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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der KommissionText von Bedeutung für den EWR.

CELEX
32019R0123
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-01-24
In force since
2019-02-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung legt detaillierte Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements (im Folgenden Netzfunktionen) nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 fest. Zudem enthält sie Vorschriften für den Umgang mit Netzkrisensituationen.

2 Folgende Netzfunktionen unterliegen dieser Verordnung: a) die Auslegung des europäischen Streckennetzes (European Route Network Design, ERND); b) die in Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 und in der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 genannte Verkehrsflussregelung (ATFM); c) zur Koordinierung knapper Ressourcen: i) Funkfrequenzen innerhalb der Flugverkehrs-Frequenzbereiche, die vom allgemeinen Flugverkehr genutzt werden; ii) die Radar-Transponder-Codes.

3 Für die Zwecke der Umsetzung der Netzfunktionen gilt diese Verordnung auf der Ebene der lokalen, nationalen oder funktionalen Luftraumblöcke für Mitgliedstaaten, Netzmanager, die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die Agentur), Luftraumnutzer, Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Flughafenbetreiber und Flughafen-Zeitnischenkoordinatoren.

4 Diese Verordnung gilt für den Luftraum der ICAO-Region Europa (EUR), in der die Mitgliedstaaten für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zuständig sind. Diese Verordnung kann auch für den Luftraum der ICAO-Regionen EUR, NAT, AFI und MID gelten, in denen Drittländer nach Artikel 24 Absatz 1 für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten zuständig sind.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. knappe Ressourcen (scarce resources): die für ein effektives Funktionieren des ATM bereitgestellten und nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel, die zentral vom Netzmanager koordiniert werden, um die Leistungsfähigkeit des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (im Folgenden das Netz) gewährleisten zu können; 2. Flugverkehrs-Frequenzbereich (aviation frequency band): der Eintrag eines bestimmten Frequenzbereichs, in dem Frequenzzuteilungen für den allgemeinen Flugverkehr erfolgen, in der Tabelle der Funkfrequenzzuweisungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU Regulations Table of Frequency Allocations); 3. Flughafenbetreiber (airport operator): die Stelle, die nach den nationalen Rechtsvorschriften — gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten — die Aufgabe hat, die Flughafeneinrichtungen zu verwalten und zu betreiben und die Tätigkeiten der verschiedenen Beteiligten auf dem betreffenden Flughafen oder in dem betreffenden Flughafensystem zu koordinieren und zu überwachen; 4. Flughafen-Zeitnischenkoordinator (airport slot coordinator): eine qualifizierte natürliche oder juristische Person, die nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 benannt wurde; 5. am Betrieb Beteiligte (operational stakeholders): zivile und militärische Luftraumnutzer, zivile und militärische Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie Flughafenbetreiber, die in dem in Artikel 1 Absatz 4 genannten Luftraum tätig sind; 6. Netzmanager (network manager): die Stelle, die mit den Aufgaben betraut ist, die für die Wahrnehmung der in der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 Artikel 6 genannten Funktionen notwendig sind; 7. assoziierte Länder (associated countries): Drittländer, die Mitglieder von Eurocontrol sind, sich aber nicht an der Arbeit des Netzmanagers nach Artikel 24 Absatz 1 beteiligen; 8. Leistungssystem (performance scheme): die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegten rechtlichen Grundlagen zur Verbesserung der Leistung der Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen im einheitlichen europäischen Luftraum; 9. kooperative Entscheidungsfindung (cooperative decision-making): ein Prozess, bei dem im Einklang mit den Artikeln 15 bis 17 Entscheidungen im Wege eines Austauschs und einer Konsultation mit den Mitgliedstaaten, den am Betrieb Beteiligten und gegebenenfalls weiteren Akteuren getroffen werden; 10. Leistungsüberprüfungsgremium (Performance Review Body): eine unabhängige Gruppe von Sachverständigen auf dem Gebiet der Leistung der Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen im einheitlichen europäischen Luftraum, die auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2296 der Kommission eingesetzt wurde; 11. Netzmanagementgremium (Network Management Board): das nach Artikel 18 eingesetzte Gremium, das die Wahrnehmung der Netzfunktionen, darunter auch die Leistungen des Netzmanagers, überwacht und steuert; 12. operative Maßnahme (operational action): eine Maßnahme auf lokaler, nationaler, FAB- oder Netzebene, die im Netzbetriebsplan nach kooperativer Entscheidungsfindung zwischen den am Betrieb Beteiligten und dem Netzmanager festgelegt wurde; 13. Netzkrisensituation (network crisis): ein Zustand, bei dem aufgrund ungewöhnlicher und unvorhergesehener Umstände keine Flugsicherungsdienste auf dem erforderlichen Niveau erbracht werden können und der einen schwerwiegenden Verlust von Netzkapazität oder ein schwerwiegendes Ungleichgewicht zwischen Netzkapazität und Nachfrage oder einen schwerwiegenden Ausfall des Informationsflusses in einem oder mehreren Teilen des Netzes zur Folge hat; 14. zivil-militärische Zusammenarbeit (civil-military cooperation): die zwischen den zivilen und militärischen Stellen und den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Komponenten des Flugverkehrsmanagements zur Gewährleistung einer sicheren, effizienten und harmonischen Nutzung des Luftraums erforderliche Interaktion; 15. bedingt nutzbare Strecke (Conditional Route, CDR): eine Flugverkehrsstrecke, die nur unter bestimmten Bedingungen für die Flugplanung und Nutzung zur Verfügung steht; 16. europäische Vertretungsorgane (European representative bodies): jede juristische Person oder Einrichtung, die die Interessen einer oder mehrerer Kategorien am Betrieb Beteiligter auf europäischer Ebene vertritt; 17. nationale Kontaktstelle (State focal point): die Personen in den Mitgliedstaaten, die sich zur Bewältigung einer Krise mit den jeweiligen nationalen Krisenmanagementstrukturen und -organisationen sowie mit der europäischen Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen in Verbindung setzen; 18. Auswirkungen auf das Netz (impact on the network): im Zusammenhang mit der in Anhang III dargelegten Funkfrequenzfunktion eine Situation, in der eine Funkfrequenzzuteilung eine Verschlechterung, Behinderung oder Unterbrechung der Funktion einer oder mehrerer Funkfrequenzzuteilungen des Netzes zur Folge hat oder der optimalen Nutzung des Flugverkehr-Frequenzbereichs im Anwendungsbereich dieser Verordnung zuwiderläuft; 19. Luftraumauslegung (airspace design): ein Prozess, der gewährleistet, dass fortgeschrittene Navigationsfähigkeiten und -techniken, verbesserte Streckennetze samt zugehöriger Sektoreinteilung, optimierte Luftraumstrukturen und kapazitätssteigernde ATM-Verfahren entwickelt und umgesetzt werden; 20. Luftraumnutzung (airspace utilisation): die Art, in der der Luftraum flugbetrieblich genutzt wird; 21. Luftraum mit freier Streckenführung (free route airspace): ein bestimmter Luftraum, innerhalb dessen die Luftraumnutzer ihre Strecke zwischen einem Zugangspunkt und einem Abgangspunkt ohne Bezug auf das ATS-Streckennetz frei planen können; 22. Flugverkehrskontrollsektor (air traffic control sector, ATC sector): ein Luftraum festgelegter Ausmaße, für den ein Team von Fluglotsen zu einem beliebigen Zeitpunkt die Flugverkehrskontroll-Verantwortung trägt; 23. nutzerangefragte Strecke (user required route): die gewünschte Streckenführung, die in der Phase der Luftraumauslegung von den Luftfahrzeugbetreibern entsprechend ihren Erfordernissen angegeben wird; 24. Sektorkonfiguration (sector configuration): ein System, bei dem Luftraumsektoren so kombiniert werden, dass sie die betrieblichen Anforderungen bestmöglich erfüllen und die Verfügbarkeit des Luftraums optimiert wird; 25. Flugverkehrsstrecke (ATS-Strecke) (air traffic service route, ATS route): ein bestimmter Teil der Luftraumstruktur, der für die Lenkung des Verkehrsflusses entsprechend den Erfordernissen der Erbringung von Flugverkehrsdiensten ausgelegt ist; 26. Frequenzzuteilung (frequency assignment): die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung zur Nutzung einer Funkfrequenz oder eines Funkfrequenzkanals unter festgelegten Bedingungen.

