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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019R0250
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-02-12
In force since
2020-06-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: a) das Muster der EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung für Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797; b) die Einzelheiten der EG-Prüfverfahren für Teilsysteme und das Muster der EG-Prüferklärung gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/797; c) das Muster der EG-Zwischenprüfbescheinigung für Teilsysteme gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/797; d) das Muster der EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen für Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 9 Absatz 2 und das Muster der Prüfbescheinigungen für Teilsysteme gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/797; e) das Muster der Typenkonformitätserklärung für Fahrzeuge gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „EG-Konformitätserklärung“ die für eine Interoperabilitätskomponente vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten ausgestellte Erklärung, in der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in alleiniger Verantwortung erklärt, dass die betreffende Interoperabilitätskomponente, die den jeweiligen Prüfverfahren unterzogen wurde, dem einschlägigen Unionsrecht entspricht; b) „EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung“ die für eine Interoperabilitätskomponente vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zusätzlich zur EG-Konformitätserklärung ausgestellte Erklärung, in der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in alleiniger Verantwortung erklärt, dass die betreffende Interoperabilitätskomponente, die den jeweiligen Prüfverfahren unterzogen wurde, den Gebrauchstauglichkeitsanforderungen in der einschlägigen TSI entspricht; c) „EG-Prüferklärung“ die für ein Teilsystem vom Antragsteller ausgestellte Erklärung, in der der Antragsteller in alleiniger Verantwortung erklärt, dass das betreffende Teilsystem, das den jeweiligen Prüfverfahren unterzogen wurde, den Anforderungen des einschlägigen Unionsrechts sowie allen einschlägigen nationalen Vorschriften entspricht; d) „ohne EG-Prüferklärung in Betrieb genommenes Teilsystem“ ein ortsfestes oder mobiles Teilsystem, das im Einklang mit der Richtlinie 96/48/EG des Rates , Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder Richtlinie 2008/57/EG vor Anwendbarkeit des EG-Prüfverfahrens und somit ohne eine EG-Prüferklärung in Betrieb genommen wurde; e) „Zwischenprüfbescheinigung“ das — in Bezug auf TSI-Anforderungen — von der vom Antragsteller gewählten benannten Stelle oder — in Bezug auf Anforderungen nationaler Vorschriften — von einer bestimmten Stelle ausgestellte Dokument, in dem die Ergebnisse einer Stufe des Prüfverfahrens aufgezeichnet sind; f) „EG-Konformitätsbescheinigung“ die für eine Interoperabilitätskomponente von der benannten Stelle ausgestellte Bescheinigung über die Konformität einer einzelnen Interoperabilitätskomponente mit den einschlägigen technischen Spezifikationen der Union; g) „EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung“ die für eine Interoperabilitätskomponente von der benannten Stelle ausgestellte Bescheinigung über die Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente in ihrer eisenbahntechnischen Umgebung; h) „Prüfbescheinigung“ die für ein Teilsystem entweder von der benannten Stelle oder der bestimmten Stelle ausgestellte Bescheinigung über die Prüfung der Konformität mit den einschlägigen TSI oder den einschlägigen nationalen Vorschriften von der Planung bis zur Abnahme vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme des Teilsystems, die die Prüfung der Schnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem System, dessen Teil es bildet, umfasst; i) „EG-Prüfbescheinigung“ die für ein Teilsystem von der benannten Stelle ausgestellte Bescheinigung, die sich allein auf die Prüfung der Konformität mit den einschlägigen TSI bezieht; j) „Typenkonformitätserklärung für Fahrzeuge“ die für ein Fahrzeug vom Antragsteller ausgestellte Erklärung, in der der Antragsteller in alleiniger Verantwortung erklärt, dass das betreffende Fahrzeug, das den jeweiligen Prüfverfahren unterzogen wurde, dem genehmigten Fahrzeugtyp entspricht und die Anforderungen des einschlägigen Unionsrechts sowie der einschlägigen nationalen Vorschriften erfüllt; k) „ERADIS ID“ der zur Identifizierung einer EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung für eine Interoperabilitätskomponente oder einer EG-Prüferklärung für ein Teilsystem verwendete und gemäß Anhang VII generierte alphanumerische Code.

Article 3 EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung

1 Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt die EG-Konformitätserklärung einer Interoperabilitätskomponente oder die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung einer Interoperabilitätskomponente gemäß dem Muster in Anhang I aus.

2 Die EG-Konformitätserklärung oder die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung wird in einer der Amtssprachen der Union und in derselben Sprache wie die Begleitdokumente abgefasst.

Article 4 Begleitdokumente der EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung

Der EG-Konformitäts- oder -Gebrauchstauglichkeitserklärung für Interoperabilitätskomponenten sind folgende Unterlagen beizufügen: a) die EG-Konformitätsbescheinigung und gegebenenfalls die EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung; b) die technischen Unterlagen gemäß dem Beschluss 2010/713/EU der Kommission .

