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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung

CELEX
32019R0033
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2018-10-17
In force since
2019-01-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und traditionelle Begriffe sowie die Etikettierung und Aufmachung im Weinsektor, die Folgendes betreffen: a) Schutzanträge; b) das Einspruchsverfahren; c) Einschränkungen der Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben; d) Änderungen der Produktspezifikationen und Änderungen traditioneller Begriffe; e) die Löschung des Schutzes; f) Etikettierung und Aufmachung.

Article 2 Zu schützender Name

1 Der als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützende Name wird nur in den Sprachen eingetragen, die traditionell zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden.

2 Der Name einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe wird in der Originalschrift eingetragen. Besteht die Originalschrift nicht aus lateinischen Buchstaben, so ist eine Transkription in lateinischen Buchstaben zusammen mit dem Namen in Originalschrift einzutragen.

Article 3 Antragsteller

Ein Einzelerzeuger kann als Antragsteller im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten, sofern nachgewiesen wird, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die betreffende Person ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag einreichen will, und b) das abgegrenzte geografische Gebiet besitzt Eigenschaften, die sich erheblich von denen der Nachbargebiete unterscheiden, oder das Erzeugnis weist andere Eigenschaften als die in den Nachbargebieten hergestellten Erzeugnisse auf. Besteht eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe aus dem Namen des Betriebs des antragstellenden Einzelerzeugers oder enthält sie diesen, dürfen andere Erzeuger nicht daran gehindert werden, diesen Namen zu verwenden, wenn sie die Produktspezifikation einhalten.

Article 4 Zusätzliche Anforderungen für Produktspezifikationen

1 Bei der Beschreibung der Weinbauerzeugnisse ist die entsprechende Kategorie/sind die entsprechenden Kategorien von Weinbauerzeugnissen aus Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzugeben.

2 Ist in der Produktspezifikation festgelegt, dass das Verpacken, einschließlich der Abfüllung, innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets oder innerhalb eines Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets stattfinden muss, so muss die Produktspezifikation auch eine Rechtfertigung dafür enthalten, warum das Verpacken in dem speziellen Fall in dem betreffenden geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten, wobei dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen ist.

Article 5 Ausnahmen von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

1 Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, ein Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe an folgenden Orten zu Wein verarbeitet werden: a) in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets; b) in einem Gebiet, das sich in derselben oder einer benachbarten Verwaltungseinheit befindet, in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften; c) im Falle einer grenzübergreifenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder wenn es ein Abkommen über Kontrollmaßnahmen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gibt, in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets.

2 Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ein Erzeugnis, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, in einem Gebiet nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets zu Schaumwein oder Perlwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung verarbeitet werden, wenn dies auch schon vor dem 1. März 1986 der Fall war.

3 Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf bei Likörweinen mit den geschützten Ursprungsbezeichnungen „Málaga“ und „Jerez-Xérès-Sherry“ der aus der Rebsorte Pedro Ximénez gewonnene Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, dem zur Verhinderung der Gärung neutraler Alkohol zugesetzt wurde, aus der Region „Montilla-Moriles“ stammen.

Article 6 Nationales Verfahren

Übermittelt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 96 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Schutzantrag an die Kommission, so fügt er eine Erklärung bei, dass der vom Antragsteller eingereichte Antrag seiner Auffassung nach die Bedingungen für den Schutz gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den darauf beruhenden Bestimmungen erfüllt und dass er bescheinigt, dass das Einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine genaue Zusammenfassung der Produktspezifikation ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die im nationalen Verfahren eingegangenen zulässigen Einsprüche. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission fortlaufend über alle nationalen Gerichtsverfahren, die sich auf den Schutzantrag auswirken könnten.

Article 7 Gemeinsamer Antrag

Wird ein gemeinsamer Antrag auf den Schutz eines Namens als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäß Artikel 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgelegt, so werden die entsprechenden nationalen Vorverfahren, einschließlich des Einspruchsverfahrens, in allen betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt.

Article 8 Übergangsweiser nationaler Schutz

1 Ein Mitgliedstaat kann ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Schutzantrag an die Kommission weitergeleitet wurde, einen übergangsweisen nationalen Schutz für einen Namen gewähren. Ein solcher übergangsweiser nationaler Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem entweder über den Schutz nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entschieden wird oder der Antrag zurückgezogen wird.

2 Wird ein Name nach dieser Verordnung nicht geschützt, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes verantwortlich. Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten dürfen keine Auswirkungen auf den unionsinternen oder den internationalen Handel haben.

Article 9 Zulässigkeit des Antrags

1 Ein Schutzantrag gilt als zulässig, wenn er im Einklang mit den Artikeln 94, 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 eingereicht wird und ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Ein Schutzantrag gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn er den Artikeln 94 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht und das Einzige Dokument ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Das in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Einzige Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn es die Anforderungen in Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 erfüllt. Die Produktspezifikation gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sie die Anforderungen in Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt.

2 Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilt sie den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder dem in einem Drittland ansässigen Antragsteller die Gründe für die Unzulässigkeit mit.

3 Mindestens einmal monatlich veröffentlicht die Kommission die Liste der Namen, für die sie Anträge auf Schutz als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe erhalten hat, sowie den Namen des antragstellenden Mitgliedstaats oder Drittlands und das Datum der Einreichung des Antrags.

Article 10 Prüfung des Antrags

Bei der gemäß Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchzuführenden Prüfung des Antrags prüft die Kommission, dass der Antrag keine offensichtlichen Fehler enthält. Dabei prüft die Kommission insbesondere das Einzige Dokument. Die Prüfung sollte innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Wird diese Frist überschritten, so unterrichtet die Kommission den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.

Article 11 Zulässigkeit und Einspruchsgründe

1 Für die Zwecke des Artikels 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist eine ordnungsgemäß begründete Einspruchserklärung zulässig, wenn a) sie innerhalb der gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebenen Frist bei der Kommission eingegangen ist; b) sie den Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht und c) dargelegt wird, dass der Antrag auf Schutz oder auf Änderung der Produktspezifikation oder auf Löschung des Schutzes gegen die Vorschriften für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben verstößt, weil i) er im Widerspruch zu den Artikeln 92 bis 95, 105 oder 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den darauf beruhenden Bestimmungen steht, ii) die Eintragung des vorgeschlagenen Namens im Widerspruch zu Artikel 100 oder 101 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stünde, iii) sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auswirken würde auf die Rechte eines Markeninhabers oder eines Verwenders eines vollständig gleichlautenden Namens oder eines zusammengesetzten Namens, von dem ein Bestandteil mit dem einzutragenden Namen identisch ist, oder auf das Bestehen von teilweise gleichlautenden Namen oder anderen, dem einzutragenden Namen ähnelnden Namen, die sich auf Weinbauerzeugnisse beziehen, welche sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden. Die Einspruchsgründe werden in Bezug auf das Gebiet der Union bewertet. Wird ein Einspruch von einer natürlichen oder juristischen Person eingelegt, so ist die hinreichend begründete Einspruchserklärung nur zulässig, wenn das berechtigte Interesse des Einspruchsführers nachgewiesen wird.

2 Ist die Kommission der Auffassung, dass der Einspruch unzulässig ist, so teilt sie der Behörde bzw. der natürlichen oder juristischen Person, die Einspruch eingelegt hat, die Gründe für die Unzulässigkeit mit.

Article 12 Einspruchsverfahren

1 Ist die Kommission der Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, fordert sie die Behörde oder die natürliche oder juristische Person, die den Einspruch eingelegt hat, sowie die Behörde oder die natürliche oder juristische Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, auf, für einen Zeitraum von drei Monaten geeignete Konsultationen durchzuführen. Diese Aufforderung ergeht innerhalb von vier Monaten nach dem Datum, an dem der Schutzantrag, auf den sich die ordnungsgemäß begründete Einspruchserklärung bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, und enthält eine Kopie der begründeten Einspruchserklärung. Innerhalb des Dreimonatszeitraums kann die Kommission auf Ersuchen der Behörde oder der natürlichen oder juristischen Person, die den Antrag eingereicht hat, die Frist für die Konsultationen jederzeit um höchstens drei Monate verlängern.

2 Die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingelegt hat, und die Behörde oder Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, nehmen die entsprechenden Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Schutzantrag die Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt.