Article 3 Netzkomponenten

1 Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst das Netz die Flughäfen, die Luftraumstrukturen und die Schnittstellen zwischen diesen Komponenten sowie die Infrastruktur und die operativen Fähigkeiten des EATMN, die zusammen den zivilen und militärischen Luftraumnutzern dienen.

2 Die am Betrieb Beteiligten und der Netzmanager haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit dem in den Artikeln 8 und 9 genannten Netzstrategieplan bzw. Netzbetriebsplan die in Absatz 1 genannten Netzkomponenten so zu planen, auszulegen, zu betreiben und zu überwachen, dass Effizienz, Interoperabilität und Konnektivität des Netzes verbessert und die im Leistungssystem festgelegten lokalen und unionsweit geltenden Leistungsziele erreicht werden.

Article 4 Benennung des Netzmanagers und Aufgaben des Netzmanagers nach seiner Benennung

1 Die Benennung des Netzmanagers erfolgt durch Beschluss der Kommission, der nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gefasst wird. Dieser Beschluss enthält die Bedingungen für die Benennung, darunter auch Angaben zur Finanzierung des Netzmanagers.

2 Der Netzmanager wird für mindestens zwei der in Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission festgelegten Bezugszeiträume des Leistungssystems benannt.

3 Eine Stelle wird nur dann als Netzmanager benannt, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllt: a) Sie hat ihre Kompetenz und Fähigkeit zur Wahrnehmung der in Artikel 7 genannten Aufgaben nachgewiesen. b) Sie hat dargelegt, welches die wichtigsten Ziele sind, die sie während des Benennungszeitraums zu erreichen gedenkt und wie sie eine gute Qualität ihrer Dienste für die am Betrieb Beteiligten gewährleisten wird. c) Sie hat dargelegt, nach welchem Konzept und mit welchen Mitteln sie die Aufgaben des Netzmanagers wahrzunehmen gedenkt. d) Sie hat für den Fall, dass sie auch andere als die für die Wahrnehmung der Netzfunktionen relevanten Tätigkeiten ausübt, dargelegt, dass sie diese anderen Tätigkeiten unabhängig von den in Artikel 7 genannten Aufgaben als Netzmanager durchführen wird.

4 Nach seiner Benennung wird der Netzmanager a) von der Agentur nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission zugelassen; b) das für die Wahrnehmung der in Artikel 7 genannten Aufgaben benötigte operative und technische Fachwissen in unabhängiger, unparteiischer und kosteneffizienter Weise aufrechterhalten, c) nach den in Kapitel III und V aufgeführten Vorgaben für die Leitungsstruktur und Konsultation handeln; d) Interessenkonflikte vermeiden; e) dem einschlägigen Unionsrecht bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben genügen, f) sensible Daten sicher verwalten und g) sich von einer Führungskraft vertreten lassen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben als Netzmanager sowie für die Verwaltung seiner personellen und finanziellen Ressourcen verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist.

5 Die Kommission wird die Arbeit des Netzmanagers regelmäßig überwachen und die Einhaltung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen sowie der in Artikel 7 festgelegten Aufgaben bewerten.

Article 5 Bewertung

Die Kommission wird spätestens nach Ablauf jedes Bezugszeitraums des Leistungssystems bewerten, ob die Netzfunktionen effektiv wahrgenommen wurden und ob der Netzmanager seine Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 4 effektiv erfüllt.

Article 6 Voraussetzungen für die Beendigung

1 Die Kommission kann die Benennung als Netzmanager unter folgenden Voraussetzungen beenden: a) Nichteinhaltung der in Artikel 4 und in dem Benennungsbeschluss der Kommission festgelegten Anforderungen; b) schwerwiegende und anhaltende Versäumnisse bei der Erreichung der Leistungsziele.

2 Im Falle einer Beendigung der Benennung sorgt der Netzmanager für die Festlegung und Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der Dienstekontinuität bei der Wahrnehmung der Netzfunktionen, bis eine andere Stelle als Netzmanager benannt wurde.

