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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2019/1033 der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2019 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2019/12)

CELEX
32019O0012
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2019-05-10
In force since
2019-08-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„(1 Für die einzelnen Kreditforderungen gelten bestimmte Bewertungsabschläge, die anhand der Restlaufzeit, Bonitätsstufe und der Zinsstruktur gemäß Tabelle 3 im Anhang dieser Leitlinie bestimmt werden.“

„(2 Es gelten die folgenden Bestimmungen für die Zinsstruktur von Kreditforderungen: a) ‚Nullkupon‘-Kreditforderungen gelten als festverzinslich; b) variabel verzinsliche Kreditforderungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, gelten als festverzinsliche Kreditforderungen; c) variabel verzinsliche Kreditforderungen mit einer Obergrenze gelten als festverzinsliche Kreditforderungen; d) variabel verzinsliche Kreditforderungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung ein Jahr oder kürzer ist, und die eine Untergrenze, jedoch keine Obergrenze aufweisen, gelten als variabel verzinsliche Kreditforderungen; e) der Bewertungsabschlag für eine Kreditforderung mit mehr als einer Verzinsungsart bestimmt sich ausschließlich anhand der während der Restlaufzeit der Kreditforderung anfallenden Zinszahlungen. Existiert für die Restlaufzeit der Kreditforderung mehr als eine Verzinsungsart, werden die verbleibenden Zinszahlungen als Festzinszahlungen angesehen, wobei für den Bewertungsabschlag die Restlaufzeit der Kreditforderung maßgeblich ist.“;

Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Leitlinie und setzen diese ab dem 5. August 2019 um. Sie teilen der Europäischen Zentralbank die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen bis spätestens zum 21. Juni 2019 mit.

Article 3 Adressaten

Diese Leitlinie richtet sich an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Relations

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