3 Erzielen die Parteien eine Einigung, so unterrichtet der in dem Drittland ansässige Antragsteller oder die Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem der Schutzantrag gestellt wurde, die Kommission über die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen und über sämtliche Faktoren für das Zustandekommen der Einigung, einschließlich der Standpunkte der Parteien. Wurden die im Einklang mit Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 veröffentlichten Angaben grundlegend geändert, nimmt die Kommission erneut eine Prüfung gemäß Artikel 97 Absatz 2 der genannten Verordnung vor, nachdem diese geänderten Angaben in einem nationalen Verfahren angemessen veröffentlicht wurden. Wird die Produktspezifikation infolge der Einigung nicht oder nur unwesentlich geändert, erlässt die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe.

4 Wird keine Einigung erzielt, so unterrichtet der in dem Drittland ansässige Antragsteller oder die Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem der Schutzantrag gestellt wurde, die Kommission über die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen und über sämtliche relevanten Informationen und Unterlagen. Die Kommission erlässt einen Beschluss gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entweder über die Gewährung des Schutzes oder über die Ablehnung des Antrags.

Article 13 Einschränkungen der Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben

1 Unbeschadet des Artikels 102 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat oder Drittland, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann. Ein solcher Übergangszeitraum wird nur gewährt, wenn eine zulässige Einspruchserklärung gemäß Artikel 96 Absatz 3 oder Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingereicht wird, in der dargelegt wird, dass sich die Entscheidung für den Schutz des Namens nachteilig auswirken würde auf a) das Bestehen eines völlig gleichlautenden Namens oder eines zusammengesetzten Namens, der einen Begriff enthält, der mit dem einzutragenden Namen identisch ist, oder b) das Bestehen von teilweise gleichlautenden Namen oder anderen, dem einzutragenden Namen ähnelnden Namen, die sich auf Weinbauerzeugnisse beziehen, welche sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden.

2 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Übergangszeitraum nach Absatz 1 in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf bis zu 15 Jahre zu verlängern, wenn nachgewiesen wird, dass a) die Bezeichnung gemäß Absatz 1 seit mindestens 25 Jahren vor Einreichung des Schutzantrags bei der Kommission rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurde; b) mit der Verwendung der Bezeichnung gemäß Absatz 1 zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen des eingetragenen Namens auszunutzen, und dass der Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurde und dies auch nicht möglich war.

3 Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 2 verwendet, so erscheint die Angabe des Ursprungslandes deutlich sichtbar auf der Etikettierung.

4 Zur Überwindung vorübergehender Schwierigkeiten und im Hinblick auf das langfristige Ziel, die Einhaltung der Produktspezifikation durch alle Erzeuger in dem betreffenden Gebiet zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat für einen Übergangszeitraum ab dem Datum der Übermittlung des Antrags an die Kommission Schutz gewähren, sofern die betreffenden Marktteilnehmer die Weinbauerzeugnisse mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags bei den Behörden des Mitgliedstaats unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 96 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf diese vorübergehenden Schwierigkeiten hingewiesen haben. Der Übergangszeitraum muss so kurz wie möglich sein und darf 10 Jahre nicht überschreiten. Mit Ausnahme des Einspruchsverfahrens gilt Unterabsatz 1 entsprechend für eine geschützte geografische Angabe oder eine geschützte Ursprungsbezeichnung in Bezug auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland. Die Übergangszeiträume werden in den Antragsunterlagen gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angegeben.

Article 14 Arten von Änderungen

1 Für die Zwecke des Artikels 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden Änderungen von Produktspezifikationen entsprechend ihrer Bedeutung in zwei Kategorien eingeteilt: Änderungen, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern („Unionsänderungen“), und Änderungen, die auf Ebene der Mitgliedstaaten oder Drittländer vorzunehmen sind („Standardänderungen“). Eine Änderung gilt als Unionsänderung, wenn sie a) eine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angaben beinhaltet; b) eine Änderung, Streichung oder Hinzufügung einer Kategorie von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beinhaltet; c) möglicherweise den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufhebt; d) zu zusätzlichen Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses führt. Anträge auf Unionsänderungen, die von Drittländern oder Erzeugern aus Drittländern eingereicht werden, müssen den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit den in diesem Drittland geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben im Einklang steht. Alle anderen Änderungen gelten als Standardänderungen.

2 Für die Zwecke des Artikels 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist eine vorübergehende Änderung eine Standardänderung zur vorübergehenden Abweichung von der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die offiziell von den zuständigen Behörden anerkannt wurden.

Article 15 Verfahren für Unionsänderungen von Produktspezifikationen

1 Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 14 dieser Verordnung erfolgt sinngemäß nach dem Verfahren gemäß Artikel 94 und den Artikeln 96 bis 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Kapitel II Abschnitte 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung und Kapitel II Abschnitte 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34.

2 Gelangt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführten Prüfung zu der Auffassung, dass die Bedingungen gemäß Artikel 97 Absatz 3 der genannten Verordnung erfüllt sind, so veröffentlicht sie den Antrag auf eine Unionsänderung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Der endgültige Beschluss über die Genehmigung der Änderung wird ohne Anwendung des Prüfverfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen, es sei denn, es wurde ein zulässiger Einspruch eingelegt oder der Änderungsantrag wird abgelehnt, wobei dann Artikel 99 der genannten Verordnung gilt.

3 Ein Antrag auf Genehmigung von Unionsänderungen darf ausschließlich Unionsänderungen enthalten. Enthält ein Antrag auf Unionsänderungen auch Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen, so gilt das Verfahren für Unionsänderungen nur für die Unionsänderungen. Die Standardänderungen bzw. vorübergehenden Änderungen gelten als nicht eingereicht.

4 Bei der Prüfung der Anträge auf Änderung konzentriert sich die Kommission auf die vorgeschlagenen Änderungen.

Article 16 Zulässigkeit von Anträgen auf Unionsänderungen

1 Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gelten als zulässig, wenn sie im Einklang mit Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 3 und Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 eingereicht werden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn jede in dem Antrag vorgeschlagene Änderung detailliert mit der ursprünglichen Produktspezifikation und dem ursprünglichen Einzigen Dokument verglichen wird, wenn der Antrag umfassend und erschöpfend ist und den Anforderungen gemäß Artikel 2 und Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht. Bei der Genehmigung eines Antrags auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation berücksichtigt die Kommission ausschließlich die im Antrag selbst enthaltenen Änderungen.

2 Wird ein Antrag als unzulässig eingestuft, so werden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder der in dem Drittland ansässige Antragsteller über die Gründe für die Unzulässigkeit unterrichtet.

Article 17 Standardänderungen

1 Standardänderungen werden von den Mitgliedstaaten genehmigt und veröffentlicht, in denen sich das geografische Gebiet der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe befindet. Anträge auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation werden bei den Behörden des Mitgliedstaats eingereicht, in dem sich das geografische Gebiet der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe befindet. Antragsteller müssen die Bedingungen des Artikels 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen. Stammt der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation nicht von dem Antragsteller, der den Schutzantrag für den oder die Namen gestellt hat, auf den oder die sich die Produktspezifikation bezieht, so gibt der Mitgliedstaat dem Antragsteller die Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern, sofern dieser Antragsteller noch existiert. Der Antrag auf eine Standardänderung muss eine Beschreibung der Standardänderungen, eine Zusammenfassung der Gründe, weshalb die Änderungen erforderlich sind, und den Nachweis enthalten, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um Standardänderungen gemäß Artikel 14 dieser Verordnung handelt.

2 Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die darauf beruhenden Bestimmungen erfüllt sind, so kann er die Standardänderung genehmigen und veröffentlichen. Der Genehmigungsbeschluss muss das geänderte konsolidierte Einzige Dokument, soweit zutreffend, und die geänderte konsolidierte Produktspezifikation umfassen. Die Standardänderung findet in dem Mitgliedstaat Anwendung, sobald sie veröffentlicht wurde. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Standardänderungen spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des nationalen Beschlusses über die Genehmigung mit.

3 Beschlüsse über die Genehmigung von Standardänderungen bezüglich Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Drittländern werden nach dem in dem betreffenden Drittland geltenden System gefasst und der Kommission von einem Einzelerzeuger im Sinne des Artikels 3 oder einer Erzeugergruppierung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt an die Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt, und zwar spätestens einen Monat nach dem Datum ihrer Veröffentlichung.

