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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2019/26 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Januar 2019 zur Ergänzung der Unionsvorschriften über die Typgenehmigung angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019R0026
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2019-01-08
In force since
2019-01-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung ergänzt die Richtlinie 2007/46/EG, die Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und die Verordnung (EU) 2016/1628 durch die Festlegung besonderer Bestimmungen für die EU-Typgenehmigung und das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die von der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs vor dem Außerkrafttreten der Unionsvorschriften über die Typgenehmigung nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich typgenehmigt wurden.

Article 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder der Verordnung (EU) 2016/1628 fallen, und deren Typen, die von der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs auf der Grundlage der genannten oder der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten Rechtsakte der Union oder eines durch diese Rechtsakte der Union aufgehobenen Rechtsakts genehmigt wurden.

2 Bezugnahmen auf selbstständige technische Einheiten im Rahmen dieser Verordnung sind so zu verstehen, dass sie Bezugnahmen auf Motoren gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 einschließen.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Unions- Typgenehmigungsbehörde“ eine Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats außer dem Vereinigten Königreich, 2. „Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs“ eine EG- oder EU-Typgenehmigung, die von der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs erteilt wurde, 3. „Unions-Typgenehmigung“ eine EU-Typgenehmigung, die von einer Unions-Typgenehmigungsbehörde gemäß dieser Verordnung erteilt wurde.

Article 4 Antrag auf Unions-Typgenehmigung

1 Abweichend von Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG, Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 kann ein Hersteller, der Inhaber einer Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs ist, die nicht nach Artikel 17 der Richtlinie 2007/46/EG, Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/1628 ungültig geworden ist, bis zu dem Tag, an dem die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung aufhören, für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich zu gelten, bei einer Unions-Typgenehmigungsbehörde einen Antrag auf eine Unions-Typgenehmigung für denselben Typ einreichen.

2 Um genehmigt zu werden, muss der Typ die Anforderungen für das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von neuen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten erfüllen, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Unions-Typgenehmigung wirksam wird.

3 Mit der Einreichung des Antrags gemäß Absatz 1 ist der Hersteller verpflichtet, für alle Kosten, die sich aus der Ausübung der Befugnisse und der Erfüllung der Verpflichtungen der Unions-Typgenehmigungsbehörde im Zusammenhang mit der Unions-Typgenehmigung ergeben, angemessene Gebühren zu entrichten, die von der Unions-Typgenehmigungsbehörde festgelegt werden.

4 Wenn ein Hersteller einen Antrag nach Absatz 1 dieses Artikels einreicht, übermittelt er der Unions-Typgenehmigungsbehörde auf Anfrage alle Unterlagen und Informationen, die die Behörde für notwendig erachtet, damit sie über die Erteilung einer Unions-Typgenehmigung nach Artikel 5 entscheiden kann. Die Unterlagen und Informationen gemäß Unterabsatz 1 können die ursprüngliche Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs einschließlich aller Änderungen, der Beschreibungsmappe und die Prüfberichte umfassen. Bei Fahrzeugen kann diese Anfrage als Bestandteil der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung auch EG-Typgenehmigungen, EU-Typgenehmigungen oder UN-Typgenehmigungen und deren Anhänge umfassen.

Article 5 Bedingungen für die Erteilung einer Unions-Typgenehmigung und ihre Wirkungen

1 Abweichend von Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/46/EG, Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 kann die Unions-Typgenehmigungsbehörde, die einen Antrag gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erhalten hat, eine Unions-Typgenehmigung für ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erteilen, wenn der jeweilige Typ zu dem Zeitpunkt, zu dem die Unions-Typgenehmigung in Kraft tritt, alle Anforderungen für das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von neuen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten erfüllt.

2 Sofern keine neuen Anforderungen gelten und unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels kann die Unions-Typgenehmigung auf der Grundlage derselben Prüfberichte erteilt werden, die zuvor für die Erteilung der Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs gemäß den geltenden Bestimmungen verwendet wurden, und zwar unabhängig davon, ob der technische Dienst, der den Prüfbericht erstellt hat, von dem Mitgliedstaat, der die Unions-Typgenehmigung erteilt, gemäß der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder der Verordnung (EU) 2016/1628 benannt und notifiziert wurde, und selbst dann, wenn die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr gelten.

3 Vor Erteilung einer Unions-Typgenehmigung kann die Unions-Typgenehmigungsbehörde die Wiederholung bestimmter Prüfungen verlangen. In diesem Fall sind diese Prüfungen von einem technischen Dienst durchzuführen, der von dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Unions-Typgenehmigungsbehörde ihren Sitz hat, gemäß der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder der Verordnung (EU) 2016/1628 benannt und notifiziert wurde.

4 Dem gemäß Absatz 1 dieses Artikels genehmigten Typ wird ein EU-Typgenehmigungsbogen mit einer Nummer zugeteilt, die aus der Kennnummer des Mitgliedstaats, dessen Typgenehmigungsbehörde die Unions-Typgenehmigung erteilt hat, und der Nummer des anwendbaren Rechtsakts gemäß Artikel 2 Absatz 1 besteht. Er enthält auch die Nummer des letzten Änderungsrechtsaktes mit Anforderungen für die Typgenehmigung, nach denen die Unions-Typgenehmigung erteilt wird. Für Fahrzeuge enthalten der Typgenehmigungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung unter „Bemerkungen“ den Vermerk „Zuvor typgenehmigt als“ und die Nummer und das Datum des EU-Typgenehmigungsbogens, der im Anschluss an die Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs ausgestellt wurde. Bei Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten enthält der Typgenehmigungsbogen den Vermerk „Zuvor typgenehmigt und gekennzeichnet als“ und bezieht sich auf das Typgenehmigungszeichen, das im Anschluss an die Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs vergeben wurde.