Article 7 Aufgaben des Netzmanagers

1 Der Netzmanager unterstützt die Wahrnehmung der Netzfunktionen und wird hierzu a) den in Artikel 8 genannten Netzstrategieplan entsprechend dem Leistungssystem und dem ATM-Masterplan unter Berücksichtigung des einschlägigen ICAO-Plans für die europäische Flugsicherung und damit zusammenhängender Dokumente festlegen und fortlaufend aktualisieren; b) den in Artikel 9 genannten Netzbetriebsplan zur Umsetzung des Netzstrategieplans für den in Kalenderjahren angegebenen Bezugszeitraum sowie für die jährlichen, saisonalen, wöchentlichen und täglichen Zeiträume festlegen; c) eine Funktion für die integrierte Auslegung des europäischen Streckennetzes nach Anhang I ausarbeiten, organisieren und bereitstellen; d) den Verkehrsfluss und das Kapazitätsmanagement koordinieren sowie über die zentrale ATFM-Stelle die in Anhang II festgelegten ATFM-Maßnahmen koordinieren und ausführen; e) die zentrale Funktion für die Koordinierung der Funkfrequenzen nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 und Anhang III sowie ein zentrales Register, in dem alle Funkfrequenzzuteilungsdaten erfasst werden, bereitstellen; f) die Prozesse für die Zuweisung von Radar-Transponder-Codes nach Anhang IV koordinieren; g) die Verwaltung und den Betrieb der Netzfunktionen organisieren; h) das Management von Netzkrisensituationen nach den Artikeln 19 und 21 koordinieren und unterstützen sowie nach Rücksprache mit der Kommission die EACCC einschalten; i) in Bezug auf die Netzfunktionen die Koordinierung mit anderen ICAO-Regionen als der ICAO-Region EUR und mit Ländern gewährleisten, die sich an der Arbeit des Netzmanagers nicht beteiligen; j) das Mehrjahresarbeitsprogramm und den entsprechenden Haushalt des Netzmanagers ausarbeiten, stets aktualisieren und ausführen; k) ein Warn- oder Alarmsystem entwickeln und umsetzen, um der Kommission anhand der Auswertung von Flugplänen Daten vorlegen zu können, mit denen diese die Einhaltung von Betriebsuntersagungen, die gegen Luftfahrtunternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ergangen sind, und/oder die Einhaltung sonstiger Sicherheitsmaßnahmen überwachen kann; l) – vorbehaltlich des Abschlusses von Kooperationsvereinbarungen mit der ICAO — Unterstützung bei Aufgaben leisten, die von der ICAO zur Wahrnehmung der Netzfunktionen in der ICAO-Region EUR angefragt wurden.

2 Ferner trägt der Netzmanager zur ständigen Verbesserung des Netzbetriebs im einheitlichen europäischen Luftraum sowie zur Gesamtleistung des Netzes, vor allem im Hinblick auf die Umsetzung des Leistungssystems bei. Insbesondere wird der Netzmanager a) dafür sorgen, dass der Netzstrategieplan und der Netzbetriebsplan dazu beitragen, dass die unionsweit geltenden Ziele und die diesen entsprechenden lokalen Leistungsziele erreicht werden, und die Umsetzung der Pläne überwachen; b) einen Netzleistungsplan im Einklang mit dem Leistungssystem ausarbeiten und diesen nach Billigung durch die Kommission umsetzen; c) die Zusammenarbeit zwischen den am Betrieb Beteiligten bei der Entwicklung und Umsetzung operativer Maßnahmen in die Wege leiten, unterstützen und koordinieren, um die effiziente Nutzung des verfügbaren Luftraums und der verfügbaren Kapazität zu gewährleisten und netzbedingte Verspätungen zu verringern; d) im Netzbetriebsplan alle Initiativen ausweisen, die die Entwicklung einer grenzübergreifenden Koordinierung und die Bereitstellung grenzübergreifender Dienste für das Flugverkehrsmanagement und die Flugsicherung unterstützen und dabei die für die Realisierung des Netzleistungsplans besonders kritischen Dienste hervorheben; e) in Zusammenarbeit mit den am Betrieb Beteiligten die auf Netzebene bestehenden Gefahren für die operative Sicherheit ermitteln, die damit zusammenhängenden Sicherheitsrisiken bewerten und der Agentur melden; f) den am Betrieb Beteiligten, den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über Verkehrsprognosen und Analysen der Betriebsleistung im Zusammenhang mit der Umsetzung des Leistungssystems vorlegen; g) die am Betrieb Beteiligten bei der Vorbereitung und Umsetzung der Umstellungspläne unterstützen, mit denen erhebliche Verbesserungen des Luftraums bzw. der ATM-Systeme realisiert werden sollen; h) Verfahren für die Zuordnung von ATFM-Verspätungen entwickeln, indem er im Wege einer kooperativen Entscheidungsfindung und der Organisation eines nachbetrieblichen Anpassungsprozesses, in den Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Flughäfen und nationale Aufsichtsbehörden eingebunden sind, Fragen im Zusammenhang mit der Messung, Klassifizierung und Zuordnung von ATFM-Verspätungen klärt; i) die am Betrieb Beteiligten bei der Umsetzung einer flexiblen Nutzung des Luftraums nach der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission unterstützen.