4 Die Mitteilung über Standardänderungen gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sie Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht.

5 Wird durch die Standardänderung eine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, veröffentlicht die Kommission die Beschreibung der Standardänderung gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 und das geänderte Einzige Dokument innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Mitteilung des Mitgliedstaats, des Drittlands oder des Einzelerzeugers bzw. der Erzeugergruppierung aus dem Drittland eingegangen ist, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

6 Wird durch die Standardänderung keine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, veröffentlicht die Kommission über die Informationssysteme gemäß Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 die Beschreibung der Standardänderung innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Mitteilung des Mitgliedstaats, des Drittlands oder des in dem Drittland ansässigen Antragstellers eingegangen ist.

7 Standardänderungen gelten im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht oder von der Kommission in den Informationssystemen gemäß Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 zugänglich gemacht wurden.

8 Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, wenden die betreffenden Mitgliedstaaten das Verfahren für die Standardänderungen getrennt jeweils für den Teil des Gebiets an, der in ihr Hoheitsgebiet fällt. Die Standardänderung gilt erst, wenn der letzte nationale Genehmigungsbeschluss anwendbar wird. Der Mitgliedstaat, der die Standardänderung als Letzter genehmigt, übermittelt der Kommission spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des nationalen Beschlusses über die Genehmigung der Standardänderung die Mitteilung gemäß Absatz 4. Erlassen einer oder mehrere der betreffenden Mitgliedstaaten keinen nationalen Genehmigungsbeschluss gemäß Unterabsatz 1, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat einen Antrag im Rahmen des Unionsverfahrens für Änderungen stellen. Diese Vorschrift gilt entsprechend' wenn es sich bei einem oder mehreren der betreffenden Länder um ein Drittland handelt.

Article 18 Vorübergehende Änderungen

1 Vorübergehende Änderungen werden von den Mitgliedstaaten genehmigt und veröffentlicht, in denen sich das geografische Gebiet der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe befindet. Diese Änderungen werden der Kommission zusammen mit der Begründung für die vorübergehenden Änderungen spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des nationalen Beschlusses über die Genehmigung übermittelt. Vorübergehende Änderungen finden in dem Mitgliedstaat Anwendung, sobald sie veröffentlicht wurden.

2 Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, gilt das Verfahren für vorübergehende Änderungen in den betreffenden Mitgliedstaaten getrennt jeweils für den Teil des Gebiets, der in ihr Hoheitsgebiet fällt. Vorübergehende Änderungen gelten erst, wenn der letzte nationale Genehmigungsbeschluss anwendbar wird. Der Mitgliedstaat, der die vorübergehende Änderung als Letzter genehmigt, teilt diese der Kommission spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des Beschlusses über die Genehmigung mit. Diese Vorschrift gilt entsprechend' wenn es sich bei einem oder mehreren der betreffenden Länder um ein Drittland handelt.

3 Vorübergehende Änderungen bezüglich Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Drittländern werden der Kommission zusammen mit der Begründung für die vorübergehenden Änderungen von einem Einzelerzeuger im Sinne des Artikels 3 oder einer Erzeugergruppierung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt, und zwar spätestens einen Monat nach ihrer Genehmigung.

4 Die Mitteilung über vorübergehende Änderungen gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sie alle in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 aufgeführten Angaben enthält.

5 Die Kommission veröffentlicht diese Änderungen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Mitteilung des Mitgliedstaats, des Drittlands oder des Einzelerzeugers bzw. der Erzeugergruppierung aus dem Drittland eingegangen ist. Vorübergehende Änderungen finden auf dem Gebiet der Union Anwendung, sobald sie von der Kommission veröffentlicht wurden.

Article 19 Löschungsverfahren

Für Anträge auf Löschung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gemäß Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt das Verfahren gemäß Artikel 94 und den Artikeln 96 bis 99 der genannten Verordnung, Kapitel II Abschnitte 1, 2 und 4 der vorliegenden Verordnung und Kapitel II Abschnitte 1, 2, 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entsprechend. Die Kommission veröffentlicht den Löschungsantrag gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

Article 20 Gründe für die Löschung

Für die Zwecke des Artikels 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt die Einhaltung der Produktspezifikation auch dann als nicht gewährleistet, wenn in mindestens sieben aufeinanderfolgenden Jahren kein Erzeugnis mit dem geschützten Namen in Verkehr gebracht wurde.

Article 21 Zulässigkeit eines Löschungsantrags

1 Für die Zwecke des Artikels 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist ein ordnungsgemäß begründeter Löschungsantrag zulässig, wenn a) er den Anforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht und b) er aus den in Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gründen gestellt wird.

2 Ist die Kommission der Auffassung, dass der Löschungsantrag unzulässig ist, so teilt sie der Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands bzw. der natürlichen oder juristischen Person, die den Antrag eingereicht hat, die Gründe für die Unzulässigkeit mit.

3 Ordnungsgemäß begründete Einspruchserklärungen gegen eine Löschung sind nur zulässig, wenn der Beteiligte darin darlegt, dass der eingetragene Name für seine Geschäfte von Belang ist.

Article 22 Zeitweilige Etikettierung und Aufmachung

Nach der Übermittlung eines Antrags auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe an die Kommission können die Erzeuger diesen Namen bei der Etikettierung und Aufmachung angeben und nationale Logos und Angaben unter Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, verwenden. Die Unionszeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe, die Unionsangaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und die Unionsabkürzungen „g.U.“ oder „g.g.A.“ dürfen erst nach Veröffentlichung des Beschlusses, mit dem der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe Schutz gewährt wird, bei der Etikettierung angegeben werden. Wird der Antrag abgelehnt, dürfen alle gemäß Unterabsatz 1 etikettierten Weinbauerzeugnisse bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.

Article 23 Abweichungen von der obligatorischen Angabe des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ auf Etiketten

Gemäß Artikel 119 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann der Verweis auf den Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bei Weinen mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen entfallen: a) Griechenland: Σάμος (Samos); b) Spanien: Cava, Jerez, Xérès oder Sherry, Manzanilla; c) Frankreich: Champagne; d) Italien: Asti, Marsala, Franciacorta; e) Zypern: Κουμανδαρία (Commandaria); f) Portugal: Madeira oder Madère, Port oder Porto.

Article 24 Sprache und Schreibweise des traditionellen Begriffs

1 Ein traditioneller Begriff wird eingetragen: a) entweder in der Amtssprache oder der Regionalsprache des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Begriff stammt, oder b) in der Sprache, die im Handel für diesen Begriff verwendet wird.

2 Der traditionelle Begriff wird in seiner Originalschreibweise und in der Originalschrift eingetragen. Besteht die Originalschrift nicht aus lateinischen Buchstaben, so ist zusammen mit dem Namen in Originalschrift eine Transkription in lateinischen Buchstaben einzutragen.

Article 25 Antragsteller

1 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer oder die in Drittländern ansässigen repräsentativen Berufsorganisationen können den Schutz eines traditionellen Begriffs beantragen.

2 Eine „repräsentative Berufsorganisation“ ist eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen mit gleichen Vorschriften, die im Gebiet einer oder mehrerer geschützter Ursprungsbezeichnungen oder geschützter geografischer Angaben für Wein tätig ist, wenn ihr mindestens zwei Drittel der Erzeuger des betreffenden Gebiets angehören und mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Gebiets auf sie entfallen. Eine repräsentative Berufsorganisation darf nur für die von ihr erzeugten Weinbauerzeugnisse einen Schutzantrag einreichen.

Article 26 Zulässigkeit des Antrags

1 Ein Schutzantrag gilt als zulässig, wenn er im Einklang mit Artikel 25 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 21 und Artikel 30 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 eingereicht wird und ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Ein Antrag gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn er folgende Angaben enthält: a) den als traditionellen Begriff zu schützenden Namen; b) die Art des traditionellen Begriffs und die Angabe, ob er unter Artikel 112 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fällt; c) die Sprache des zu schützenden traditionellen Begriffs; d) die betreffende(n) Kategorie(n) der Weinbauerzeugnisse; e) eine Zusammenfassung der Begriffsbestimmung und der Verwendungsbedingungen; f) die betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben.

