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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2019/1335 der Europäischen Zentralbank vom 7. Juni 2019 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2018/876 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (EZB/2019/17)

CELEX
32019O0017
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2019-06-07
In force since
2019-06-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„(2 RIAD ist der gemeinsam genutzte Datensatz an Referenzdaten zu einzelnen Rechtssubjekten und ihren Beziehungen untereinander. RIAD vereinfacht sowohl die Integration der CSDB, SHSDB und AnaCredit wie auch die Integration von Datensätzen zu monetären Finanzinstituten, Investmentfonds, Verbriefungsgeschäfte betreibenden Mantelkapitalgesellschaften, für die Zahlungsverkehrsstatistik relevanten Instituten, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen, welche gemäß den jeweiligen Rechtsakten der EZB zu den statistischen Meldepflichten dieser Rechtssubjekte zur Verfügung gestellt werden. RIAD wird dadurch das ESZB unterstützen, indem es ihm unter anderem ermöglicht, konsolidierte Risikopositionen von Banken und die Verschuldung von Kreditnehmern auf konsolidierter Basis abzuleiten.“

„(1 Gemäß den Vertraulichkeitsbestimmungen in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 werden vertrauliche Referenzdaten nicht veröffentlicht. Statistische Daten aus Quellen, die gemäß nationalen gesetzlichen Bestimmungen öffentlich verfügbar sind, gelten nicht als vertraulich. In RIAD erfasste Daten werden für gewöhnlich von den Rechtsträgern, auf die sie sich beziehen, veröffentlicht. Referenzdaten, die ursprünglich nicht auf der Grundlage des rechtlichen Rahmens des ESZB für den Bereich Statistik erfasst werden, unterliegen den für die Daten geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen. Hierzu zählen beispielsweise Vertraulichkeits-bestimmungen eines nicht statistischen Rechtsrahmens, auf dessen Grundlage die Daten erhoben wurden, und Verträge mit dem jeweiligen Rechtsträger, der die Daten zur Verfügung gestellt hat.“

„(2 Die NZBen legen die Vertraulichkeitsstufe der einzelnen Attributwerte zur Beschreibung eines Rechtssubjekts durch Auswahl eines der folgenden vorgegebenen Werte fest: a) ‚F‘ (free) bedeutet, dass der Wert freigegeben ist, d. h. nicht vertraulich ist; b) ‚N‘ (not for external release) bezeichnet Attributwerte, die nur für den Dienstgebrauch des ESZB und verbundener Institute, mit denen eine entsprechende Absprache getroffen wurde, weitergegeben werden dürfen, d. h. sie dürfen nicht extern bekannt gegeben werden; c) ‚C‘ (confidential) dient zur Bezeichnung vertraulicher statistischer Daten oder von Daten, die ursprünglich nicht auf der Grundlage des rechtlichen Rahmens des ESZB für den Bereich Statistik erfasst wurden und Vertraulichkeitsbeschränkungen unterliegen; oder d) ‚R‘ bedeutet, dass ein Attributwert zusätzlich zu der nach Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels erlaubten Nutzung dem Berichtspflichtigen, der die betreffende Information zur Verfügung gestellt hat, und — vorbehaltlich ggf. geltender Vertraulichkeitsbeschränkungen — anderen Berichtspflichtigen, d. h. nur für den Dienstgebrauch, bekannt gegeben werden darf.“

„(3 Die EZB behandelt die zur Verfügung gestellten Daten unter pflichtgemäßer Wahrung der Vertraulichkeit, d. h., die mit ‚C‘, ‚N‘ oder ‚R‘ gekennzeichneten Daten werden nicht von ihr veröffentlicht. In Bezug auf mit ‚C‘, ‚N‘ oder ‚R‘ gekennzeichnete quantitative Maßnahmen kann die EZB jedoch eine Reihe von Größenklassen veröffentlichen oder weitergeben.“

„(4 Die LEI und alle öffentlich verwendeten einschließlich administrativer Kennungen haben stets den Wert ‚F‘.“

„(6 Die folgenden Attribute haben bei in Anhang I aufgeführten Rechtssubjekten stets den Wert ‚F‘ bzw. bei in Anhang II aufgeführten Rechtssubjekten den Wert ‚F‘, ‚R‘ oder ‚N‘: a) Name; b) institutioneller Sektor.“

Article 18a Erfassung von Referenzdaten zu Altersvorsorgeeinrichtungen

1 Zur Erstellung und Führung der Liste von Altersvorsorgeeinrichtungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) erfassen die NZBen die in Anhang I Teil 1 und Teil 2 dieser Leitlinie festgelegten Attribute in den vorgeschriebenen Zeitabständen in RIAD. Die NZBen melden sämtliche Aktualisierungen dieser Attribute, insbesondere wenn eine Altersvorsorgeeinrichtung der Altersvorsorgeeinrichtung-Population beitritt oder sie verlässt, und erfassen diese vierteljährlich innerhalb von drei Monaten nach Quartalsende für die vierteljährlichen Attribute und jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Jahresende für die jährlichen Attribute.