3 Zur Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben wird der Netzmanager a) sicherstellen, dass Instrumente, Prozesse und kohärente Daten zur Unterstützung der kooperativen Entscheidungsfindung auf Netzebene zur Verfügung stehen und dass diese Daten geteilt werden. Die Daten umfassen vor allem die Flugplanverarbeitung, europäische Datenverwaltungssysteme und Luftfahrtinformationen, die für die Wahrnehmung der Netzfunktionen relevant sind, sowie ein elektronisches integriertes Flugberatungsportal mit Zugang für interessierte Beteiligte nach Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 551/2004; b) ein konsolidiertes und koordiniertes Konzept für die gesamte Planung und sämtliche operativen Tätigkeiten des Netzes, auch für die Überwachung und Verbesserung der Netzleistung insgesamt, vorlegen, mit dem sich Effizienz, Interoperabilität und Konnektivität des Netzes verbessern lassen; c) bei Änderungen von ICAO-Dokumenten mitwirken, die sich für die Netzfunktionen infolge von Prozessen in der Union ergeben; d) am Betrieb Beteiligte bei der Wahrnehmung der ihnen auferlegten Pflichten unterstützen, indem er die Systeme und Verfahren für das Flugverkehrsmanagement oder die Flugsicherungsdienste im Einklang mit dem ATM-Masterplan, insbesondere im Hinblick auf die gemeinsamen Vorhaben entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission errichtet; e) die Kommission und das Errichtungsmanagement nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 bei der Aufstellung, Annahme und Umsetzung der gemeinsamen Vorhaben nach Artikel 5 jener Verordnung unterstützen; f) mit dem Errichtungsmanagement Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 schließen; g) die Leistung der für die Wahrnehmung der Netzfunktionen relevanten Infrastruktur überwachen, d. h.: i) die Abdeckung der bodenseitigen Flugsicherungssysteme zur Unterstützung der Durchführung und des Betriebs von Flugsicherungsanwendungen; ii) die Abdeckung der weltraumseitigen Flugsicherungssysteme zur Unterstützung der Durchführung und des Betriebs von Flugsicherungsanwendungen auf der Grundlage von Informationen, die zur Verfügung gestellt werden a) vom Galileo-Referenzzentrum (Galileo Reference Centre, GRC) für die Kernkonstellationen des globalen Navigationssatellitensystems (GNSS); b) vom Diensteanbieter des EGNOS-Systems (der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems); iii) die Überwachungsabfragegeräte und Avionik; iv) die Datalink-Kommunikation; v) die bordseitigen Kollisionsschutzanlagen (Airborne Collision Avoidance System, ACAS); vi) die bordseitige Höhenmessung; h) gemeinsame Netzunterstützungsdienste für die Netzfunktionen entwickeln, organisieren und bereitstellen, die die am Betrieb Beteiligten benötigen und die aus Gründen der Netzbetriebsleistung und der Kosteneffizienz zentral erbracht werden, d. h.: i) das ATM-Messaging-Zentrum; ii) die Verwaltung der Netzadressen; i) Stellen unterstützen, die mit der Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt nach der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates oder deren Auswertung betraut sind, sofern diese Unterstützung angefragt wurde; j) operative Daten mit am Betrieb Beteiligten nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 austauschen; k) alle in den Anhängen I bis VI genannten Daten sammeln, konsolidieren und analysieren und diese Daten der Kommission, der Agentur und dem Leistungsüberprüfungsgremium auf Anfrage zur Verfügung stellen.

4 Der Netzmanager reagiert auf Ad-hoc-Anfragen der Kommission, der Mitgliedstaaten oder der Agentur, in der diese um Informationen, Beratung, Analysen oder ähnliche Zusatzaufgaben im Zusammenhang mit verschiedenen Funktionen ersuchen.

Article 8 Netzstrategieplan

1 Der Netzmanager legt im Einklang mit dem ATM-Masterplan und im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung den Netzstrategieplan fest und aktualisiert diesen stets. Der Netzstrategieplan soll als Richtschnur für die langfristige Entwicklung des Netzes dienen, ist an den Bezugszeiträumen des Leistungssystems auszurichten und muss den Zeitraum der Benennung des Netzmanagers abdecken.

2 Der Netzstrategieplan wird auf der Grundlage des in Anhang V festgelegten Musters ausgearbeitet. Er wird vom Netzmanagementgremium gebilligt und von der Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten genehmigt.

3 Mit dem Netzstrategieplan sollen die für die Netzfunktionen im Leistungssystem festgelegten Leistungsziele erreicht werden.

4 Der Netzstrategieplan muss mindestens 12 Monate vor Beginn jedes Bezugszeitraums aktualisiert werden.

Article 9 Netzbetriebsplan

1 Der Netzmanager legt in Zusammenarbeit mit den am Betrieb Beteiligten einen detaillierten Netzbetriebsplan fest, auf dessen Grundlage der Netzstrategieplan im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung auf operativer Ebene kurz- und mittelfristig umgesetzt wird.

2 Der Netzbetriebsplan umfasst den in Kalenderjahren angegebenen Bezugszeitraum und die jährlichen Zeiträume, einschließlich der darin enthaltenen operativen Maßnahmen.

3 Der Netzbetriebsplan umfasst die in Anhang VI festgelegten Informationen. Der Netzbetriebsplan wird vom Netzmanagementgremium genehmigt.

4 Der Netzbetriebsplan umfasst insbesondere: a) Anforderungen an die Netzbetriebsleistung und lokale Referenzwerte für ATFM-Verspätungen als Beitrag zur Erreichung der unionsweit geltenden Leistungsziele; b) operative Maßnahmen, die zur Erreichung der unionsweit geltenden Leistungsziele beitragen, sowie im Leistungssystem enthaltene lokale Leistungsziele, die sich auf den in Kalenderjahren angegebenen Bezugszeitraum sowie auf die jährlichen, saisonalen, wöchentlichen und täglichen Zeiträume unter Berücksichtigung aktueller Prognosen und Entwicklungen des Verkehrs erstrecken.

5 Der Netzbetriebsplan umfasst operative Maßnahmen, die sich auf alle Netzfunktionen und militärischen Anforderungen erstrecken, sofern diese Anforderungen von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Diese operativen Maßnahmen, deren Gesamtkohärenz vom Netzmanager bewertet wird, werden im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung festgelegt.

6 Stellt der Netzmanager operative Sachzwänge und Engpässe fest, die dazu führen könnten, dass die unionsweit geltenden und lokalen Leistungsziele nicht erreicht werden, so schlägt er zusätzliche operative Maßnahmen vor. Solche Maßnahmen werden im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung festgelegt.

7 Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Flughafenbetreiber gewährleisten, dass ihre Pläne am Netzbetriebsplan ausgerichtet sind und führen die in Absatz 4 Buchstabe b genannten operativen Maßnahmen durch.

8 Der Netzmanager aktualisiert den Netzbetriebsplan nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate.

Article 10 Verbesserungsmaßnahmen

1 Sollten die im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung vereinbarten Leistungsniveaus nicht erreicht werden oder wurden die in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b genannten operativen Maßnahmen nicht umgesetzt, schlägt der Netzmanager im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten Verbesserungsmaßnahmen vor, die von den am Betrieb Beteiligten zu ergreifen sind. Hierbei muss er zuerst die von diesen Maßnahmen betroffenen am Betrieb Beteiligten konsultieren, anschließend der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Arbeitsgruppe für operative Fragen den Vorschlag über die Verbesserungsmaßnahmen zur Erörterung vorlegen und schließlich die Genehmigung der vorgeschlagenen Verbesserungsmaßnahmen vom Netzmanagementgremium einholen. Die von diesen Maßnahmen betroffenen am Betrieb Beteiligten müssen diese Maßnahmen umsetzen oder dem Netzmanagementgremium gegenüber darlegen, warum sie diese Maßnahmen nicht umgesetzt haben.