2 Dem Antrag sind eine Kopie der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats oder der für die Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland oder den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften für die Verwendung dieses Begriffs sowie ein Verweis auf die Veröffentlichung dieser Vorschriften beizufügen.

3 Ist der Antrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt oder wurden die in Absatz 2 genannten Unterlagen nicht zusammen mit dem Antrag vorgelegt, so ist der Antrag unzulässig.

4 Ist der Antrag unzulässig, so werden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller über die Gründe der Unzulässigkeit unterrichtet, wobei ihnen bzw. ihm mitgeteilt wird, dass es ihnen bzw. ihm freisteht, einen neuen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag einzureichen.

Article 27 Gültigkeitsbedingungen

1 Ein Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs gilt als gültig, wenn der Name, der geschützt werden soll, a) den Anforderungen an einen traditionellen Begriff gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie den Anforderungen gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung entspricht; b) ausschließlich aus einem der beiden folgenden Elemente besteht: i) einem Namen, der traditionell im Handel in einem großen Teil des Gebiets der Union oder des betreffenden Drittlands zur Unterscheidung besonderer Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird, oder ii) einem bekannten Namen, der traditionell im Handel zumindest im Gebiet des Mitgliedstaats oder des betreffenden Drittlands zur Unterscheidung besonderer Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird; c) nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist und d) in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats definiert und geregelt ist oder Verwendungsbedingungen unterliegt, die in Vorschriften für Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland, einschließlich der Vorschriften von repräsentativen Berufsorganisationen, festgelegt sind. Buchstabe b gilt nicht für traditionelle Begriffe gemäß Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b bedeutet „traditionell verwendet“: a) mindestens fünf Jahre bei Begriffen, für die der Antrag in der Amtssprache oder der Regionalsprache des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Begriff stammt, eingereicht wurde; b) mindestens 15 Jahre bei Begriffen, für die der Antrag in der Sprache, die im Handel für diesen Begriff verwendet wird, eingereicht wurde.

3 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c bedeutet „Gattungsbezeichnung“, dass der Name, obwohl er mit einem bestimmten Herstellungs- oder Reifungsverfahren oder einer Qualität, einer Farbe, einem Ort oder einem besonderen geschichtlichen Ereignis im Zusammenhang mit einem Weinbauerzeugnis in Verbindung gebracht wird, in der Union der gemeinhin übliche Name für dieses Erzeugnis geworden ist.

Article 28 Prüfung durch die Kommission

1 Als Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Schutz eines traditionellen Begriffs gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingeht.

2 Die Kommission prüft, ob der Schutzantrag die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt.

3 Ist die Kommission der Auffassung, dass die Bedingungen gemäß den Artikeln 26 und 27 erfüllt sind, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Veröffentlichung des Schutzantrags im Amtsblatt der Europäischen Union.

4 Entspricht ein Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs nicht den Bedingungen dieses Kapitels, teilt die Kommission dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und setzt eine Frist für die Zurückziehung oder Änderung des Antrags oder die Übermittlung von Bemerkungen fest.

5 Werden die Hindernisse vom Antragsteller nicht vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 beseitigt, so erlässt die Kommission gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung des Antrags.

Article 29 Einreichung eines Einspruchs

Als Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingeht.

Article 30 Zulässigkeit und Einspruchsgründe

1 Ein begründeter Einspruch ist zulässig, wenn a) er von einem Mitgliedstaat oder Drittland oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse eingereicht wird; b) er innerhalb der gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 festgelegten Frist bei der Kommission eingegangen ist; c) darin nachgewiesen wird, dass der Schutzantrag den Vorschriften für traditionelle Begriffe zuwiderläuft, weil er nicht Artikel 27 dieser Verordnung entspricht oder weil die Eintragung des vorgeschlagenen Namens im Widerspruch zu Artikel 32 oder 33 dieser Verordnung stehen würde.

2 Ein für zulässig erklärter Einspruch wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation notifiziert.

Article 31 Prüfung eines Einspruchs

1 Hat die Kommission den Einspruch nicht gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 abgelehnt, so teilt sie den Einspruch dem Antragsteller, der den Antrag eingereicht hat, mit und fordert den Antragsteller auf, innerhalb der Frist gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 Bemerkungen vorzubringen. Alle innerhalb dieser Frist eingegangenen Bemerkungen werden dem Einspruchsführer mitgeteilt. Im Laufe der Prüfung eines Einspruchs fordert die Kommission die Parteien auf, sich gegebenenfalls innerhalb der Frist gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 zu den von den anderen Parteien eingegangenen Mitteilungen zu äußern.

2 Äußern sich der Antragsteller oder der Einspruchsführer nicht oder werden die gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 für das Vorlegen von Bemerkungen und Mitteilungen vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten, so entscheidet die Kommission über den Einspruch.

3 Die Entscheidung, den betreffenden traditionellen Begriff abzulehnen oder anzuerkennen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise getroffen. Die Kommission stellt fest, ob die in den Artikeln 27, 32 oder 33 dieser Verordnung genannten oder festgelegten Bedingungen erfüllt sind oder nicht. Die Entscheidung über die Ablehnung des traditionellen Begriffs wird dem Einspruchsführer und dem Antragsteller notifiziert.

4 Werden mehrere Einsprüche eingereicht, so kann eine erste Prüfung eines oder mehrerer dieser Einsprüche verhindern, dass ein Schutzantrag weiter bearbeitet wird. Unter diesen Umständen kann die Kommission die anderen Einspruchsverfahren aussetzen. Die Kommission unterrichtet die anderen Einspruchsführer über jede sie betreffende Entscheidung, die im Laufe des Verfahrens getroffen wurde. Wird ein Antrag abgelehnt, so gelten die ausgesetzten Einspruchsverfahren als abgeschlossen und werden die betreffenden Einspruchsführer davon in Kenntnis gesetzt.

Article 32 Beziehung zu Marken

1 Die Eintragung einer Marke, die einen traditionellen Begriff enthält oder aus einem solchen Begriff besteht, wird, wenn sie nicht der Begriffsbestimmung und den Verwendungsbedingungen dieses traditionellen Begriffs gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht und sich auf ein Erzeugnis bezieht, das unter eine der in Anhang VII Teil II der genannten Verordnung aufgeführten Kategorien fällt, a) abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Tag der Einreichung des Antrags auf Schutz des traditionellen Begriffs bei der Kommission gestellt und der traditionelle Begriff infolge dieses Antrags geschützt wird, oder b) für ungültig erklärt.

2 Ein Name wird nicht als traditioneller Begriff geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität, Beschaffenheit, Eigenschaft oder Güte des Weinbauerzeugnisses irrezuführen.

3 Unbeschadet des Absatzes 2 darf eine Marke nach Absatz 1, die im Gebiet der Union vor dem Datum, zu dem der traditionelle Begriff im Ursprungsland geschützt wurde, angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde, ungeachtet des Schutzes eines traditionellen Begriffs weiter verwendet und verlängert werden, sofern keine Ungültigkeits-/Nichtigkeits- oder Verfallsgründe gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vorliegen. In solchen Fällen wird die Verwendung des traditionellen Begriffs neben den jeweiligen Marken erlaubt.

Article 33 Gleichlautende Namen

1 Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Schutzantrag vorliegt und der mit einem bereits gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützten traditionellen Begriff ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und die Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten. Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu einer irrigen Annahme in Bezug auf die Beschaffenheit, Güte oder den tatsächlichen Ursprung der Weinbauerzeugnisse verleitet, wird nicht eingetragen, auch wenn er zutreffend ist. Ein eingetragener gleichlautender Name darf nur dann verwendet werden, wenn der später eingetragene gleichlautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Begriff zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

2 Absatz 1 gilt sinngemäß für vor dem 1. August 2009 geschützte traditionelle Begriffe, die ganz oder teilweise mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder einer Keltertraubensorte oder ihrem Synonym gemäß Anhang IV gleichlautend sind.

Article 34 Änderung eines traditionellen Begriffs

Ein Antragsteller, der die Bedingungen des Artikels 25 erfüllt, kann für die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Elemente die Genehmigung einer Änderung eines eingetragenen traditionellen Begriffs beantragen. Die Artikel 26 bis 31 gelten sinngemäß für Änderungsanträge.