Article 5 EG-Prüferklärung

1 Die EG-Prüferklärung muss auf den Informationen beruhen, die sich aus den Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Anhang IV jener Richtlinie ergeben. Eine EG-Prüferklärung umfasst die Überprüfung der Einhaltung des Unionsrechts und gegebenenfalls nationaler Vorschriften.

2 Der Antragsteller stellt die EG-Prüferklärung gemäß dem Muster in Anhang II und im Fall von Teilsystemen, die ursprünglich ohne EG-Prüferklärung in Betrieb genommen wurden, gemäß dem Muster in Anhang III aus.

3 Die EG-Prüferklärung wird in einer der Amtssprachen der Union und in derselben Sprache wie die Begleitdokumente abgefasst.

Article 6 Prüfverfahren bei Änderungen von Teilsystemen

1 Bei Änderungen von Teilsystemen führt der Antragsteller eine Analyse der Änderung durch und bewertet die Auswirkungen auf die EG-Prüferklärung.

2 Wirkt sich die Änderung auf die Gültigkeit eines der Bestandteile der entsprechenden EG-Prüferklärung aus, so aktualisiert der Antragsteller die EG-Prüferklärung oder stellt eine neue EG-Prüferklärung aus. Eine neue EG-Prüferklärung ist auszustellen, wenn nach den Kriterien in Artikel 18 Absatz 6 und Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine neue Genehmigung erforderlich ist.

3 Hat die Änderung Auswirkungen auf einen Eckwert, so prüft der Antragsteller, ob für das geänderte Teilsystem das EG-Prüfverfahren gemäß Artikel 15 sowie Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 notwendig ist, und führt dieses Verfahren erforderlichenfalls durch.

Article 7 Prüfverfahren bei Änderungen von Teilsystemen, die ohne EG-Prüferklärung in Betrieb genommen wurden

1 Bei Änderungen von Teilsystemen, die ohne EG-Prüferklärung in Betrieb genommen wurden, führt der Antragsteller eine Analyse der Änderung durch und bewertet die Auswirkungen auf die vorhandenen Konstruktions- und Instandhaltungsunterlagen.

2 Hat die Änderung eines Teilsystems Auswirkungen auf einen Eckwert, so prüft der Antragsteller im Einklang mit Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797, ob das EG-Prüfverfahren notwendig ist, und führt dieses Verfahren erforderlichenfalls durch.

3 Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet nur die Teile des Teilsystems, die geändert wurden, sowie die Schnittstellen zu den unveränderten Teilen des Teilsystems.

4 Der Antragsteller stellt eine EG-Prüferklärung für das gesamte Teilsystem aus und erklärt in alleiniger Verantwortung, dass a) der geänderte Teil und die Schnittstellen zu den unveränderten Teilen des Teilsystems den jeweiligen Prüfverfahren unterzogen wurden und dem einschlägigen Unionsrecht sowie allen einschlägigen nationalen Vorschriften entsprechen; b) der unveränderte Teil im Eisenbahnsystem in Betrieb genommen und vom Tag der Inbetriebnahme im Eisenbahnsystem bis zum Tag der Ausstellung der EG-Prüferklärung in nominaler Betriebsbereitschaft instandgehalten wurde.

Article 8 Zwischenprüfbescheinigung

1 Der Zwischenprüfbescheinigung müssen dieselben einschlägigen Konformitätsbewertungsmodule zugrunde liegen, die auch für die Ausstellung einer Prüfbescheinigung für ein Teilsystem verwendet wurden.

2 Die benannte Stelle oder die bestimmte Stelle stellt die Zwischenprüfbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang IV aus.

3 Die Zwischenprüfbescheinigung wird in einer der Amtssprachen der Union und in derselben Sprache wie die Begleitdokumente abgefasst.

Article 9 Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung und Prüfbescheinigung

Prüfbescheinigungen für Teilsysteme, EG-Prüfbescheinigungen und EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen für Interoperabilitätskomponenten werden gemäß dem Muster in Anhang V ausgestellt.

Article 10 Typenkonformitätserklärung für Fahrzeuge

1 Der Antragsteller stellt eine Erklärung über die Konformität mit dem genehmigten Fahrzeugtyp nach dem Muster in Anhang VI aus.

2 Die Typenkonformitätserklärung für Fahrzeuge wird in einer der Amtssprachen der Union und in derselben Sprache wie die Begleitdokumente abgefasst.

Article 11 Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 201/2011 wird mit Wirkung vom 16. Juni 2019 aufgehoben. Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 gilt bis zum 16. Juni 2020 weiterhin für Typenkonformitätserklärungen nach Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.

Article 12 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben. Artikel 11 gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 ihre Absicht mitgeteilt haben, die Frist für die Umsetzung der Richtlinie zu verlängern. Sie gilt ab dem 16. Juni 2020 in allen Mitgliedstaaten.

Relations

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