2 Der Netzmanager informiert die Mitgliedstaaten und die nationale Behörde, die die Aufsicht über die von den Verbesserungsmaßnahmen betroffenen am Betrieb Beteiligten hat, über den Inhalt der Maßnahmen sowie über jegliche Aspekte im Zusammenhang mit Änderungen der Betriebsleistung.

3 Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und den Netzmanager unverzüglich in Kenntnis, sollten sie aufgrund ihrer Zuständigkeiten die Verbesserungsmaßnahmen nicht umsetzen können oder wenn die Umsetzung dieser Maßnahmen zu Inkohärenzen mit den Leistungsplänen führt.

4 Der Netzmanager erstellt und aktualisiert fortlaufend ein Verzeichnis der operativen Maßnahmen und der Verbesserungsmaßnahmen, die von den am Betrieb Beteiligten nicht umgesetzt wurden, unter Angabe der Gründe, weshalb sie diese Maßnahmen nicht umsetzen konnten und unterrichtet die Kommission hiervon.

Article 11 Beziehungen zu den am Betrieb Beteiligten

1 Zur Überwachung und Verbesserung der Gesamtleistung des Netzes trifft der Netzmanager nach Artikel 17 geeignete Arbeitsvereinbarungen mit den am Betrieb Beteiligten.

2 Der Netzmanager und die am Betrieb Beteiligten koordinieren mit Blick auf die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Anforderungen die Entwicklung und Errichtung der für die Wahrnehmung der Netzfunktionen erforderlichen Instrumente und Systeme.

3 Die am Betrieb Beteiligten gewährleisten, dass die auf lokaler Ebene oder Ebene eines funktionalen Luftraumblocks umgesetzten operativen Maßnahmen mit denjenigen Maßnahmen vereinbar sind, die im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung festgelegt wurden.

4 Die am Betrieb Beteiligten stellen dem Netzmanager die in den Anhängen I bis VI aufgeführten einschlägigen Daten zur Verfügung und halten dabei alle im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung festgelegten Fristen und Anforderungen ein.

Article 12 Beziehungen zu den Mitgliedstaaten

1 In Wahrnehmung seiner Aufgaben trägt der Netzmanager den Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre hoheitliche Gewalt über ihren Luftraum, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und Verteidigungsfragen gebührend Rechnung.

2 Die Mitgliedstaaten bleiben weiterhin zuständig für die detaillierte Ausarbeitung, Genehmigung und Schaffung der Luftraumstrukturen für den ihrer Zuständigkeit unterliegenden Luftraum.

3 Sofern Mitgliedstaaten in operative Fragen in Bezug auf die Netzfunktionen, insbesondere in die Koordinierung knapper Ressourcen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c eingebunden sind, konsultiert der Netzmanager diese im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung und setzt das Ergebnis dieses Prozesses auf nationaler Ebene um.

Article 13 Beziehungen zu funktionalen Luftraumblöcken

1 Der Netzmanager hat insbesondere mit Blick auf die Strategieplanung und das taktische tägliche Verkehrsfluss- und Kapazitätsmanagement mit den Anbietern von Flugsicherungsdiensten eng zusammenzuarbeiten und sich mit ihnen zu koordinieren.

2 Der Netzmanager legt in enger Zusammenarbeit mit den Anbietern von Flugsicherungsdiensten auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke harmonisierte Prozesse, Verfahren und Schnittstellen fest, um die operative Konnektivität zwischen funktionalen Luftraumblöcken zu erleichtern.

3 Mitgliedstaaten, die innerhalb eines funktionalen Luftraumblocks zusammenarbeiten, bemühen sich, im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 konsolidierte Ansichten zu strategischen Fragen der Netzfunktionen zu formulieren.

4 Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die innerhalb eines funktionalen Luftraumblocks zusammenarbeiten, bemühen sich, zur kooperativen Entscheidungsfindung konsolidierte Ansichten zu formulieren.

Article 14 Zivil-militärische Zusammenarbeit

1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine angemessene Einbeziehung der nationalen militärischen Behörden in alle Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung der Netzfunktionen in Zusammenhang stehen.

2 Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine angemessene Vertretung der Anbieter militärischer Flugsicherungsdienste und militärischen Luftraumnutzer in den vom Netzmanager festgelegten Konsultationsprozessen und Arbeitsvereinbarungen.

3 Der Netzmanager sorgt für die Festlegung geeigneter Vereinbarungen, auf deren Grundlage eine Koordinierung mit nationalen Militärbehörden und sonstigen einschlägigen militärischen Stellen, einschließlich der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA), möglich ist und unterstützt wird. Der Umfang der Koordinierung erstreckt sich auf alle Aspekte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Netzfunktionen, die sich auf militärische Tätigkeiten auswirken.

4 Von der Wahrnehmung der ERND- und ATFM-Funktionen bleiben die Reservierungen oder Beschränkungen für die exklusive oder spezifische Luftraumnutzung durch die Mitgliedstaaten unberührt. Der Netzmanager fördert und koordiniert die Verfügbarkeit bedingt nutzbarer Strecken, die durch solche Luftraumvolumen führen, und erleichtert die Berücksichtigung militärischer Anforderungen sowie die Reaktion auf Krisensituationen.

Article 15 Kooperative Entscheidungsfindung

1 Die Mitgliedstaaten und am Betrieb Beteiligten nehmen Netzfunktionen wahr und zwar mit Unterstützung des Netzmanagers im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung, die Folgendes beinhaltet: a) den Konsultationsprozess nach Artikel 16; b) detaillierte Arbeitsvereinbarungen und Betriebsabläufe nach Artikel 17.

2 Der Netzmanager unterstützt das Netzmanagementgremium bei der Verabschiedung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Leitungsstruktur der Netzfunktionen nach Artikel 18.