Article 35 Löschung eines traditionellen Begriffs

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kommission auf hinreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigtem Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes eines traditionellen Begriffs erlassen. Die Artikel 26 bis 31 gelten sinngemäß für Löschungsanträge.

Article 36 Löschungsgründe

Der Schutz eines traditionellen Begriffs wird gelöscht, wenn a) der traditionelle Begriff nicht mehr den Anforderungen gemäß den Artikeln 27, 32 oder 33 genügt; b) die entsprechende Begriffsbestimmung und die Verwendungsbedingungen nicht mehr eingehalten werden.

Article 37 Zulässigkeit eines Löschungsantrags

1 Ein begründeter Löschungsantrag ist zulässig, wenn a) er von einem Mitgliedstaat oder Drittland oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse bei der Kommission eingereicht wurde und b) einer der in Artikel 36 genannten Gründe zutrifft. Ein hinreichend begründeter Löschungsantrag ist nur zulässig, wenn das berechtigte Interesse des Antragstellers nachgewiesen wird.

2 Ist die Kommission der Auffassung, dass der Löschungsantrag unzulässig ist, so teilt sie der Behörde bzw. der Person, die den Antrag übermittelt hat, die Gründe für die Unzulässigkeit mit.

3 Die Kommission stellt den betroffenen Behörden und Personen den Löschungsantrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 zur Verfügung.

4 Begründete Einsprüche gegen Löschungsanträge sind nur zulässig, wenn eine interessierte Person nachweist, dass der eingetragene Name für ihre Geschäfte nach wie vor von Belang ist.

Article 38 Vorschriften für in Drittländern verwendete traditionelle Begriffe

1 Die Begriffsbestimmung für traditionelle Begriffe gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt entsprechend für Begriffe, die in Drittländern traditionell für Weinbauerzeugnisse zusammen mit geografischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen gemäß den Rechtsvorschriften dieser Drittländer verwendet werden.

2 Bei Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Drittländern, deren Etiketten andere traditionelle Angaben als die traditionellen Begriffe der in Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 genannten Datenbank „E-Bacchus“ tragen, dürfen diese traditionellen Angaben gemäß den in den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen, auf den Etiketten verwendet werden.

Article 39 Bestehende geschützte traditionelle Begriffe

Ein traditioneller Begriff, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 geschützt ist, ist automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt.

Article 40 Anbringung der obligatorischen Angaben

1 Die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind in unverwischbaren Schriftzeichen, die sich von allen anderen schriftlichen Angaben und Abbildungen deutlich abheben, zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis so anzubringen, dass sie gleichzeitig gelesen werden können, ohne dass das Behältnis umgedreht werden muss.

2 Abweichend von Absatz 1 dürfen die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 41 Absatz 1 und die Losnummer außerhalb des in Absatz 1 genannten Sichtbereichs angebracht werden.

3 Die Buchstaben der in Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 41 Absatz 1 genannten Angaben müssen unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens 1,2 mm groß sein.

Article 41 Anwendung bestimmter horizontaler Vorschriften

1 Zur Angabe bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, sind gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für Sulfite, Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse die in Anhang I Teil A aufgeführten Angaben zu verwenden.

2 Die Angaben gemäß Absatz 1 können durch die entsprechenden in Anhang I Teil B aufgeführten Piktogramme ergänzt werden.

Article 42 Vermarktung und Ausfuhr

1 Weinbauerzeugnisse, deren Etikettierung oder Aufmachung den Bedingungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weder innerhalb der Union vermarktet noch ausgeführt werden.

2 Abweichend von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 und Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten, wenn Weinbauerzeugnisse zur Ausfuhr bestimmt sind, Angaben und Aufmachungen zulassen, die nicht mit den geltenden Unionsvorschriften für die Etikettierung und Aufmachung vereinbar sind, wenn die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands diese Angaben oder Aufmachungen für Weinbauerzeugnisse verlangen. Diese Angaben können in anderen Sprachen als den Amtssprachen der Union aufgeführt werden.

3 Abweichend von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 und Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten bei Weinbauerzeugnissen, die zum Verbrauch an Bord von Flugzeugen bestimmt sind, Aufmachungen zulassen, die gegen die geltenden Unionsvorschriften für die Aufmachung verstoßen, wenn diese Aufmachung der Weinbauerzeugnisse aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

Article 43 Verbot von Kapseln oder Folien aus Blei

Die Verschlüsse für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen nicht mit einer unter Verwendung von Blei hergestellten Kapsel oder Folie umkleidet sein.

Article 44 Vorhandener Alkoholgehalt

Der in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten durch volle oder gegebenenfalls halbe Einheiten anzugeben. Der Zahl ist das Symbol „% vol“ anzufügen; ihr können die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzungen „alc.“ oder „Alk.“ vorangestellt werden. Bei teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein kann die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts durch die Angabe des Gesamtalkoholgehalts, gefolgt von dem Symbol „% vol“ unter Voranstellung des Wortes „Gesamtalkoholgehalt“ oder „Gesamtalkohol“ ersetzt oder ergänzt werden. Unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt um höchstens 0,5 % vol über- oder unterschreiten. Bei Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, die über drei Jahre in Flaschen gelagert wurden, Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Likörweinen und Weinen aus überreifen Trauben darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt jedoch unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, um höchstens 0,8 % vol über- oder unterschreiten.

Article 45 Angabe der Herkunft

1 Die Angabe der Herkunft gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt folgendermaßen: a) bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang VII Teil II Nummern 1, 3 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannt sind, durch die Wörter „Wein aus (…)“, „erzeugt in (…)“, „Erzeugnis aus (…)“ oder „Sekt aus (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden; b) durch die Wörter „Wein aus der Europäischen Union“ oder „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der Europäischen Union“ oder entsprechende Begriffe im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten ergibt; c) durch die Wörter „Wein aus der Europäischen Union“ oder „Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ unter Angabe der Namen der betreffenden Mitgliedstaaten im Falle von Wein, der in einem Mitgliedstaat aus in einem anderen Mitgliedstaat geernteten Trauben erzeugt wird; d) durch die Wörter „Verschnitt aus (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch die Namen der betreffenden Drittländer im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Drittländern ergibt; e) durch die Wörter „Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ unter Angabe der Namen der betreffenden Drittländer im Falle von Wein, der in einem Drittland aus in einem anderen Drittland geernteten Trauben erzeugt wird. Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die nicht durch eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt sind, die Angabe gemäß Buchstabe a durch die Angabe „erzeugt in (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats, in dem die zweite Gärung stattgefunden hat, ersetzt werden. Die Unterabsätze 1 und 2 lassen die Artikel 47 und 56 unberührt.

2 Bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 2, 10, 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt die Angabe der Herkunft gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe d derselben Verordnung folgendermaßen: a) „Most aus (…)“ oder „Most erzeugt in (….)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats; b) „Verschnitt aus den Erzeugnissen zweier oder mehrerer Länder der Europäischen Union“ im Falle des Verschnitts von Weinbauerzeugnissen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erzeugt wurden; c) „Most gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ im Falle von Traubenmost, der nicht in dem Mitgliedstaat erzeugt wurde, in dem die verwendeten Trauben geerntet wurden.

3 Im Falle des Vereinigten Königreichs kann bei den Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Absatz 2 Buchstaben a und c der Name des Mitgliedstaats durch den Namen des betreffenden Landes ersetzt werden, das Teil des Vereinigten Königreichs ist und in dem die zur Herstellung des Weinbauerzeugnisses verwendeten Trauben geerntet werden.

Article 46 Angabe des Abfüllers, Herstellers, Einführers/Importeurs und Verkäufers

1 Für die Anwendung von Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck a) „Abfüller“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die in der Europäischen Union niedergelassen ist und die Abfüllung vornimmt oder auf eigene Rechnung vornehmen lässt; b) „Abfüllung“ das Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in Behältnisse mit einem Inhalt von maximal 60 Litern für den anschließenden Verkauf; c) „Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die Trauben oder Traubenmoste zu Wein oder Traubenmoste oder Wein zu Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein verarbeitet oder auf eigene Rechnung verarbeiten lässt; d) „Einführer/Importeur“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die in der Union ansässig ist und die Verantwortung für die Abfertigung von Nicht-Unionswaren im Sinne von Artikel 5 Nummer 24 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zum zollrechtlich freien Verkehr übernimmt; e) „Verkäufer“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die nicht unter die Begriffsbestimmung des Herstellers fällt und Schaumweine, Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumweine oder aromatische Qualitätsschaumweine ankauft und anschließend in den Verkehr bringt; f) „Anschrift“ die Angabe der Gemeinde und des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem sich die Einrichtungen oder der Hauptsitz des Abfüllers, Herstellers, Verkäufers oder Einführers befinden.

