenfalls zugehörigen Sicherheiten müssen sich im EWR befinden, und das Recht, dem die Cashflow generierenden Vermögenswerte unterliegen, muss das Recht eines EWR-Mitgliedstaats sein.“;

„1 Umfassende und standardisierte Daten auf Einzelkreditebene (loan-level data) bezüglich des Pools der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen, sind gemäß den Verfahren zur Verfügung zu stellen, die in Anhang VIII aufgeführt sind und die obligatorische Einstufung für die Datenqualität sowie die Anforderungen für Archive für Daten auf Einzelkreditebene beinhalten. Im Rahmen der Beurteilung der Notenbankfähigkeit berücksichtigt das Eurosystem Folgendes: a) jede Unterlassung der Datenmeldung und b) die Häufigkeit der Fälle, in denen einzelne Felder für die Daten auf Einzelkreditebene keine aussagekräftigen Angaben enthalten.“;

„2 Ungeachtet der in Anhang VIII aufgeführten Einstufung, die für Daten auf Einzelkreditebene obligatorisch ist, kann das Eurosystem Asset-Backed Securities, die eine niedrigere als die obligatorische Einstufung (A1) aufweisen, auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung und unter der Bedingung, dass das Nichterreichen der obligatorischen Punktzahl angemessen erklärt wird, als Sicherheiten hereinnehmen. Das Eurosystem legt für jede angemessene Begründung eine maximale Toleranzschwelle und eine Toleranzfrist fest, die auf der Website der EZB näher spezifiziert werden. Die Toleranzfrist bestimmt, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine Verbesserung der Qualität der Daten zu den Asset-Backed Securities eingetreten sein muss.“;

Article 90 Kapitalbetrag und Verzinsung von Kreditforderungen

Für die Notenbankfähigkeit müssen Kreditforderungen folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Sie lauten bis zu endgültigen Tilgung auf einen festen Kapitalbetrag, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und b) sie haben eine Verzinsung, die bis zu endgültigen Tilgung wie folgt gestaltet ist: i) abgezinst, ii) festverzinst, iii) variabel verzinst, d. h. geknüpft an einen Referenzzinssatz mit der folgenden Ausgestaltung: Zinssatz = Referenzzinssatz ± x, mit f ≤ Zinssatz ≤ c, wobei: der Referenzzinssatz zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einer aus der nachstehenden Liste ist: ein Euro-Geldmarktsatz, z. B. Euribor, LIBOR oder ähnliche Indizes; ein Constant-Maturity-Swapsatz, z. B. CMS, EIISDA, EUSA; die Rendite einer Staatsanleihe oder eines Index von mehreren Staatsanleihen im Euro-Währungsgebiet; f (Untergrenze), c (Obergrenze), falls vorhanden, und x (Marge) sind Werte, die entweder bei Entstehung der Kreditforderung vordefiniert sind oder die sich über die Laufzeit der Kreditforderung ändern können; f und/oder c können auch nach Entstehung der Kreditforderung vereinbart werden; und c) deren letzter Cashflow nicht negativ war. Mit dem Eintritt eines negativen Cashflows ist die Kreditforderung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr notenbankfähig. Sie kann nach einem nicht-negativen Cashflow wieder notenbankfähig werden, sofern alle anderen relevanten Anforderungen erfüllt werden.“;

Article 93 Mindestbetrag von Kreditforderungen

Bei inländischer Nutzung muss die Kreditforderung bei der Hinterlegung als Sicherheit durch den Geschäftspartner einen Mindestbetrag von 25000 EUR oder einen höheren Betrag aufweisen, der von der Heimat-NZB festgelegt wird. Bei grenzüberschreitender Nutzung gilt ein Mindestbetrag von 500000 EUR.“;

Article 100 Prüfung der Verfahren zur Einreichung von Kreditforderungen

Die NZBen, Aufsichtsbehörden oder externen Rechnungsprüfer führen eine einmalige Prüfung zur Bestätigung der Angemessenheit der Verfahren durch, die der Geschäftspartner zur Vorlage von Informationen über die Kreditforderungen beim Eurosystem verwendet. Im Fall von wesentlichen Änderungen dieser Verfahren kann eine erneute einmalige Prüfung dieser Verfahren durchgeführt werden.“;

Article 135 Grundsätze für die Bewertung nicht marktfähiger Sicherheiten

Für nicht marktfähige Sicherheiten legt das Eurosystem einen Wert fest, der dem ausstehenden Betrag dieser nicht marktfähigen Sicherheiten entspricht.“

Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, leiten die erforderlichen Maßnahmen ein, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden sie ab dem 5. August 2019 an. Sie teilen der Europäischen Zentralbank die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen spätestens bis 21. Juni 2019 mit.

Article 3 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Relations

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Versions

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