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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2019/113 der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2018/33)

CELEX
32019R0113
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2018-12-07
In force since
2019-03-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„1 Zur regelmäßigen Erstellung von Geldmarktstatistiken melden die Berichtspflichtigen der NZB des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, tagesaktuelle statistische Daten auf konsolidierter Basis, einschließlich der Daten für sämtliche ihrer Zweigniederlassungen in der Union und den EFTA-Staaten, im Zusammenhang mit Geldmarktinstrumenten. Die zu meldenden statistischen Daten werden in den Anhängen I, II und III näher bezeichnet. Die erforderlichen statistischen Daten werden gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen gemeldet. Die NZB übermittelt die statistischen Daten, die sie von den Berichtspflichtigen erhalten, gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung an die EZB.“

„2 Die Berichtsverfahren, die von den Berichtspflichtigen in Bezug auf Geldmarktinstrumente einzuhalten sind, werden von den NZBen festgelegt und durchgeführt. Diese Berichtsverfahren gewährleisten die Lieferung der benötigten statistischen Daten und ermöglichen eine genaue Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Anhang IV.“

„5 Die Berichtsverfahren, die von den zusätzlichen Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen im Einklang mit ihren nationalen statistischen Berichtspflichten festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass die nationalen Berichtsverfahren die zusätzlichen Berichtspflichtigen zur Erfüllung von Anforderungen verpflichten, die den in den Artikeln 6 bis 8, Artikel 10 Absatz 3 sowie den Artikeln 11 und 12 dieser Verordnung genannten Anforderungen gleichwertig sind. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen ermöglichen.“

„1 Wenn eine NZB gemäß Artikel 3 Absatz 3 beschließt, dass Berichtspflichtige die in den Anhängen I, II und III bezeichneten statistischen Daten unmittelbar der EZB melden, übermitteln die Berichtspflichtigen der EZB diese Daten einmal täglich zwischen 18.00 Uhr MEZ des Handelstags und 7.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags.

„2 In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen übermitteln die NZBen der EZB die in den Anhängen I, II und III bezeichneten tagesaktuellen statistischen Geldmarktdaten, die sie von nach Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 ausgewählten Berichtspflichtigen oder von nach Artikel 2 Absatz 6 ausgewählten zusätzlichen Berichtspflichtigen erhalten, einmal täglich vor 7.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags.“

„5 Bei der Beurteilung, ob ein Berichtspflichtiger die in diesem Artikel vorgesehenen Anforderungen erfüllt, stellt zum Zwecke der Feststellung der Nichteinhaltung im Rahmen des Regelwerks der EZB zur Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten die Nichteinhaltung einer der in Anhang IV Absatz 1 Ziffern i und ii dargestellten Mindestanforderungen für die Übermittlung einen Fall der Nichteinhaltung der gleichen Art von Berichtspflicht dar.“

Article 2 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 15. März 2019.

Relations

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Versions

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