2 Name und Anschrift des Abfüllers werden ergänzt durch a) die Wörter „Abfüller“ oder „abgefüllt von (…)“, die durch Angaben zum Herstellerbetrieb ergänzt werden können, oder b) Begriffe, deren Verwendungsbedingungen durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden, in denen die Abfüllung von Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe an folgenden Orten stattfindet: i) im Herstellerbetrieb oder ii) in den Räumlichkeiten einer Gruppe von Herstellern oder iii) in einem Unternehmen, das sich im abgegrenzten geografischen Gebiet oder in unmittelbarer Nähe des abgegrenzten geografischen Gebiets befindet. Bei Lohnabfüllung wird die Angabe des Abfüllers ergänzt durch die Wörter „abgefüllt für (…)“ oder, wenn auch Name und Anschrift des Lohnabfüllers angegeben werden, durch die Wörter „abgefüllt für (…) von (…)“. Erfolgt die Abfüllung an einem anderen Ort als dem Sitz des Abfüllers, so müssen die Angaben nach dem vorliegenden Absatz auch einen Hinweis auf den genauen Ort enthalten, an dem die Abfüllung erfolgte; erfolgt die Abfüllung in einem anderen Mitgliedstaat, so ist auch der Name dieses Mitgliedstaats anzugeben. Diese Anforderungen gelten nicht, wenn die Abfüllung an einem Ort in unmittelbarer Nachbarschaft des Sitzes des Abfüllers erfolgt. Im Falle anderer Behältnisse als Flaschen werden die Wörter „Abfüller“ und „abgefüllt von (…)“ durch die Wörter „Verpacker“ und „verpackt von (…)“ ersetzt, es sei denn, die verwendete Sprache lässt eine solche Unterscheidung nicht zu.

3 Name und Anschrift des Herstellers oder Verkäufers werden durch die Wörter „Hersteller“ oder „hergestellt von“ bzw. „Verkäufer“ oder „verkauft von“ oder entsprechende Begriffe ergänzt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, a) die Angabe des Herstellers zwingend vorzuschreiben; b) die Ersetzung der Angabe „Hersteller“ oder „hergestellt von“ durch die Angaben in Anhang II zu erlauben.

4 Dem Namen und der Anschrift des Einführers/Importeurs gehen die Wörter „Einführer“ oder „Importeur“ bzw. „eingeführt von (…)“ oder „importiert von (…)“ voraus. Bei in loser Schüttung eingeführten und in der Union abgefüllten Weinbauerzeugnissen kann der Name des Einführers/Importeurs durch die Angabe des Abfüllers gemäß Absatz 2 ersetzt oder ergänzt werden.

5 Die Angaben gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 können zusammen aufgeführt werden, wenn sie dieselbe natürliche oder juristische Person betreffen. Eine dieser Angaben kann durch einen Code ersetzt werden, der von dem Mitgliedstaat festgesetzt wird, in dem der Abfüller, Hersteller, Einführer oder Verkäufer seinen Hauptsitz hat. Der Code wird durch einen Verweis auf den betreffenden Mitgliedstaat vervollständigt. Auf dem Weinetikett sind neben dem durch den Code bezeichneten Abfüller, Hersteller, Einführer oder Verkäufer auch Name und Anschrift jeder anderen an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligten natürlichen oder juristischen Person anzugeben.

6 Besteht der Name oder die Anschrift des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder enthält er bzw. sie eine solche, so werden Name und Anschrift folgendermaßen auf dem Etikett aufgeführt: a) in Schriftzeichen, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bzw. der Kategorie des betreffenden Weinbauerzeugnisses verwendeten Schriftzeichen, oder b) durch Verwendung eines Codes gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche Option für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Weinbauerzeugnisse gilt.

Article 47 Angabe des Zuckergehalts bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein

1 Zur Angabe des Zuckergehalts gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Begriffe in Anhang III Teil A der vorliegenden Verordnung auf dem Etikett der Weinbauerzeugnisse aufzuführen.

2 Rechtfertigt der Zuckergehalt der Weinbauerzeugnisse, ausgedrückt als Fructose, Glucose und Saccharose, die Verwendung von zwei der in Anhang III Teil A aufgeführten Begriffe, ist nur einer der beiden zu wählen.

3 Unbeschadet der Verwendungsbedingungen gemäß Anhang III Teil A darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 3 g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.

Article 48 Sondervorschriften für Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Qualitätsschaumwein

1 Die Begriffe „Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure“ und „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind durch den Hinweis „durch Zusatz von Kohlensäure erzeugt“ in Schriftzeichen derselben Art und Größe zu ergänzen, auch wenn Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anwendung findet.

2 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn aus der Angabe in der verwendeten Sprache der Zusatz von Kohlensäure schon hervorgeht.

3 Für Qualitätsschaumwein muss der Verweis auf die Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei denjenigen Weinen nicht angegeben werden, auf deren Etikett der Begriff „Sekt“ steht.

Article 49 Erntejahr

1 Das in Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Erntejahr kann auf den Etiketten der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angegeben werden, sofern mindestens 85 % der zur Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Trauben im betreffenden Jahr geerntet worden sind. Dabei werden nicht berücksichtigt: a) die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen, die Versanddosage oder die Fülldosage oder b) jegliche Menge an Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

2 Für die Zwecke des Absatzes 1 werden Weinbauerzeugnisse, die nicht durch eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt sind, auf deren Etikett jedoch das Erntejahr angegeben ist, gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission zertifiziert.

3 Bei Weinbauerzeugnissen, die herkömmlicherweise aus im Januar oder Februar geernteten Trauben gewonnen werden, ist das auf dem Etikett der Weinbauerzeugnisse anzugebende Erntejahr das vorhergehende Kalenderjahr.

Article 50 Name der Keltertraubensorte

1 Die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die für die Herstellung der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet werden, dürfen auf den Etiketten der betreffenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Buchstaben a und b aufgeführt werden, wenn diese in der Union hergestellt werden, oder unter den Bedingungen der Buchstaben a und c, wenn sie in Drittländern hergestellt werden. a) Die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme dürfen unter folgenden Bedingungen angegeben werden: i) Wird nur eine Keltertraubensorte oder ihr Synonym genannt, so müssen mindestens 85 % des Erzeugnisses aus dieser Sorte hergestellt worden sein; dabei werden nicht berücksichtigt: die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen, die Versanddosage oder die Fülldosage oder jegliche Menge an Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; ii) werden zwei oder mehrere Keltertraubensorten oder ihre Synonyme genannt, so müssen 100 % des betreffenden Erzeugnisses aus diesen Sorten hergestellt worden sein; dabei werden nicht berücksichtigt: die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen, die Versanddosage oder die Fülldosage oder jegliche Menge an Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Die Keltertraubensorten müssen auf dem Etikett in mengenmäßig absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen derselben Größe angegeben werden. b) Für in der Union hergestellte Weinbauerzeugnisse müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme diejenigen sein, die in der Klassifizierung der Keltertraubensorten gemäß Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind. Für Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von der Pflicht zur Klassifizierung ausgenommen sind, müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme diejenigen sein, die in der von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein verwalteten „Internationalen Liste der Rebsorten und ihrer Synonyme“ aufgeführt sind. c) Für Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern müssen die Vorschriften für die Verwendung der Namen der Keltertraubensorten oder ihrer Synonyme den Vorschriften entsprechen, die für die Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland gelten, einschließlich denjenigen, die von repräsentativen Berufsorganisationen ausgearbeitet wurden, und müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme im Verzeichnis mindestens einer der folgenden Organisationen aufgeführt sein: i) Internationale Organisation für Rebe und Wein; ii) Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen; iii) Internationaler Rat für pflanzengenetische Ressourcen.