2 In der erstmaligen Meldung der Liste von Altersvorsorgeeinrichtungen erfassen die NZBen nicht später als am 2. Oktober 2019 vollständige vierteljährliche Referenzdaten gemäß Anhang I Teil 1 und Teil 2 dieser Leitlinie in RIAD. Die NZBen erfassen die jährlichen Attribute bis 31. März 2020 in RIAD.

3 Handelt es sich bei einer Altersvorsorgeeinrichtung um eine Niederlassung, ist ihre Beziehung zur nicht gebietsansässigen Hauptverwaltung in RIAD zu erfassen. Umgekehrt sind in Fällen, in denen die Altersvorsorgeeinrichtung eine Hauptverwaltung ist, deren Beziehungen zu ihren Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in RIAD zu erfassen.

4 Beziehungen zwischen Altersvorsorgeeinrichtungen und Verwaltungsgesellschaften sowie zwischen Altersvorsorgeeinrichtungen und Trägern sind gegebenenfalls in RIAD zu erfassen. Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich der Begriff ‚Verwaltungsgesellschaft‘ auf Träger von Alterssicherungssystemen hinsichtlich der von diesen Rechtssubjekten gemäß Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) zu meldenden Daten.“

Article 19 Regelmäßige Veröffentlichung von Datensätzen

Die EZB veröffentlicht die nachstehend aufgeführten Datensätze wie folgt: (1) Die EZB veröffentlicht auf ihrer Webseite an jedem Arbeitstag bis 18.00 Uhr MEZ eine Kopie des MFI-Datensatzes. (2) Die EZB veröffentlicht auf ihrer Webseite am vierten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Aktualisierungen bis 18.00 Uhr MEZ eine Kopie des IF-Datensatzes. (3) Die EZB veröffentlicht auf ihrer Webseite am zweiten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Aktualisierungen bis 18.00 Uhr MEZ eine Kopie des FMKG-Datensatzes. (4) Die EZB veröffentlicht auf ihrer Webseite am letzten Arbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in den die Frist für die Übermittlung von Aktualisierungen fällt, bis 18.00 Uhr MEZ eine Kopie des ZVSRI-Datensatzes. (5) Die EZB veröffentlicht auf ihrer Webseite am vierten Arbeitstag nach Ende des Monats, in den die Frist für die Übermittlung von Aktualisierungen fällt, bis 18.00 Uhr MEZ eine Kopie des Datensatzes für Versicherungsgesellschaften. (6) Die EZB veröffentlicht auf ihrer Webseite am vierten Arbeitstag nach Ende des Monats, in den die Frist für die Übermittlung von Aktualisierungen fällt, bis 18.00 Uhr MEZ eine Kopie des Datensatzes für Altersvorsorgeeinrichtungen. Der betreffende Datensatz besteht jeweils aus der Liste der Rechtssubjekte im Sinne der maßgeblichen EZB-Meldeverordnung, aufgeschlüsselt nach Art des betroffenen Rechtssubjekts.“

Article 22 Für die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) relevante Referenzdaten

1 Die zuständigen NZBen stellen sicher, dass Referenzdaten zu Rechtssubjekten, denen eine LEI zugeordnet wurde und die im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) relevant sind, in RIAD erfasst werden. Die NZBen erfassen fehlende Referenzdaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Benachrichtigung durch die EZB über die fehlenden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) relevanten Referenzdaten. Die EZB erteilt den NZBen wöchentliche Mitteilungen hinsichtlich der im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) relevanten Referenzdaten. Des Weiteren aktualisieren die zuständigen NZBen die Referenzdaten für Rechtssubjekte, die im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) relevant und in RIAD erfasst sind, sobald sie Kenntnis über eine Änderung eines oder mehrerer Attribute erlangen.

2 Der Euro Short-Term Rate beruht auf einem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) gemeldeten Teildatensatz. Ist ein Rechtssubjekt, dem eine LEI zugeordnet wurde, für die Festlegung des Euro Short-Term Rate relevant, erfassen die NZBen die Sektorklassifizierung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (das „ESVG 2010“) und die in Anhang II aufgeführten Attribute für dieses Rechtssubjekt am selben Arbeitstag wie die Mitteilung, welches Rechtssubjekt für die Festlegung des Euro Short-Term Rate relevant ist, durch die EZB. Die EZB teilt den NZBen täglich mit, welche Referenzdaten für die Festlegung des Euro Short-Term Rate relevant sind.“

Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

2 Die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben diese Leitlinie ab dem 2. Oktober 2019 zu erfüllen.

Article 3 Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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