3 Werden Maßnahmen des Netzmanagers von einem oder mehreren am Betrieb Beteiligten abgelehnt, verweist der Netzmanager die Angelegenheit zur Klärung an das Netzmanagementgremium.

Article 16 Konsultationsprozess

1 Der Netzmanager legt ein Verfahren für eine angemessene und regelmäßige Konsultation der in Artikel 1 Absatz 3 genannten interessierten Parteien fest.

2 Die Konsultation beinhaltet die in Artikel 17 genannten detaillierten Arbeitsvereinbarungen und Betriebsabläufe, den Netzstrategieplan, den Netzbetriebsplan, den Netzleistungsplan sowie Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne und Berichte an die Kommission und Berichte über operative Fragen.

3 Der Netzmanager passt den Konsultationsprozess an die Erfordernisse der einzelnen Netzfunktionen an. Um sicherzustellen, dass Regulierungsfragen behandelt werden können, sind bei Bedarf die Behörden der Mitgliedstaaten zu beteiligen.

4 Machen am Betrieb Beteiligte geltend, dass ihre Ansichten in einer bestimmten Frage nicht gebührend berücksichtigt wurden, ist die Angelegenheit zunächst dem Netzmanager zur weiteren Behandlung vorzulegen. Lässt sich die Frage auf diese Weise nicht klären, ist sie dem Netzmanagementgremium zur Klärung vorzulegen.

Article 17 Arbeitsvereinbarungen und Betriebsabläufe

1 Der Netzmanager legt detaillierte Arbeitsvereinbarungen je nach Sachlage mit den am Betrieb Beteiligten, den Mitgliedstaaten, Drittländern nach Artikel 24 Absatz 1 und gegebenenfalls assoziierten Ländern sowie Betriebsabläufe für die Behandlung von Planungs- und Betriebsaspekten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Netzfunktionen fest und berücksichtigt hierbei insbesondere die in den Anhängen I bis IV aufgeführten spezifischen Merkmale und Anforderungen der einzelnen Netzfunktionen.

2 Der Netzmanager sorgt dafür, dass die detaillierten Arbeitsvereinbarungen und Betriebsabläufe Regeln für die Meldung von Verbesserungsmaßnahmen enthalten, die aus der kooperativen Entscheidungsfindung hervorgegangen sind und sich an die in Artikel 1 Absatz 3 genannten interessierten Parteien richten.

3 Diese detaillierten Arbeitsvereinbarungen und Betriebsabläufe müssen den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 hinsichtlich der Trennung zwischen der Diensteerbringung und Regulierung genügen.

Article 18 Netzmanagementgremium

1 Das Netzmanagementgremium ist zuständig für a) die Billigung des Entwurfs des Netzstrategieplans; b) die Genehmigung der Netzbetriebspläne; c) die Genehmigung der Vorschläge für Verbesserungsmaßnahmen nach Artikel 10; d) die Genehmigung der Spezifikationen für die Konsultationsverfahren sowie der in den Artikeln 15 und 17 festgelegten detaillierten Arbeitsvereinbarungen und Betriebsabläufe für die Netzfunktionen sowie der nachbetrieblichen Anpassungsprozesse nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h; e) die Genehmigung der nach Artikel 19 Absatz 5 erstellten Geschäftsordnung der europäischen Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen und ihres Arbeitsprogramms; f) die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung des Netzstrategieplans, des Netzbetriebsplans und des Netzleistungsplans nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b sowie die Behandlung etwaiger Abweichungen von den ursprünglichen Plänen; g) die Überwachung des Prozesses der Konsultation der am Betrieb Beteiligten; h) die Überwachung der mit der Verwaltung der Netzfunktionen im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie der Wahrnehmung der Aufgaben durch den Netzmanager, einschließlich der Qualität der Dienste, die dieser den am Betrieb Beteiligten erbringt; i) die Überwachung der Tätigkeiten des Netzmanagers im Zusammenhang mit Netzkrisensituationen; j) die Genehmigung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten Jahresberichts. k) die Behandlung der in Artikel 15 Absatz 3 und in Artikel 16 Absatz 4 genannten Fragen, die auf der Ebene der einzelnen Netzfunktionen nicht gelöst werden konnten; l) die Billigung des Jahreshaushalts des Netzmanagers; m) die Genehmigung der Geschäftsordnung des Gremiums; n) die Genehmigung des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j genannten Arbeitsprogramms und die Überwachung seiner Durchführung; o) die Billigung des in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b genannten Netzleistungsplans; p) Stellungnahmen zu etwaigen zusätzlichen Funktionen, die dem Netzmanager nach Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 zugewiesen werden könnten; q) die Abgabe von Empfehlungen für die Zwecke der Überwachung der Infrastrukturleistung nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g, einschließlich einer entsprechenden Kosten-Nutzen-Analyse; r) Stellungnahmen zur Entwicklung und Bereitstellung gemeinsamer Netzunterstützungsdienste nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe h, einschließlich einer entsprechenden Kosten-Nutzen-Analyse; s) die Genehmigung der Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe l, Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 24; t) eine Stellungnahme zur Ernennung des Leiters des Netzmanagers nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g.

2 Das Netzmanagementgremium setzt zur Unterstützung seiner Arbeit Arbeitsgruppen ein, insbesondere eine Arbeitsgruppe für operative Fragen, die sich aus den Betriebsdirektoren der am Betrieb Beteiligten zusammensetzt.

3 Das Netzmanagementgremium hat folgende stimmberechtigte Mitglieder: a) einen Vertreter der Anbieter von Flugsicherungsdiensten je bereits eingerichtetem oder in Einrichtung befindlichem funktionalen Luftraumblock mit insgesamt vier Stimmen für alle Anbieter von Flugsicherungsdiensten; b) vier Vertreter von gewerblichen und nichtgewerblichen zivilen Luftraumnutzern; c) zwei Vertreter der Flughafenbetreiber; d) zwei Vertreter militärischer Anbieter von Flugsicherungsdiensten und militärischer Luftraumnutzer.

4 Das Netzmanagementgremium hat folgende nicht stimmberechtigte Mitglieder: a) den Vorsitz des Netzmanagementgremiums; b) einen Vertreter der Kommission; c) die Führungskraft des Netzmanagers nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g; d) den Vorsitz der Arbeitsgruppe für operative Fragen nach Absatz 2; e) zwei Vertreter von Anbietern von Flugsicherungsdiensten von assoziierten Ländern, die Beiträge zur Arbeit des Netzmanagers leisten; f) einen Vertreter von Eurocontrol.