2 Für die Zwecke des Absatzes 1 werden Weinbauerzeugnisse, die nicht durch eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt sind, auf deren Etikett jedoch die Keltertraubensorte angegeben ist, gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 zertifiziert. Im Falle von Schaumwein und Qualitätsschaumwein dürfen die zur ergänzenden Beschreibung des Erzeugnisses verwendeten Namen der Keltertraubensorten „Pinot blanc“, „Pinot noir“, „Pinot meunier“ oder „Pinot gris“ sowie die entsprechenden Namen in den übrigen Amtssprachen der Union durch das Synonym „Pinot“ ersetzt werden.

3 Die Namen der Keltertraubensorten und ihre Synonyme, die aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bestehen oder eine solche enthalten, die auf dem Etikett eines Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder einer geografischen Angabe eines Drittlands aufgeführt werden dürfen, sind in Anhang IV Teil A dieser Verordnung aufgeführt. Anhang IV Teil A darf von der Kommission nur geändert werden, um etablierten Etikettierungspraktiken neuer Mitgliedstaaten nach deren Beitritt Rechnung zu tragen.

4 Die in Anhang IV Teil B dieser Verordnung aufgeführten Namen von Keltertraubensorten und ihre Synonyme, die teilweise eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthalten und sich unmittelbar auf das geografische Element der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beziehen, dürfen nur auf dem Etikett eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder einer geografischen Angabe eines Drittlands stehen.

Article 51 Sondervorschriften für die Angabe der Keltertraubensorten bei Weinbauerzeugnissen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe

Bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die keine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe tragen und die die Bedingungen gemäß Artikel 120 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllen, können die Mitgliedstaaten beschließen, den Begriff „Rebsortenwein“ zu verwenden, der durch eine oder beide der folgenden Angaben ergänzt wird: a) Name des betreffenden Mitgliedstaats/der betreffenden Mitgliedstaaten; b) Name der Keltertraubensorte(n). Bei Weinbauerzeugnissen gemäß Absatz 1, die keine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe bzw. keine geografische Angabe eines Drittlands tragen und auf deren Etiketten der Name einer oder mehrerer Keltertraubensorten aufgeführt ist, können die Drittländer beschließen, den Begriff „Rebsortenwein“ zu verwenden, der durch den/die Namen des betreffenden Drittlands/der betreffenden Drittländer ergänzt wird. Artikel 45 dieser Verordnung findet keine Anwendung für die Angabe der Namen von Mitgliedstaaten oder Drittländern. Im Falle des Vereinigten Königreichs kann der Name des Mitgliedstaats durch den Namen des betreffenden Landes ersetzt werden, das Teil des Vereinigten Königreichs ist und in dem die zur Herstellung der Weinbauerzeugnisse verwendeten Trauben geerntet werden.

Article 52 Angabe des Zuckergehalts bei Weinbauerzeugnissen außer Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein

1 Auf dem Etikett von Weinbauerzeugnissen, die nicht in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannt sind, kann der Zuckergehalt, ausgedrückt als Fructose und Glucose gemäß Anhang III Teil B der vorliegenden Verordnung, angegeben werden.

2 Rechtfertigt der Zuckergehalt der Weinbauerzeugnisse die Verwendung von zwei der in Anhang III Teil B dieser Verordnung aufgeführten Begriffe, ist nur einer davon zu wählen.

3 Unbeschadet der in Anhang III Teil B dieser Verordnung beschriebenen Verwendungsbedingungen darf der Zuckergehalt nicht um mehr als 1 g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.

4 Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang VII Teil II Nummern 3, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Weinbauerzeugnisse, sofern die Bedingungen für die Angabe des Zuckergehalts von den Mitgliedstaaten geregelt werden oder in den in den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen, festgelegt sind.

Article 53 Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren

1 Bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen im Einklang mit Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung bestimmte Erzeugungsverfahren angegeben werden. Diese Angaben können die in vorliegendem Artikel genannten Erzeugungsverfahren umfassen.

2 Nur die in Anhang V aufgeführten Begriffe zur Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren dürfen zur Beschreibung eines im Holzbehältnis gegorenen, ausgebauten oder gereiften Weinbauerzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder mit einer geografischen Angabe eines Drittlands verwendet werden. Die Mitgliedstaaten und Drittländer können jedoch andere, den in Anhang V für diese Weinbauerzeugnisse festgelegten Angaben begrifflich entsprechende Angaben vorsehen. Die Verwendung einer der Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 ist zulässig, wenn das Weinbauerzeugnis nach den geltenden nationalen Vorschriften in einem Holzbehältnis gereift ist, selbst wenn die Reifung in einem anderen Behältnis fortgesetzt wird. Die Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 dürfen nicht zur Beschreibung von Weinbauerzeugnissen verwendet werden, die unter Verwendung von Eichenholzstücken — auch in Holzbehältnissen — hergestellt wurden.

3 Der Ausdruck „Flaschengärung“ darf nur zur Beschreibung von Schaumweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe eines Drittlands bzw. für die Beschreibung eines Qualitätsschaumweins verwendet werden, wenn a) das Erzeugnis durch eine zweite alkoholische Gärung in einer Flasche zu Schaumwein geworden ist; b) die Herstellungsdauer einschließlich der Reifung im Erzeugungsbetrieb vom Beginn der Gärung an, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, mindestens neun Monate beträgt; c) die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub mindestens 90 Tage beträgt; d) das Erzeugnis durch Abzug oder durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.

4 Die Ausdrücke „Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren“, „traditionelle Flaschengärung“, „klassische Flaschengärung“ oder „traditionelles klassisches Verfahren“ dürfen nur zur Beschreibung von Schaumweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe eines Drittlands bzw. zur Beschreibung eines Qualitätsschaumweins verwendet werden, wenn das Erzeugnis a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche zu Schaumwein geworden ist; b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert hat; c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.

5 Der Ausdruck „Crémant“ darf nur für Qualitätsschaumwein, weiß oder rosé, mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe eines Drittlands verwendet werden, wenn a) die Trauben von Hand geerntet wurden; b) der Wein aus dem Most aus der Kelterung ganzer oder entrappter Trauben gewonnen wurde. Die Menge des gewonnenen Mosts darf 100 Liter je 150 Kilogramm Lesegut nicht überschreiten; c) der Schwefeldioxidgehalt 150 mg/l nicht überschreitet; d) der Zuckergehalt weniger als 50 g/l beträgt; e) der Wein die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt. Unbeschadet des Artikels 55 ist der Begriff „Crémant“ auf den Etiketten von Qualitätsschaumweinen zusammen mit dem Namen der geografischen Einheit anzugeben, die dem abgegrenzten Gebiet der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder der betreffenden geografischen Angabe eines Drittlands zugrunde liegt. Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2 gelten nicht für Erzeuger, die vor dem 1. März 1986 eingetragene Marken besitzen, die den Begriff „Crémant“ enthalten.

6 Bezugnahmen auf die ökologische/biologische Produktion von Weintrauben fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates .

Article 54 Angabe des Betriebs

1 Die Begriffe zum Verweis auf einen in Anhang VI aufgeführten Betrieb, mit Ausnahme der Angabe des Namens des Abfüllers, Erzeugers oder Verkäufers, sind Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorbehalten. Diese Begriffe dürfen nur verwendet werden, wenn das Weinbauerzeugnis ausschließlich aus Trauben gewonnen wird, die von Rebflächen dieses Betriebs stammen, und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt.

2 Die Mitgliedstaaten regeln die Verwendung ihrer jeweiligen in Anhang VI aufgeführten Begriffe. Die Drittländer legen die Regeln für die Verwendung ihrer jeweiligen in Anhang VI aufgeführten Begriffe fest, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen.

3 Die Marktteilnehmer, die an der Vermarktung des in einem solchen Betrieb hergestellten Weinbauerzeugnisses beteiligt sind, dürfen den Namen des Betriebs bei der Etikettierung und Aufmachung dieses Weinbauerzeugnisses nur verwenden, wenn der betreffende Betrieb dieser Verwendung zustimmt.