5 Die Unions-Typgenehmigung wird am Tag ihrer Erteilung oder zu einem darin festgelegten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs wird am Vortag des Tages ungültig, an dem die Unions-Typgenehmigung wirksam wird. Sie wird jedoch spätestens an dem Tag ungültig, an dem die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung nach Artikel 2 Absatz 1 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich außer Kraft treten.

6 Eine Unions-Typgenehmigung gilt als EG-Typgenehmigung oder EU-Typgenehmigung im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG oder eines in Anhang IV der genannten Richtlinie aufgeführten Rechtsakts, sowie im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder der Verordnung (EU) 2016/1628. Alle Bestimmungen der genannten Rechtsakte gelten weiterhin, sofern die vorliegende Verordnung keine Abweichungen davon enthält. Die Unions-Typgenehmigungsbehörde trägt die volle Verantwortung für die aus der Unions-Typgenehmigung erwachsenden Verpflichtungen. Die Unions-Typgenehmigungsbehörde übt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unions-Typgenehmigung wirksam wird, alle Befugnisse der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs aus und erfüllt alle ihre Pflichten in Bezug auf Folgendes: a) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die auf der Grundlage einer Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs hergestellt wurden und bereits in der Union in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wurden; b) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die auf der Grundlage einer Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs hergestellt wurden und gemäß dem dritten Unterabsatz in der Union in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen. Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die auf der Grundlage einer Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs hergestellt wurden, die infolge der Erteilung einer Unions-Typgenehmigung ungültig geworden ist, dürfen so lange in der Union in Verkehr gebracht, zugelassen und in Betrieb genommen werden, bis die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung nach Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich außer Kraft treten, oder — wenn die Unions-Typgenehmigung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2007/46/EG, Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/1628 vor diesem Tag ungültig wird — bis zu dem Tag, an dem die Unions-Typgenehmigung ungültig wird. Bei Fahrzeugen geben die Hersteller in einem Anhang zur Übereinstimmungsbescheinigung die Nummer der Unions-Typgenehmigung an, bevor diese Fahrzeuge in der Union in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden. Die Unions-Typgenehmigungsbehörde haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs.

Article 6 Für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten von Typen, die nicht gemäß dieser Verordnung genehmigt wurden, zuständige Unions-Typgenehmigungsbehörde

1 Bei der Beantragung der Unions-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 ersucht der Hersteller auch die betreffende Unions-Typgenehmigungsbehörde um Übernahme der Verpflichtungen der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs für die anderen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten des Herstellers, die in der Union auf der Grundlage von Typgenehmigungen des Vereinigten Königreichs in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, die entweder nach Artikel 17 der Richtlinie 2007/46/EG, Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/1628 ungültig geworden ist, oder für die keine Unions-Typgenehmigung gemäß der vorliegenden Verordnung beantragt wird. Ein solcher Antrag ist für alle Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten zu stellen, die auf nach dem 1. Januar 2008 erteilten Typgenehmigungen des Vereinigten Königreichs beruhen, es sei denn, der Hersteller weist der Unions-Typgenehmigungsbehörde nach, dass er eine Vereinbarung mit einer anderen Unions-Typgenehmigungsbehörde geschlossen hat, die die genannten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten erfasst.

2 Die Unions-Typgenehmigungsbehörde kann eine Unions-Typgenehmigung gemäß Artikel 5 nur dann erteilen, wenn sie den Antrag nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels angenommen hat und nachdem der Hersteller zugestimmt hat, die Kosten zu decken, die der Unions-Typgenehmigungsbehörde aufgrund der Ausübung ihrer Befugnisse und der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die betreffenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten entstehen.

3 Nach Annahme des Antrags gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und nach Erteilung der Unions-Typgenehmigung gemäß Artikel 5 übt die Unions-Typgenehmigungsbehörde für alle auf der Grundlage der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Typgenehmigungen des Vereinigten Königreichs hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten alle Befugnisse der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit Rückrufen, Reparatur- und Wartungsinformationen und Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge aus und erfüllt alle ihre einschlägigen Verpflichtungen. Die Unions-Typgenehmigungsbehörde haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs.

4 Die Unions-Typgenehmigungsbehörde unterrichtet die Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Typen, für die sie die Verpflichtungen der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs gemäß Absatz 1 übernommen hat.

Article 7 Sonderbestimmungen

Diese Verordnung schließt das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Motoren oder Fahrzeugen und nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, in die solche Motoren eingebaut sind und die einem Typ entsprechen, dessen Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs vor dem Tag, an dem die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung nach Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich außer Kraft treten, ungültig geworden ist, nach Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie 97/68/EG, Artikel 34 Absätze 7 und 8 oder Artikel 58 Absätze 5 bis 11 der Verordnung (EU) 2016/1628 und nach Rechtsakten, die auf der Grundlage von Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 28 Absatz 6 und Artikel 53 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erlassen wurden, nicht aus.

Article 8 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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