5 Jedes Mitglied des Netzmanagementgremiums hat einen Stellvertreter.

6 Die Kommission ernennt den Vorsitz des Netzmanagementgremiums auf der Basis seiner technischen Kompetenz und seines Fachwissens sowie auf Vorschlag der stimmberechtigten Mitglieder des Netzmanagementgremiums. Ferner ernennt sie zwei stimmberechtigte Mitglieder zu Stellvertretern des Vorsitzes.

7 Die Kommission ernennt die in Absatz 3 Buchstabe a genannten stimmberechtigten Mitglieder und deren Vertreter auf Vorschlag von deren Organisationen. Sie ernennt die in Absatz 3 Buchstaben b und c genannten stimmberechtigten Mitglieder und deren Vertreter auf Vorschlag von deren jeweiligen europäischen Vertretungsorganen. Sie ernennt die in Absatz 3 Buchstabe d genannten stimmberechtigten Mitglieder und ihre Vertreter auf Vorschlag der EDA. Sie ernennt die in Absatz 4 Buchstabe e genannten nicht stimmberechtigten Mitglieder auf Vorschlag von Eurocontrol nach dem Rotationsprinzip, das es jedem assoziierten Land ermöglicht, turnusmäßig und abhängig von den operativen Erfordernissen zum Zeitpunkt der Ernennung einen Vertreter zu entsenden.

8 Die Kommission kann Beobachter und unabhängige Sachverständige als Berater ernennen, die persönlich ernannt werden und eine breite Palette an Fachbereichen, auch Netzfunktionen, vertreten.

9 Die in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Mitglieder haben das Recht, Vorschläge abzulehnen, wenn diese Auswirkungen haben auf a) die Vereinbarkeit der Tätigkeiten des Netzmanagementgremiums mit den Zielen dieser Verordnung; b) die Unparteilichkeit und Ausgewogenheit bei der Wahrnehmung der Netzfunktionen.

10 Die in Absatz 1 Buchstaben a bis e, j, l bis o und s genannten Beschlüsse werden vom Netzmanagementgremium mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder angenommen.

11 Das Netzmanagementgremium wird von seinem Vorsitz einberufen. Das Gremium hält jährlich mindestens drei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus beruft es Sitzungen ein, wenn der Vorsitz oder die Kommission dies beantragen. Das Sekretariat des Netzmanagementgremiums und des Vorsitzes stellt der Netzmanager.

12 Der Netzmanager stellt die Ressourcen zur Verfügung, die für die Einrichtung und den Betrieb des Netzmanagementgremiums und seiner Arbeitsgruppen erforderlich sind.

Article 19 Die europäische Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen

1 Das Management von Netzkrisensituationen wird durch die Einrichtung einer europäischen Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen (EACCC) unterstützt. Die EACCC trägt mit ihrer Arbeit zur Koordinierung der Reaktionen auf Netzkrisensituationen bei.

2 Die ständigen Mitglieder der EACCC setzen sich zusammen aus je einem Vertreter a) eines für diese Zwecke von allen Mitgliedstaaten beauftragten Mitgliedstaats; b) der Kommission; c) der Agentur; d) von Eurocontrol; e) des Netzmanagers; f) des Militärs; g) der Anbieter von Flugsicherungsdiensten; h) der Flughafenbetreiber; i) der Luftraumnutzer. Die Kommission ernennt diese Mitglieder und deren Stellvertreter. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag (1) der Mitgliedstaaten im Falle von Unterabsatz 1 Buchstabe a; (2) der Agentur, von Eurocontrol und des Netzmanagers im Falle von Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e, je nach Sachlage; (3) der EDA im Falle von Unterabsatz 1 Buchstabe f; (4) der jeweiligen europäischen Vertretungsorgane im Falle von Unterabsatz 1 Buchstaben g, h und i.

3 Jeder Mitgliedstaat benennt für die EACCC eine nationale Kontaktstelle (State focal point) und einen Vertreter und erleichtert deren Zugang zu den Informationen der nationalen, nicht auf den Luftfahrtsektor beschränkten Strukturen für das Krisenmanagement. Die nationalen Kontaktstellen erfüllen ihre Aufgaben entsprechend der EACCC-Geschäftsordnung.

4 Die EACCC kann im Einzelfall und abhängig von der Art der jeweiligen Krise Sachverständige hinzuziehen, die sie bei der Formulierung der Reaktionen des Krisenmanagements unterstützen.

5 Die EACCC gibt sich eine Geschäftsordnung sowie Regeln für deren Änderung und legt sie dem Netzmanagementgremium nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e zur Genehmigung vor.

6 Der Netzmanager stellt die für die Einrichtung und den Betrieb der EACCC erforderlichen Mittel bereit.

Article 20 Zuständigkeiten des Netzmanagers

Der Netzmanager wird gegebenenfalls mit Unterstützung der EACCC a) die Reaktionen auf Netzkrisensituationen, auch in enger Zusammenarbeit mit den entsprechenden Strukturen in den Mitgliedstaaten koordinieren; b) die Aktivierung und Koordinierung von Notfallplänen auf Ebene der Mitgliedstaaten, insbesondere durch ein Netz nationaler Kontaktstellen unterstützen; c) Abhilfemaßnahmen auf Netzebene ausarbeiten, um eine zeitnahe Reaktion auf eine Netzkrisensituation zu gewährleisten, damit die Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs geschützt und gewährleistet wird. Hierzu wird der Netzmanager — unabhängig — i) die Lage im Netz im Hinblick auf Netzkrisensituationen rund um die Uhr überwachen; ii) das Informationsmanagement und die Kommunikation effektiv gewährleisten, indem präzise, zeitnahe und kohärente Daten verbreitet werden, die die Mitgliedstaaten und am Betrieb Beteiligten in ihren Entscheidungen zur Behebung der Netzkrisensituationen bzw. zur Abmilderung ihrer Folgen für das Netz unterstützen; iii) die organisierte Erfassung und zentrale Speicherung dieser Daten erleichtern; d) gegebenenfalls gegenüber der Kommission, der Agentur oder den Mitgliedstaaten auf Möglichkeiten für eine zusätzliche Unterstützung bei der Abmilderung der Netzkrisensituation hinweisen und hierzu auch mit Betreibern anderer Verkehrsträger, die möglicherweise intermodale Lösungen ermitteln und umsetzen können, Verbindung aufnehmen; e) die Wiederherstellung und Widerstandsfähigkeit des Netzes überwachen und der EACCC hierüber berichten; f) ein vereinbartes Programm von Übungen zur Simulation von Netzkrisensituationen zusammen mit den Mitgliedstaaten und am Betrieb Beteiligten zur Antizipierung realer Netzkrisensituationen organisieren, fördern und durchführen; g) ein Arbeitsprogramm und ein Risikoverzeichnis entwickeln, umsetzen und überwachen.