Article 55 Bezugnahme auf Namen geografischer Einheiten, die kleiner oder größer sind als das Gebiet, das der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt

1 Gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und unbeschadet der Artikel 45 und 46 dürfen nur Weinbauerzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützter geografischer Angabe oder geografischer Angabe eines Drittlands auf dem Etikett eine Bezugnahme auf den Namen einer geografischen Einheit enthalten, die kleiner oder größer ist als das Gebiet dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

2 Wird auf Namen geografischer Einheiten Bezug genommen, die kleiner sind als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, muss der Antragsteller das Gebiet der betreffenden geografischen Einheit in der Produktspezifikation und im Einzigen Dokument genau definieren. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verwendung dieser geografischen Einheiten erlassen. Für Weinbauerzeugnisse, die in einer kleineren geografischen Einheit hergestellt werden, gilt Folgendes: a) Mindestens 85 % der Trauben, aus denen das Weinbauerzeugnis gewonnen wurde, müssen aus dieser kleineren geografischen Einheit stammen. Dabei werden nicht berücksichtigt: i) die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen, die Versanddosage oder die Fülldosage; ii) jegliche Menge an Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. b) Die übrigen bei der Herstellung verwendeten Trauben müssen aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe stammen. Im Falle eingetragener Marken oder vor dem 11. Mai 2002 durch Verwendung erworbener Marken, die aus dem Namen einer geografischen Einheit bestehen, die kleiner ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, oder einen solchen Namen enthalten, und bei Bezugnahmen auf ein geografisches Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anforderungen von Unterabsatz 2 Buchstaben a und b nicht anzuwenden.

3 Der Name einer geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, oder die Bezugnahme auf ein geografisches Gebiet muss sich beziehen auf a) eine Lage oder eine Einheit, die mehrere Lagen umfasst; b) eine Gemeinde oder einen Ortsteil; c) ein Weinbau-Untergebiet oder einen Teil eines Weinbau-Untergebiets; d) eine Verwaltungseinheit.

Article 56 Bedingungen für die Verwendung bestimmter besonderer Flaschenformen

Um in das Verzeichnis der besonderen Flaschenarten in Anhang VII aufgenommen werden zu können, muss eine Flaschenart folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie wird seit mindestens 25 Jahren entsprechend einer ausschließlichen, lauteren und traditionellen Praxis für ein Weinbauerzeugnis mit einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe verwendet und b) der Verbraucher verbindet mit dieser Verwendung ein Weinbauerzeugnis mit einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe. In Anhang VII sind die Bedingungen für die Verwendung anerkannter besonderer Flaschenarten festgelegt.

Article 57 Vorschriften für die Aufmachung bestimmter Erzeugnisse

1 In der Union hergestellte Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine werden in „Schaumwein“-Glasflaschen vermarktet oder ausgeführt, die folgendermaßen verschlossen sind: a) bei Flaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,20 Litern: mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit Haltevorrichtung, gegebenenfalls mit einem Plättchen bedeckt, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet ist; b) bei Flaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 Litern: mit einem sonstigen geeigneten Verschluss. Andere in der Union hergestellte Getränke werden nicht in „Schaumwein“-Glasflaschen oder mit einem Verschluss gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a vermarktet oder ausgeführt.

2 Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass andere Getränke in „Schaumwein“-Glasflaschen oder mit einem Verschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vermarktet und/oder ausgeführt werden dürfen, wenn sie herkömmlicherweise in solchen Flaschen abgefüllt werden und die Verbraucher hinsichtlich der wahren Beschaffenheit des Getränks nicht irregeführt werden.

Article 58 Zusätzliche Vorschriften der Erzeugermitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung

1 Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der in den Artikeln 49, 50, 52, 53 und 55 der vorliegenden Verordnung und in Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 genannten Angaben für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weinbauerzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorschreiben, verbieten oder einschränken, indem mit den jeweiligen Produktspezifikationen dieser Weinbauerzeugnisse Bedingungen eingeführt werden, die strenger sind als diejenigen des vorliegenden Kapitels.

2 Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der in den Artikeln 52 und 53 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weinbauerzeugnisse zwingend vorschreiben, wenn diese Weinbauerzeugnisse keine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe tragen.

3 Zu Kontrollzwecken können die Mitgliedstaaten beschließen, für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weinbauerzeugnisse andere Angaben als diejenigen von Artikel 119 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festzulegen und zu regeln.

4 Zu Kontrollzwecken können die Mitgliedstaaten beschließen, für in ihrem Hoheitsgebiet abgefüllte, aber noch nicht vermarktete oder ausgeführte Weinbauerzeugnisse die Artikel 118, 119 und 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwendbar zu machen.

Article 59 Verfahrenssprachen

Alle Unterlagen und Informationen, die der Kommission im Zusammenhang mit einem Schutzantrag, einem Antrag auf Änderung der Produktspezifikation, dem Einspruchsverfahren und dem Löschungsverfahren für eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Einklang mit den Artikeln 94 bis 98 und den Artikeln 105 und 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und im Zusammenhang mit einem traditionellen Begriff gemäß den Artikeln 25 bis 31 und den Artikeln 34 und 35 der vorliegenden Verordnung übermittelt werden, müssen in einer der Amtssprachen der Union abgefasst oder zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen vorgelegt werden.

Article 60 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wird aufgehoben.

Article 61 Übergangsmaßnahmen

1 Die Artikel 2 bis 12 und Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 über den Schutzantrag und die zeitweilige Etikettierung gelten weiterhin für alle bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung anhängigen Schutzanträge.

2 Die Artikel 13 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 über das Einspruchsverfahren gelten weiterhin für Schutzanträge, für die bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung bereits die entsprechenden Einzigen Dokumente im Amtsblatt der Europäischen Union im Hinblick auf eventuelle Einsprüche veröffentlicht wurden.

3 Die Artikel 21, 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 über die Löschung des Schutzes gelten weiterhin für alle bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung anhängigen Löschungsanträge.

4 Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 über Einsprüche gelten für anhängige Anträge, für die nach dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ein Einziges Dokument veröffentlicht wird.

5 Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für die Verfahren für traditionelle Begriffe, für die bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung ein Schutzantrag oder ein Löschungsantrag anhängig ist.

6 Die Artikel 20 und 72 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 über Änderungen der Produktspezifikation und die zeitweilige Etikettierung gelten weiterhin für Anträge auf Änderung einer Produktspezifikation, die bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, sowie für Anträge auf geringfügige oder nicht geringfügige Änderungen, für die die Mitgliedstaaten angegeben haben, dass sie die Anforderungen für eine Unionsänderung erfüllen. Bei anhängigen Änderungsanträgen, die nicht unter Unterabsatz 1 fallen, gelten die Beschlüsse der Mitgliedstaaten, solche Änderungen an die Kommission zu übermitteln, als Genehmigung einer Standardänderung gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der anhängigen Änderungen per E-Mail innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung. Diese Liste ist in die beiden folgenden Gruppen zu unterteilen: a) Änderungen, für die die Anforderungen an eine Unionsänderung als erfüllt gelten; b) Änderungen, für die die Anforderungen an eine Standardänderung als erfüllt gelten. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Standardänderungen je Mitgliedstaat im Amtsblatt der Europäischen Union' Reihe C, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der vollständigen Liste der einzelnen Mitgliedstaaten und veröffentlicht die für diese Standardänderungen vorgelegten Anträge und Einzigen Dokumente.

7 Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 gelten weiterhin für Anträge auf Änderung eines traditionellen Begriffs, die bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung anhängig sind.

8 Änderungen einer Produktspezifikation, die am oder nach dem 1. August 2009 bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eingereicht und von diesen gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vor dem 30. Juni 2014 an die Kommission übermittelt wurden, gelten als genehmigt, wenn von der Kommission anerkannt wurde, dass die Produktspezifikation dadurch mit Artikel 118c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Einklang gebracht wurde. Änderungen, für die die Kommission nicht anerkannt hat, dass die Produktspezifikation dadurch mit Artikel 118c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Einklang gebracht wurde, gelten als Anträge auf Standardänderungen und für sie gelten die in Absatz 6 festgelegten Übergangsvorschriften.

9 Weinbauerzeugnisse, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vermarktet oder etikettiert werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

10 Das Verfahren gemäß Artikel 118s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt für alle Änderungen der Produktspezifikation, die am oder nach dem 1. August 2009 einem Mitgliedstaat vorgelegt und von diesem Mitgliedstaat vor dem 31. Dezember 2011 an die Kommission übermittelt wurden.

Article 62 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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