Article 21 Information und Konsultation der Mitgliedstaaten

1 Der Netzmanager unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei der Wahrnehmung der Netzfunktionen und über die ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten diese Fortschritte und Maßnahmen mit.

2 Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten zu den strategischen Fragen der Netzfunktionen und berücksichtigt deren Ansichten. Diese Fragen umfassen a) die Gesamtleistung des Netzes; b) die Umsetzung der in Artikel 10 genannten Verbesserungsmaßnahmen durch den Netzmanager; c) die Ernennung des Vorsitzes und der Mitglieder des Netzmanagementgremiums; d) den Entwurf des Netzstrategieplans, insbesondere die Ziele dieses Plans zu einem frühen Zeitpunkt; e) den Entwurf des Netzleistungsplans; f) den Entwurf des Jahreshaushalts des Netzmanagers; g) den Jahresbericht des Netzmanagers; h) den Entwurf der Geschäftsordnung der EACCC; i) die Spezifikationen für die Konsultationsverfahren und die detaillierten Arbeitsvereinbarungen und Betriebsabläufe nach den Artikeln 16 und 17; j) die in Artikel 12 Absatz 3 genannten Fragen, die auf der Ebene der einzelnen Netzfunktionen nicht gelöst werden konnten; k) die Fälle nach Artikel 10 Absatz 3; l) die Bewertung nach Artikel 5; m) die Ausarbeitung und Erfüllung von Überwachungsaufgaben für die ATM/CNS-Infrastruktur sowie von gemeinsamen Netzunterstützungsdiensten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Netzfunktionen, auch der entsprechenden Kosten-Nutzen-Analysen und des Haushalts. Die Konsultation zu Unterabsatz 2 Buchstabe a findet regelmäßig statt.

Article 22 Überwachung und Berichterstattung

1 Der Netzmanager legt ein Verfahren fest für die fortlaufende Überwachung a) der Netzbetriebsleistung; b) der von den am Betrieb Beteiligten und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen und erreichten Leistungen; c) der Effektivität und Effizienz der kooperativen Entscheidungsfindung bei der Wahrnehmung jeder Funktion; d) der Qualität seiner Dienste für die am Betrieb Beteiligten mit Hilfe spezifischer Indikatoren.

2 Ziel der fortlaufenden Überwachung ist es, mögliche Abweichungen vom Netzstrategieplan und vom Netzbetriebsplan zu ermitteln. Die am Betrieb Beteiligten unterstützen den Netzmanager hierbei, indem sie Daten zur Verfügung stellen.

3 Der Netzmanager legt der Kommission, dem Netzmanagementgremium und der Agentur jährlich einen Bericht über die Maßnahmen vor, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ergriffen hat, sowie Empfehlungen zu Themen, die das Netz betreffen. Der Bericht befasst sich mit einzelnen Netzfunktionen sowie mit der gesamten Netzsituation und der Umsetzung des Netzstrategieplans, des Netzbetriebsplans und des Netzleistungsplans sowie damit, inwieweit der Netzmanager das Ziel erreicht hat, die Qualität seiner Dienste für die am Betrieb Beteiligten zu gewährleisten. Die Kommission leitet den Bericht den Mitgliedstaaten zu.

Article 23 Kontrolle des Netzmanagers

Die Kommission gewährleistet die Kontrolle des Netzmanagers im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und anderer Unionsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 der Kommission , der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission und der gemeinsamen Vorhaben, die auf der Grundlage jener Verordnung eingerichtet wurden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Kontrolle.

Article 24 Beteiligung von Drittländern an der Arbeit des Netzmanagers

1 Für die Beteiligung von Drittländern an der Arbeit des Netzmanagers gelten das Unionsrecht und die mit der Union geschlossenen Abkommen.

2 Assoziierte Länder und ihre am Betrieb Beteiligten können zur Arbeit des Netzmanagers beitragen.

3 Der Netzmanager kann mit Anbietern von Flugsicherungsdiensten, die in den ICAO-Regionen EUR, NAT, AFI und MID in anderen Ländern als in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Ländern niedergelassen sind, Kooperationsvereinbarungen schließen, sofern sich diese Länder an einem funktionalen Luftraumblock beteiligen oder ihre Beteiligung sich direkt auf die Leistung des Netzes auswirkt und eine angemessene regionale Interoperabilität und Konnektivität gewährleistet.

4 Zudem kann der Netzmanager mit Blick auf eine bessere Wahrnehmung der Netzfunktionen und eine höhere Netzleistung mit Anbietern von Flugsicherungsdiensten Kooperationsvereinbarungen treffen, die in Ländern anderer ICAO-Regionen als den in Absatz 3 genannten ansässig sind, um Daten zu den Netzfunktionen auszutauschen.

Article 25 Finanzierung und Haushalt des Netzmanagers

1 Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, damit die Aufgaben, mit denen der Netzmanager betraut ist, durch Flugsicherungsgebühren finanziert werden.

2 Der Netzmanager legt seine Kosten auf klare und transparente Weise dar.

3 Dem Netzmanager obliegt die Aufstellung eines Haushalts, der a) geeignet ist, die Leistungsziele entsprechend dem in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Netzleistungsplan zu erreichen; b) geeignet ist, das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j genannte Arbeitsprogramm umzusetzen; c) eine getrennte Buchführung für den Fall ausweist, dass die als Netzmanager benannte Stelle auch andere als die in Artikel 7 genannten Aufgaben wahrnimmt.

Article 26 Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 677/2011 wird aufgehoben.

Article 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

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